Vielen Dank. Das deckt sich mit meinen Erfahrungen.
M.E. ist die Flurbereinigungsbehörde bei abgeschlossenen Verfahren auch garnicht mehr als TöB in die Bauleitplanung zu involvieren (§ 4 BauGB), weil nicht mehr zuständig nach Übergabe des Flurbereinigungsplans nach § 150 FlurbG an die Kommune.
Die Kommune hat die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans in ihre Satzungssammlung aufzunehmen und für alle Bürger zur Einsicht bereit zu halten.
Nach Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens ist die Kommune im Rahmen der Selbstverwaltung eigenverantwortlich zuständig für die Beachtung der Festsetzungen der Flurbereinigungspläne in der Bauleitplanung und in der Baulandumelgung.
Im Rahmen der Doppik hat die Kommune bei gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen buchhalterisch Nutzungs-, Verwertungs- und Verfügungsbeschränkungen etwa nach § 154 Abgabenordnung, § 48 Abs. 2 Ziff. 7 GemHVO rlp zu erfassen bzw. nachzuweisen (was nach meiner Beobachtung selten geschieht, weil als nicht wesentlich abgetan - entgegen maßgeblicher EU-Richtlinie, s.a. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 9 C 28.14)
Die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans (etwa nach § 41 Abs. 3 FlurbG von der oberen Flurbereinigungsbehörde planfestgestellter Wege- und Gewässerplan) sind nach § 5 Abs. 4 BauGB bereits in dem jeweiligen Flächennutzungsplan, der von der Gemeindeaufsichtsbehörde gem. § 6 BauGB zu genehmigen ist, nachrichtlich zu übernehmen.
§ 5 BauGB
(4) 1Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, .... sollen nachrichtlich übernommen werden.
§ 6 BauGB
Genehmigung des Flächennutzungsplans
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 9 C 28.14 [ECLI:DE:BVerwG
091215U9C28.14.0]
34 Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen.
Ein Bewußtsein für Änderungssatzungen gem. § 58 Abs. 4 FlurbG bereits frühzeitig in Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen kann m.E. nur über die zuständigen Ministerien und deren Rundschreiben über Beteiligung der TöB und die Architektenkammern geweckt werden. Bauleitpläne müssen nämlich genehmigungsfähig sein, ansonsten keine Honorarfälligkeit.
Vielen Dank. Das deckt sich mit meinen Erfahrungen.
M.E. ist die Flurbereinigungsbehörde bei abgeschlossenen Verfahren auch garnicht mehr als TöB in die Bauleitplanung zu involvieren (§ 4 BauGB), weil nicht mehr zuständig nach Übergabe des Flurbereinigungsplans nach § 150 FlurbG an die Kommune.
Die Kommune hat die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans in ihre Satzungssammlung aufzunehmen und für alle Bürger zur Einsicht bereit zu halten.
Nach Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens ist die Kommune im Rahmen der Selbstverwaltung eigenverantwortlich zuständig für die Beachtung der Festsetzungen der Flurbereinigungspläne in der Bauleitplanung und in der Baulandumelgung.
Im Rahmen der Doppik hat die Kommune bei gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen buchhalterisch Nutzungs-, Verwertungs- und Verfügungsbeschränkungen etwa nach § 154 Abgabenordnung, § 48 Abs. 2 Ziff. 7 GemHVO rlp zu erfassen bzw. nachzuweisen (was nach meiner Beobachtung selten geschieht, weil als nicht wesentlich abgetan - entgegen maßgeblicher EU-Richtlinie, s.a. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 9 C 28.14)
Die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans (etwa nach § 41 Abs. 3 FlurbG von der oberen Flurbereinigungsbehörde planfestgestellter Wege- und Gewässerplan) sind nach § 5 Abs. 4 BauGB bereits in dem jeweiligen Flächennutzungsplan, der von der Gemeindeaufsichtsbehörde gem. § 6 BauGB zu genehmigen ist, nachrichtlich zu übernehmen.
§ 5 BauGB
(4) 1Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, .... sollen nachrichtlich übernommen werden.
§ 6 BauGB
Genehmigung des Flächennutzungsplans
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 9 C 28.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:091215U9C28.14.0]
34 Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen.
Ein Bewußtsein für Änderungssatzungen gem. § 58 Abs. 4 FlurbG bereits frühzeitig in Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen kann m.E. nur über die zuständigen Ministerien und deren Rundschreiben über Beteiligung der TöB und die Architektenkammern geweckt werden. Bauleitpläne müssen nämlich genehmigungsfähig sein, ansonsten keine Honorarfälligkeit.