von Rheinhesse » So 12. Jul 2020, 15:16
Der Flurbereinigungsplan ist m.W. ein Verwaltungsakt:
VwVfG § 43 2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. *)
FlurbG schreibt in § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (§ 61 Abs. 4 RUO) ausdrücklich Procedere für actus contrarius bei Funktionslosigkeit von Festsetzungen des Flurbereinigungsplans für gemeinschaftliche Anlagen (§ 39 FlurbG, § 39 Abs. 2 AO) in Form einer Ermessensentscheidung des Gemeinderates und Genehmigung durch Kommunalaufsicht vor. Dies auch deshalb, weil auch die Änderung der Abfindungsnachweise auf Seiten der Kommune und der tangiertenn Anlieger i.S. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zur Vermeidung der Unwirksamkeit nach § 7 BeurkG erforderlich ist. Die - partielle - Aufhebung von gemeinschaftlichen Anlagen ist rechtlich und wirtschaftlich keine einseitige Angelegenheit der Kommune.
Insoweit scheidet eine - partielle - Erledigung der Abfindungsnachweise aus abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren nur durch Funkitonslosigkeit und auf andere Weise ohne eine wirksame Änderungssatzung aus.
Der Bearbeitungsablauf einer Änderungssatzung beginnt m.E. bei der Gemeindeverwaltung damit rückwärts beginnend bei § 150 FlurbG entsprechend der Gliederung des FlurbG unter Anwendung u.a. des VwVfG sowie Beachtung von etwa Gemeindeordnung, GemHVO, GOBD, BeurkG, GrEStG, GwG. Ziel: Vereinigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Eigentums der nach Aufhebung der Festsetzungen als Privatwege dienenden Flächen bei den ehem. Flurbereinigungsteilnehmern bzw. deren Rechtsnachfolgern. Für das Behaltendürfen des seinerzeitigen entschädigungslosen Landabzugs für gemeinschaftliche Anlagen durch den treuhänderisch tätigen und nach KAG beitragsfinanzierten Unterhaltspflichtigen der gemeinschaftlichen Anlagen ist keinerlei Anspruchsgrundlage ersichtlich.
*) Siehe auch BVerwG, Urteil vom 9. 5. 2012 – 6 C 3.11
Der Flurbereinigungsplan ist m.W. ein Verwaltungsakt:
VwVfG § 43 2) [i]Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. *)
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FlurbG schreibt in § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (§ 61 Abs. 4 RUO) ausdrücklich Procedere für actus contrarius bei Funktionslosigkeit von Festsetzungen des Flurbereinigungsplans für gemeinschaftliche Anlagen (§ 39 FlurbG, § 39 Abs. 2 AO) in Form einer Ermessensentscheidung des Gemeinderates und Genehmigung durch Kommunalaufsicht vor. Dies auch deshalb, weil auch die Änderung der Abfindungsnachweise auf Seiten der Kommune [u]und[/u] der tangiertenn Anlieger i.S. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zur Vermeidung der Unwirksamkeit nach § 7 BeurkG erforderlich ist. Die - partielle - Aufhebung von gemeinschaftlichen Anlagen ist rechtlich und wirtschaftlich keine einseitige Angelegenheit der Kommune.
Insoweit scheidet eine - partielle - Erledigung der Abfindungsnachweise aus abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren nur durch Funkitonslosigkeit und auf andere Weise ohne eine wirksame Änderungssatzung aus.
Der Bearbeitungsablauf einer Änderungssatzung beginnt m.E. bei der Gemeindeverwaltung damit rückwärts beginnend bei § 150 FlurbG entsprechend der Gliederung des FlurbG unter Anwendung u.a. des VwVfG sowie Beachtung von etwa Gemeindeordnung, GemHVO, GOBD, BeurkG, GrEStG, GwG. Ziel: Vereinigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Eigentums der nach Aufhebung der Festsetzungen als Privatwege dienenden Flächen bei den ehem. Flurbereinigungsteilnehmern bzw. deren Rechtsnachfolgern. Für das Behaltendürfen des seinerzeitigen entschädigungslosen Landabzugs für gemeinschaftliche Anlagen durch den treuhänderisch tätigen und nach KAG beitragsfinanzierten Unterhaltspflichtigen der gemeinschaftlichen Anlagen ist keinerlei Anspruchsgrundlage ersichtlich.
*) Siehe auch BVerwG, Urteil vom 9. 5. 2012 – 6 C 3.11