In einem Flurbereinigungsverfahren ist die Vorläufige Besitzeinweisung erlassen worden. Nun möchte ein Leitungsbetreiber
eine Abwasserleitung errichten. Diese Leitung soll auch grundbuchlich gesichert werden. Nun ist es so, dass in einigen Fällen
der Eigentümer nicht der neue Besitzer ist. Darf der Besitzer und zukünftige Eigentümer der Verlegung zustimmen oder muss
das Einverständnis des Eigentümers vorliegen? Es ist klar, dass für die Eintragung ins Grundbuch die Zustimmung des Eigentümers vorliegen
muss.
Freundliche Grüße
boksic
Übergang von Besitz und Nutzung §66
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Re: Übergang von Besitz und Nutzung §66
Richtig, wenn die Leitung ins Grundbuch soll, muss grundbuchrechtlich nur der Eigentümer zustimmen und nicht der Besitzer. Jedoch bedarf es dennoch, aufgrund des vorläufigen Surrogats, der schuldrechtlichen Zustimmung des Besitzers. Zu empfehlen ist, dass auch der Besitzer beim Notartermin bewilligt. Stimmt der Besitzer nicht zu und es kommt zur Eintragung der Dienstbarkeit, kann der Besitzer nur zivilrechtliche Abwehransprüche geltend machen und im Flurbereinigungsverfahren muss die Wertminderung Berücksichtigung finden. Aus meiner Sicht müsste der Besitzer auch die evtl. vereinbarte Entschädigung erhalten, die zwischen Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigten vereinbart wurde (in Anlehnung an § 99 Abs. 1 BGB).
Re: Übergang von Besitz und Nutzung §66
Sehe ich genauso. Nur nochmal konkret, darf der Besitzer die Verlegung der Leitung alleine -ohne Eigentümer- zustimmen?
z.B. in Form einer Bauerlaubnis
Im Kommentar zum (FlurbG) ist zu §66 einiges gesagt, was der Besitzer alles darf und was nicht. Aber diesen Fall finde ich dort
nicht.
z.B. in Form einer Bauerlaubnis
Im Kommentar zum (FlurbG) ist zu §66 einiges gesagt, was der Besitzer alles darf und was nicht. Aber diesen Fall finde ich dort
nicht.
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Re: Übergang von Besitz und Nutzung §66
Ja. Der Eigentümer ist raus.boksic hat geschrieben:Nur nochmal konkret, darf der Besitzer die Verlegung der Leitung alleine -ohne Eigentümer- zustimmen?
Das Besitzrecht aufgrund "unserer" Besitzeinweisung geht weiter als andere Besitzrechte (Pacht, Miete etc.). Siehe hierzu Wingerter/Mayr Rn. 3 zu § 66 FlurbG --> Besitzer ist wirtschaftlicher Eigentümer, der auch wesentliche Bestandteile verändern kann. Ein Pächter kann das nicht.