von nekbeg » Fr 31. Jul 2015, 15:38
Vielen Dank! Ich entnehme Ihrer Antwort, dass Sie aufgrund des von mir geschilderten konkreten Inhalts der Vereinbarung von einer Umsetzungsverpflichtung der Flurbereinigungsbehörde ausgehen. Ich kann Ihnen weiter insoweit folgen, als dass die Umsetzung (dingliche Rechte, Grundbuchberichtigung e. t. c.) erst noch erfolgen muss und aufgrund der Vereinbarung auch einforderbar ist. Ich sehe das genauso.
Allerdings habe ich Bedenken, wenn Sie grundsätzlich sagen "eine Planvereinbarung regelt, wie etwas noch zu regeln ist". Ich bitte Sie meine entgegenstehende Ansicht zu prüfen:
U. a. ist in § 137 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG geregelt, "dass in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behörden (...) aufgenommene Verpflichtungserklärungen und Vereinbarungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können." Das bedeutet, die Vereinbarung (hier u. a.: Nutzungsübergang zum 01.01.2012) ist unmittelbar wirksam geworden und kann sogar direkt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, eines ergänzenden VA´s bedarf es nicht.
Der Sinngehalt des § 54 VwVfG besagt dasselbe: Mit der örV wird ein VA ersetzt. § 54 Satz 2: "Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde." Damit aber wären, soweit der Nutzungsübergang i. S. des § 66 FlurbG erfolgt ist, Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die jeweils neuen Flächen übergegangen. Einer Zustimmung des Pächters (der ja mitgehen muss, damit keine unzulässige Auftrennung des Eigentums - hier Trennung des schuldrechtlichen Vertrages vom Nutzungsrecht - erfolgt) bedarf es dabei nicht.
§ 58 Abs. 1 VwVfG besagt: "Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt." Allerdings gibt es keine zustimmungspflichtigen Rechte des Pächters. Gem. Urteil desBayVGH vom 12.1.1995 Nr. 13A 94.520 kann der Pächter nicht in die Abfindung des Eigentümers eingreifen. Seine Rechte beschränken sich auf die §§ 66, 70 ff FlurbG. Dies entspricht den Grundsätzen der Wahrung von Rechten Dritter nach den §§ 68 ff FlurbG.
Bleibt noch der Übergang i. S. des 66 FlurbG. Der § 66 FlurbG kann selbstständig angewendet werden. Beispiel: U. a. regelt § 103b FlurbG welche Paragrafen in Verfahren nach § 103a Anwendung finden. Dort heißt es "Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65) sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gelten nicht." § 66 wäre also anwendbar.
Auch gem. § 37 Abs 1, Satz 1,II (Generalklausel) kann die Flurbereinigungsbehörde "(...) alle sonstigen Maßnahmen treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden." Dazu zählen m. E. auch zweckmäßige Vereinbarungen zur Festlegung des Stichtages des Nutzungsübergangs.
Vielen Dank! Ich entnehme Ihrer Antwort, dass Sie aufgrund des von mir geschilderten konkreten Inhalts der Vereinbarung von einer Umsetzungsverpflichtung der Flurbereinigungsbehörde ausgehen. Ich kann Ihnen weiter insoweit folgen, als dass die Umsetzung (dingliche Rechte, Grundbuchberichtigung e. t. c.) erst noch erfolgen muss und aufgrund der Vereinbarung auch einforderbar ist. Ich sehe das genauso.
Allerdings habe ich Bedenken, wenn Sie grundsätzlich sagen "eine Planvereinbarung regelt, wie etwas noch zu regeln ist". Ich bitte Sie meine entgegenstehende Ansicht zu prüfen:
U. a. ist in § 137 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG geregelt, "dass in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behörden (...) aufgenommene Verpflichtungserklärungen und Vereinbarungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können." Das bedeutet, die Vereinbarung (hier u. a.: Nutzungsübergang zum 01.01.2012) ist unmittelbar wirksam geworden und kann sogar direkt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, eines ergänzenden VA´s bedarf es nicht.
Der Sinngehalt des § 54 VwVfG besagt dasselbe: Mit der örV wird ein VA ersetzt. § 54 Satz 2: "Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde." Damit aber wären, soweit der Nutzungsübergang i. S. des § 66 FlurbG erfolgt ist, Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die jeweils neuen Flächen übergegangen. Einer Zustimmung des Pächters (der ja mitgehen muss, damit keine unzulässige Auftrennung des Eigentums - hier Trennung des schuldrechtlichen Vertrages vom Nutzungsrecht - erfolgt) bedarf es dabei nicht.
§ 58 Abs. 1 VwVfG besagt: "Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt." Allerdings gibt es keine zustimmungspflichtigen Rechte des Pächters. Gem. Urteil desBayVGH vom 12.1.1995 Nr. 13A 94.520 kann der Pächter nicht in die Abfindung des Eigentümers eingreifen. Seine Rechte beschränken sich auf die §§ 66, 70 ff FlurbG. Dies entspricht den Grundsätzen der Wahrung von Rechten Dritter nach den §§ 68 ff FlurbG.
Bleibt noch der Übergang i. S. des 66 FlurbG. Der § 66 FlurbG kann selbstständig angewendet werden. Beispiel: U. a. regelt § 103b FlurbG welche Paragrafen in Verfahren nach § 103a Anwendung finden. Dort heißt es "Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65) sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gelten nicht." § 66 wäre also anwendbar.
Auch gem. § 37 Abs 1, Satz 1,II (Generalklausel) kann die Flurbereinigungsbehörde "(...) alle sonstigen Maßnahmen treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden." Dazu zählen m. E. auch zweckmäßige Vereinbarungen zur Festlegung des Stichtages des Nutzungsübergangs.