von Rheinhesse » Do 7. Feb 2019, 06:16
Falls im Umlegungsplan nach § 45 ff. BauGB in der Flurbereinigung unter entschädigungslosem Landabzug gebildete Flurbereinigungswege ohne Korrektur des Landabzugs in Form einer Abfindungsregelung (Land / Geld) von der Gemeunbde als nur juristischem, aber nicht wirtschaftlichen(§ 39 Abs. 2 AO) Eigentümer eingeworfen wurden, ist m.E. im Grundbuch bei den der Gemeinde nach § 55 Abs. 2 BauGB zugeteilten Verkehrs- und Ausgleichsflächen ein flächenadäquater Widerspruch im Grundbuch analog § 53 GBO i.V. mit § 29 Abs. 3 Satz 1 GBO von Amts wegen pflichtgemäß von der Umlegungsstelle sowie Katasteramt einzutragen auch vor dem Hintergrund der etwaigen Feldwegebenutzungssatzung *) sowie § 66 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
*) Fortgeltung der Festsetzungen von plangenehmigten Flurbereinigungsplänen
Falls im Umlegungsplan nach § 45 ff. BauGB in der Flurbereinigung unter entschädigungslosem Landabzug gebildete Flurbereinigungswege ohne Korrektur des Landabzugs in Form einer Abfindungsregelung (Land / Geld) von der Gemeunbde als nur juristischem, aber nicht wirtschaftlichen(§ 39 Abs. 2 AO) Eigentümer eingeworfen wurden, ist m.E. im Grundbuch bei den der Gemeinde nach § 55 Abs. 2 BauGB zugeteilten Verkehrs- und Ausgleichsflächen ein flächenadäquater Widerspruch im Grundbuch analog § 53 GBO i.V. mit § 29 Abs. 3 Satz 1 GBO von Amts wegen pflichtgemäß von der Umlegungsstelle sowie Katasteramt einzutragen auch vor dem Hintergrund der etwaigen Feldwegebenutzungssatzung *) sowie § 66 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
*) Fortgeltung der Festsetzungen von plangenehmigten Flurbereinigungsplänen