Hallo,
kann ein Eigenbesitzer gem. § 13 Abs. 1 FlurbG wirksam Landverzichtserklärungen gem. § 52 FlurbG abgeben? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Wer erhält das Geld oder muss es hinterlegt werden? Kann ein Eigenbesitzer wirksam zugunsten sich selber verzichten (Insichgeschäft)? Was gibt es sonst noch zu beachten im Gegensatz zu einer Landverzichtserklärung eines Eigentümers?
Oder hat jemand praktische Erfahrungen mit einer Landverzichtserklärung eines Eigenbesitzers? Wo und unter welchen Bedingungen wurde eine solche Landverzichtserklärung angenommen bzw. wo und warum wurde sie abgelehnt?
Danke!!
Mfg
Flurbereiniger
Erklärung nach § 52 durch Eigenbesitzer
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Re: Erklärung nach § 52 durch Eigenbesitzer
In der aktuellen 9. Auflage des Seehusen/Schwede wurde in Rdnr. 1 zu § 13 FlurbG die Bemerkung "(str)" hinter dem Satz "Der Eigentümer kann auch nach § 52 auf Landabfindung verzichten." gestrichen. Dies Bemerkung "strittig" hat mich schon immer irritiert, weil ich keine gegenteilige begründete Auffassung kenne. Ansonsten entnehme ich der Kommentierung, dass der Vertreter nicht zugunsten von sich verzichten kann. Dies geht auch aus § 181 BGB hervor. Denn der Eigenbesitzer nimmt eine Art gesetzliche Vertreterstellung ein und da nirgendwo gesetzlich § 181 BGB für einen Eigenbesitzer ausgeschlossen ist, bleibt das Verbot von Insichgeschäften.
Re: Erklärung nach § 52 durch Eigenbesitzer
Man kann auch aus § 125 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz einen Rückschluss ziehen: Wenn ein bestellter Vertreter im Falle streitigen Eigenbesitzes (§ 13 Abs. 2) unzweifelhaft eine Landverzichtserklärung abgeben kann, dann wohl erst recht der unstreitige Eigenbesitzer (§ 13 Abs. 1) selbst.
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Re: Erklärung nach § 52 durch Eigenbesitzer
Der Hinweis und die Begründung ist sehr gut. Danke.