von Partschefeld » Fr 18. Nov 2016, 10:53
Angenommen ein Mitglied des Vorstandes möchte von sich aus zurücktreten (Amtsniederlegung). Gem. Wingerter/Mayr Rn. 1 Abs. 1 zu § 24 FlurbG ist dies möglich. Folgende Fragen habe ich:
- 1. Ist in diesem Fall die Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung gem. § 23 Abs. 3 FlurbG notwendig? Ich meine, dass § 23 Abs. 3 FlurbG nur gilt, wenn die Flurbereinigungsbehörde von sich tätig werden will/muss.
- 2. Ist das Mitglied mit seiner Amtsniederlegung sofort kein Mitglied des Vorstandes mehr, oder Bedarf es noch der Behandlung in einer Vorstandssitzung und/oder Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde/oberen Flurbereinigungsbehörde?
In Anlehnung an § 27 Abs. 2 S. 2 BGB mit der o.g. Kommentierung zu § 24 FlurbG und einigen Landesgesetzgebung (Sachsen: § 3 Abs. 5 SächsAGFlurbG; Bayern: Art. 4 Abs. 7 BayAGFlurbG) könnte die Notwendigkeit bestehen, dass sich der Vorstand mit der Amtsniederlegung beschäftigen muss, damit anschließend die obere Flurbereinigungsbehörde der Amtsniederlegung zustimmen kann.
Angenommen ein Mitglied des Vorstandes möchte von sich aus zurücktreten (Amtsniederlegung). Gem. Wingerter/Mayr Rn. 1 Abs. 1 zu § 24 FlurbG ist dies möglich. Folgende Fragen habe ich:
[list=1]1. Ist in diesem Fall die Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung gem. § 23 Abs. 3 FlurbG notwendig? Ich meine, dass § 23 Abs. 3 FlurbG nur gilt, wenn die Flurbereinigungsbehörde von sich tätig werden will/muss.[/list]
[list=2] 2. Ist das Mitglied mit seiner Amtsniederlegung sofort kein Mitglied des Vorstandes mehr, oder Bedarf es noch der Behandlung in einer Vorstandssitzung und/oder Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde/oberen Flurbereinigungsbehörde?
In Anlehnung an § 27 Abs. 2 S. 2 BGB mit der o.g. Kommentierung zu § 24 FlurbG und einigen Landesgesetzgebung (Sachsen: § 3 Abs. 5 SächsAGFlurbG; Bayern: Art. 4 Abs. 7 BayAGFlurbG) könnte die Notwendigkeit bestehen, dass sich der Vorstand mit der Amtsniederlegung beschäftigen muss, damit anschließend die obere Flurbereinigungsbehörde der Amtsniederlegung zustimmen kann.[/list]