von Rheinhesse » Sa 14. Mai 2022, 15:08
Die Zuwendung gemeinschaftlicher Anlagen an den Unterhaltspflichtigen (§ 18 FlurbG) erfolgt m.W. grunderwerbsteuerfrei sowie aufgrund §§ 47 und 105 FlurbG ohne zu bilanzierende Anschaffungskosten etwa bei der Gemeinde, jedoch im Eigentum und Nutzung beschränkt zu Lasten des Unterhaltspflichtigen durch öffentlich rechtliche Festsetzungen des Flurbereinigungsplans. Beim Unterhaltspflichtigen fällt aufgrund §§ 47 und 105 FlurbG auch keine Refinanzierung der durch die Teilnehmergemeinschaft aufgebrachten Anschaffungs- und Herstellungskosten an.
Stellt die Aufhebung der Zweckbindung durch Änderungssatzung gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG ohne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotenem Wertausgleich / Rückabwicklung in Land des seinerzeitigen Landabzugs (Reprivatisierung) eine steuerlich anzeigepflichtige Schenkung dar?
Vgl. etwa
§ 1 Abs. 2 GrEStG
BGH, Urteil vom 20.10.2020 - X ZR 7/20
Die Zuwendung gemeinschaftlicher Anlagen an den Unterhaltspflichtigen (§ 18 FlurbG) erfolgt m.W. grunderwerbsteuerfrei sowie aufgrund §§ 47 und 105 FlurbG ohne zu bilanzierende Anschaffungskosten etwa bei der Gemeinde, jedoch im Eigentum und Nutzung beschränkt zu Lasten des Unterhaltspflichtigen durch öffentlich rechtliche Festsetzungen des Flurbereinigungsplans. Beim Unterhaltspflichtigen fällt aufgrund §§ 47 und 105 FlurbG auch keine Refinanzierung der durch die Teilnehmergemeinschaft aufgebrachten Anschaffungs- und Herstellungskosten an.
Stellt die Aufhebung der Zweckbindung durch Änderungssatzung gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG ohne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotenem Wertausgleich / Rückabwicklung in Land des seinerzeitigen Landabzugs (Reprivatisierung) eine steuerlich anzeigepflichtige Schenkung dar?
Vgl. etwa
§ 1 Abs. 2 GrEStG
BGH, Urteil vom 20.10.2020 - X ZR 7/20