von boksic » Mo 22. Jan 2018, 10:52
Gemäß §76 FlurbG soll die Flurbereinigungsbehörde die Abfindung den in §74 bezeichneten Berechtigten mit dem Hinweis bekanntgeben, dass
Ihre Rechte an der Geldabfindung nur gewahrt werden, wenn sie dies innerhalb eines Monats beantragen.
Wer wären denn die Berechtigten nach §74? Nur die Inhaber der dinglichen Rechte?
Konkret stellt sich beim mir die Frage, ob ich gemäß §76 einen Rechtsinhaber einer Auflassungsvormerkung beteiligen muss?
Gemäß §76 FlurbG soll die Flurbereinigungsbehörde die Abfindung den in §74 bezeichneten Berechtigten mit dem Hinweis bekanntgeben, dass
Ihre Rechte an der Geldabfindung nur gewahrt werden, wenn sie dies innerhalb eines Monats beantragen.
Wer wären denn die Berechtigten nach §74? Nur die Inhaber der dinglichen Rechte?
Konkret stellt sich beim mir die Frage, ob ich gemäß §76 einen Rechtsinhaber einer Auflassungsvormerkung beteiligen muss?