Windenergieanlagen Vorrang-undAusschlussflächenplanung in der Flurbereinigung

Antwort erstellen


Diese Frage dient dazu, das automatisierte Versenden von Formularen durch Spam-Bots zu verhindern.
Smilies
:D :) ;) :( :o :shock: :? 8-) :lol: :x :P :oops: :cry: :evil: :twisted: :roll: :!: :?: :idea: :arrow: :| :mrgreen: :geek: :ugeek:

BBCode ist eingeschaltet
[img] ist eingeschaltet
[flash] ist ausgeschaltet
[url] ist eingeschaltet
Smilies sind eingeschaltet

Die letzten Beiträge des Themas
   

Ansicht erweitern Die letzten Beiträge des Themas: Windenergieanlagen Vorrang-undAusschlussflächenplanung in der Flurbereinigung

Re: Windenergieanlagen Vorrang-undAusschlussflächenplanung in der Flurbereinigung

von Rheinhesse » So 8. Nov 2020, 12:10

An mich ist ein Projektentwickler von Windparks i.Z.m. dem Erwerb von Nutzungsrechten an einem verpachteten Weinbergsgrundstück herangetreten. Das Weinbergsgrundstücke liegt im nichtbereinigten Weinbergsgebiet, die angrenzende Ackerflur wurde ca. 1960 flurbereinigt.

Das geplante Windparkgelände ist derzeit erschlossen durch die 1963 per Gemeinderatsbeschluss in die Unterhaltspflicht ohne Zahlung von Anschaffungskosten an die Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigungsverfahren ... in das juristische Eigentum übernommenen befestigten und unbefestigten Flurbereinigungswege / gemeinschaftlichen Anlagen
(§§ 39, 47, 105 FlurbG, § 3 KAG rlp i.V.m. § 39 Abs. 2 AO, § 159 AO, § 2 GrEStG, §§ 96, 903, 1120, 259, 666 BGB, § 40 Abs. 3 BewG, § 163 Abs. 13 BewG, § 233 Abs. 1 BewG, §§ 4 ff. ImmoWertV. § 81 GemO rlp Treuhandvermögen, § 3 KAG rlp i.V.m. § 140 AO).

Hat die Gemeinde evtl. Nutzungsentschädigungen für die im wirtschaftlichen Eigentum (§ 3 KAG i.V.m. § 39 Abs. 2 AO) der Flurbereinigungsteilnehmer / Rechtsnachfolger stehenden Flurbereinigungswege nur zweckgebunden und nicht für den allgemeinen Haushalt zu verwenden?
Ist die Vweqwnsunf etwaiger Nutzungsentschäödigungen Abwägungstatbestand für den Gemeinderat vor Aufstellung eines Bebauungsplans für den Windpark in Bezug auf die Festsetzungen des plangenehmigtenFlurbereinigungsplans - § 58 FlurbG?

Helfen hier evtl. weiter:
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, § 917 BGB
VG Mainz Beschluss vom 22.07.2016 - 3 L 648/16.MZ, Rn 4

§ 81 GemO rlp - Treuhandvermögen
(1) Für Vermögen, das die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 80 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.


Abgabenordnung (AO)
§ 39 Abs. 2 Satz 2
Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.

Ergibt sich aus § 58 Abs. 4 und § 150 FlurbG ein gesetzlicher TreuhandAUFTRAG für die jeweilige Gemeinde und die Kommunalaufsicht?

Re: Windenergieanlagen Vorrang-undAusschlussflächenplanung in der Flurbereinigung

von Partschefeld » Mi 13. Nov 2019, 07:52

Die Arge hat hierzu eine gute Handlungsempfehlung geschrieben. SIehe:
https://www.landentwicklung.de/fileadmi ... 2Aug13.pdf

Windenergieanlagen Vorrang-undAusschlussflächenplanung in der Flurbereinigung

von Rheinhesse » Sa 9. Nov 2019, 06:31

Inwieweit spielen die Stadien der Vorrang- und Ausschlußflächenplanung der öffentlichen Hand für Windenergieanlagen in der Flurbereinigung eine Rolle, etwa bei Bewertung und Abindung?

Bei bereits realisierten Bebaungsplänen für WEA dürfte dies ziemlich klar sein für Bewertung und Abfindung nach FlurbG.
Evtl. handelt es sich dabei nicht mehr um landwirtschaftliches Vermögen sondern um gewerblich genutzte Grundstücke nach BewG (§ 75?) / EStG?

Nach oben