Ausübungsort einer Dienstbarkeit; Beschreibung in Abt.II

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Re: Ausübungsort einer Dienstbarkeit; Beschreibung in Abt.II

von Partschefeld » Di 18. Aug 2015, 14:09

Sorry, habe es vergessen. Eine konkrete Rechtsprechung konnte ich leider nicht finden

Also, grundsätzlich gehört zum Inhalt eines Rechts der Rang (OLG vom 19.11.2008 Az.: 34 Wx 071/08). D.h. im Flurbereinigungsplan muss der Rang klar ersichtlich sein und wenn der Rechteinhaber (Nebenbeteiligter) mit dem Rang nicht einverstanden ist, muss er Widerspruch einlegen.

Gem. § 49 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde Dienstbarkeiten usw. aufheben, wenn es dem Zweck der Flurbereinigung entspricht. Gem. Rn. 15 zu § 49 FlurbG und Rn. 21 zu § 68 Wingerter/Mayr können Rechte auch neu begründet und/oder Vorrang angeordnet werden, wenn die Haftungsgrundlage wertgleich bleibt. Die Bestimmung zum Rang trifft wie o.g. der Flurbereinigungsplan. Zweck des Verfahrens ist jede Maßnahme die den Zielen des § 37 FlurbG entspricht. Ein wichtiges Ziel sind die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen. Gerade die dingliche Sicherung von öffentlichen Leitungen ist Zweck des Verfahrens und rechtlich geordnet sind diese nur, wenn Grundpfandrechte nachrangig eingetragen sind. Es ist auch nicht ausreichend eine rechtliche Erschließung mittels Wegerecht im Rang nach einer Grundschuld einzutragen. Die Neugestaltung hat immer so zu erfolgen, dass die Ziele nachhaltig wirken und nicht durch Dritte wieder eliminiert werden können.

Re: Ausübungsort einer Dienstbarkeit; Beschreibung in Abt.II

von Partschefeld » Do 6. Aug 2015, 19:34

Wenn bei einer Übertragung der Rang für eine wichtige Dienstbarkeit nach einem Grundpfandrecht fallen sollte muss die Flurbereinigungsbehörde Vorrang anordnen. Die rechtliche Herleitung mach ich nächste Woche. Der Grund liegt aber wie von Ihnen schon beschrieben im möglichen Wegfall bei einer Zwangsversteigerung.

Eine Verwirrung sehe ich aber nicht, wenn weiterhin auf die ursprüngliche Urkunde verwiesen wird. Wenn ich Dienstbarkeiten aus den 1920er Jahren heute sehe, ist der Ausübungsbereich auch schwer zu ermittel, weil es die Flurstücke oder Grundbücher heute nicht mehr gibt.

Re: Ausübungsort einer Dienstbarkeit; Beschreibung in Abt.II

von Kathleen » Do 6. Aug 2015, 15:09

...wenn bei "Übertragung die Rangverhältnisse gewahrt bleiben", muss zur dauerhaften Sicherung der Rechte (insbes. wenn es um die öffentliche Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung geht) doch in jedem Fall eine Neubegründung unter Neuregelung des Ranges vorgenommen werden. Eine nachrangige Eintragung eines Leitungsrechtes hinter Grundpfandrechten unter "Wahrung des Ranges" steht gegen das öffentliche Interesse. Hierzu hat "Partschefeld" unter dem Thema "Rang im Grundbuch" bereits geantwortet (rechtliche Herleitung wäre schön).

Um unter dem hier gestellten Thema zu bleiben (Ausübungsort der Dienstbarkeit/ Beschreibung derselben): Im Flurbereinigungsverfahren wird der alte Bestand nicht hergestellt - den Eigentümern lässt sich der Bezug zwischen ursprünglicher Eintragungsgrundlage und Ausübungsort nach Bestandskraft des Flurbereinigungsplanes schwer vermitteln. Der Eigentümer "klebt" weiter an seiner historischen Urkunde, auf die im GB-Eintrag weiter verwiesen wird. Eindeutige Gefahr der Verwirrung! Danke für weitere Beiträge :o)

Re: Ausübungsort einer Dienstbarkeit; Beschreibung in Abt.II

von Zug um Zug » Mi 5. Aug 2015, 15:42

Partschefeld hat geschrieben:Es gibt unterschiedliche Auffassungen zur Behandlung solcher Rechte und wie die Rechte Dritter gem. §§ 68ff FlurbG gewahrt bleiben.
oh ja
Partschefeld hat geschrieben:Bei einer Übertragung ist der Verweis auf die alte Bestellungsurkunde doch nicht falsch. Auch wenn es die Flurstücksnummern nicht mehr gibt, geht doch aus dem Grundbuch klar hervor welches Grundstück mit dem Recht belastet ist. Die Lage des Rechtes lässt sich der Eintragungsgrundlage entnehmen, auch wenn dort die alten Grundstücke aufgeführt sind. Am Ausübungsbereich bzw. -ort ändert sich mit dem Flurbereinigungsplan nichts.
ebenso, und neige dazu zu sagen "unbedingt nötig" für die Nachvollziehbarkeit
Ich würde noch ergänzen, dass bei "Neubegründung" des Rechtes auch eine Aussage zum Rang getroffen werden muss :oops: . Das kann, je nach Grundbuch, für nicht Rechtspfleger manchmal schwierig werden. Bei einer "Übertragung" bleiben die Rangverhältnisse gewahrt.

Re: Ausübungsort einer Dienstbarkeit; Beschreibung in Abt.II

von Partschefeld » Mi 5. Aug 2015, 13:00

Es gibt unterschiedliche Auffassungen zur Behandlung solcher Rechte und wie die Rechte Dritter gem. §§ 68ff FlurbG gewahrt bleiben. Möglich ist die Aufhebung und Neubegründung oder die Übertragung. Eine Übertragung ist m.E. dann sinnvoll, wenn eine Bewilligungsgrundlage viele verschiedene Grundstücke betrifft (i.d.R. Leitungs- und Anlagenrechtbescheinigungen gem. GBBerG) und eindeutig die Lage des Rechts aus der Bewilligungsgrundlage hervorgeht. Eine Neubegründung immer dann, wenn es für ein Recht (z.B. Leitung) mehrere Verträge gibt oder der Ausübungsbereich aus den Verträgen nicht genau ersichtlich ist (meist sind das sehr alte Rechte). Der Rechteinhaber hat dann sein Recht gem. § 14 FlurbG anzumelden und i.S.v. § 57 FlurbG vorzutragen, was er gern wie gesichert haben möchte.

Bei einer Übertragung ist der Verweis auf die alte Bestellungsurkunde doch nicht falsch. Auch wenn es die Flurstücksnummern nicht mehr gibt, geht doch aus dem Grundbuch klar hervor welches Grundstück mit dem Recht belastet ist. Die Lage des Rechtes lässt sich der Eintragungsgrundlage entnehmen, auch wenn dort die alten Grundstücke aufgeführt sind. Am Ausübungsbereich bzw. -ort ändert sich mit dem Flurbereinigungsplan nichts.

Wenn das Recht im Flurbereinigungsplan lt. Ihrer Aussage neu beschrieben wird, dann steht auch im Grundbuch bei dem Recht ein Verweis auf den Flurbereinigungsplan. Mit dem Grundbuch, der Eintragungsgrundlage und dem Bodenordnungsplan kann man das Recht eindeutig in der Örtlichkeit zuordnen.

Ausübungsort einer Dienstbarkeit; Beschreibung in Abt.II

von Kathleen » Mi 5. Aug 2015, 08:40

Hallo in die Runde,
ich hoffe auf viele Rückmeldungen zu folgender Frage:
Voraussetzungen: eine öffentliche Leitung (in meinem Fall Trinkwasser oder Abwasser) ist über eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert; da im Ergebnis des Flurbereinigungsverfahrens die Beschreibung des Ausübungsortes nicht mehr mit der Eintragungsgrundlage übereinstimmt (z.B. Änderung in Bezeichnung und Geometrie des Flurstückes, Änderung im Ausübungsort durch Mehr-/bzw. Minderfläche wegen geänderter Verschneidung von Leitung und Grenze), wird das Recht neu beschrieben. Die Neubeschreibung des Rechtes (Text- und Planteil) wird Bestandteil des Bodenordnungsplanes. Eine Übertragung des Rechtes in ein anderes Grundbuch bzw. der Verbleib im gleichen Grundbuch würde dann in der Beschreibung der Abteilung II weiter auf die historische Eintragungsgrundlage (alter Bestand!) hinweisen. Ist das korrekt? Ist eine grundsätzliche Neubegründung des Rechtes (und Aufhebung des ursprünglichen Rechtes) die rechtssichere Lösung (Grundlage §49Abs.1 FlurbG?)?

Danke für Informationen (und eventuelle Rechtsgrundlagen).
Hoffnungsvolle Grüße Kathleen

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