bezieht sich § 58 (4) "nur" auf die Wegenutzung
der Oberfläche oder wirkt er sich auch auf
das Verlegen von Versorgungsleitungen aus?
Einmal mit Allgemeinwohldienlichkeit, einmal ohne?
Bezieht sich 58 (4) auch auf Gewässer - Gräben und oder Bäche?
Danke vorab
Liebe Grüße
thi-flur--17022018