von Partschefeld » Di 5. Feb 2019, 17:48
Danke für Eure Meinungen.
In Wingerter/Mayr Rn 21 zu § 108 FlurbG steht "Werden Teilnehmer über ihre Beitragspflicht hinaus als Arbeitnehmer einer TG tätig, unterliegen ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§2 Abs. 1 Ziff 4 EStG) der Lohnsteuer." Wenn ich den Staz richtig interpretiere, wird die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn über die Pflicht hinaus für die Teilnehmergemeinschaft gearbeitet wird (= Frage 1). Vom Grundsatz entsteht die Beitragspflicht jedoch erst gem. § 19 FlurbG mit der Beitragsfestsetzung (endgültig oder verläufig) und wird dann sofort eingehoben und durch den Teilnehmer ausgeglichen. Man wird aber sicher die voraussichtliche Höhe der endgültigen Beitragspflicht als Maßstab nehmen, die als Grenze zwischen steuerfrei und lohnsteuerpflichtig zu sehen ist.
Entsprechend des Beispiels auf Seite 13 der Publikation "Flurbereinigung und Steuern" lässt sich ebenfalls erkennen, dass ein Teilnehmer über seine Beitragspflicht hinaus für die TG arbeiten kann. Er ist also wieder ab der o.g. Grenze Arbeitnehmer der TG? Auf Seite 14 wird als weiteres Beispiel beschrieben "Ein Landwirt übernimmt mit seinen Maschinen gegen Entgelt Wegebauarbeiten für die TG, die über seinen Beitrag nach § 19 I FlurbG hinausgehen." Wieso wird unterschieden und wieso wird ein Teilnehmer in diesem Fall kein Arbeitnehmer? Die Arbeiten sind identisch, denn ein Landwirt (als Teilnehmer) kann genauso wie ein Bauunternehmer (als Teilnehmer) die gleiche Arbeit (Wegebau, Fällarbeiten ...) verrichten. Wenn ich das Beispiel richtig verstehe, zahlt die TG dem Landwirt in seiner Eigenschaft als Teilnehmer die Aufwandsentschädigung ohne sich mit Lohnsteuer, Sozialabgaben usw. beschäftigen zu müssen (dies meinte ich mit: "Dies ist aber allein die Angelegenheit des Teilnehmers"), dies muss er selbständig in der Einkommensteuererklärung tun.
Danke für Eure Meinungen.
In Wingerter/Mayr Rn 21 zu § 108 FlurbG steht [i]"Werden Teilnehmer über ihre Beitragspflicht hinaus als Arbeitnehmer einer TG tätig, unterliegen ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§2 Abs. 1 Ziff 4 EStG) der Lohnsteuer."[/i] Wenn ich den Staz richtig interpretiere, wird die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn über die Pflicht hinaus für die Teilnehmergemeinschaft gearbeitet wird (= Frage 1). Vom Grundsatz entsteht die Beitragspflicht jedoch erst gem. § 19 FlurbG mit der Beitragsfestsetzung (endgültig oder verläufig) und wird dann sofort eingehoben und durch den Teilnehmer ausgeglichen. Man wird aber sicher die voraussichtliche Höhe der endgültigen Beitragspflicht als Maßstab nehmen, die als Grenze zwischen steuerfrei und lohnsteuerpflichtig zu sehen ist.
Entsprechend des Beispiels auf Seite 13 der Publikation "Flurbereinigung und Steuern" lässt sich ebenfalls erkennen, dass ein Teilnehmer über seine Beitragspflicht hinaus für die TG arbeiten kann. Er ist also wieder ab der o.g. Grenze Arbeitnehmer der TG? Auf Seite 14 wird als weiteres Beispiel beschrieben [i]"Ein Landwirt übernimmt mit seinen Maschinen gegen Entgelt Wegebauarbeiten für die TG, die über seinen Beitrag nach § 19 I FlurbG hinausgehen." [/i]Wieso wird unterschieden und wieso wird ein Teilnehmer in diesem Fall kein Arbeitnehmer? Die Arbeiten sind identisch, denn ein Landwirt (als Teilnehmer) kann genauso wie ein Bauunternehmer (als Teilnehmer) die gleiche Arbeit (Wegebau, Fällarbeiten ...) verrichten. Wenn ich das Beispiel richtig verstehe, zahlt die TG dem Landwirt in seiner Eigenschaft als Teilnehmer die Aufwandsentschädigung ohne sich mit Lohnsteuer, Sozialabgaben usw. beschäftigen zu müssen (dies meinte ich mit: "Dies ist aber allein die Angelegenheit des Teilnehmers"), dies muss er selbständig in der Einkommensteuererklärung tun.