Vorschussumbuchung bei Eigentümerwechsel?

Partschefeld
Administrator
Beiträge: 169
Registriert: Sa 24. Sep 2011, 13:47
Kontaktdaten:

Vorschussumbuchung bei Eigentümerwechsel?

Beitrag von Partschefeld »

Flurbereinigungsteilnehmer A besitzt 3 Flurstücke im Verfahren. Der erste Beitragsvorschuss wurde eingehoben und bezahlt (sein Beteiligtenkonto ist ausgeglichen). A verkauft an B (bisher nicht am Verfahren beteiligt) lediglich 2 seiner Grundstücke. A behält seine Beteiligtenkontonummer und B erhält eine neue Kontonummer. Was passiert mit dem von A gezahlten Vorschuss? Verbleibt er auf dem Konto von A oder muss ich ihn anteilig nach B überweisen? Kann ich überhaupt B auf das Konto eine Sollstellung für den ersten Beitragsvorschuss buchen, so dass sein Konto ins Minus rutscht und bei A eine Gutschrift? Die Beitragspflicht ruht zwar am Grundstück gem. § 20 FlurbG, aber B hat von mir keinen Beitragsbescheid bekommen, so dass ich doch keine Sollstellung buchen kann, oder? Außerdem war zum Stichtag Vorschusseinhebung der Gesamtbetrag von A fällig, ich müsste doch sonst den Bescheid ändern.

Partschefeld
Administrator
Beiträge: 169
Registriert: Sa 24. Sep 2011, 13:47
Kontaktdaten:

Re: Vorschussumbuchung bei Eigentümerwechsel?

Beitrag von Partschefeld »

Meine Recherchen ergaben, das es unterschiedlich gehandhabt wird (selbst innerhalb eines Verbandes, je nach Auffassung der TG). Entweder wird die Auffassung vertreten, dass der Vorschuss fest mit dem Teilnehmer oder mit dem Grundstück verbunden ist. Hierzu auch folgende Abhandlungen:

1. Wingerter/Mayr Rdnr. 12 ff zu § 19 FlurbG
2. „Flurbereinigungsbeiträge und Grundstücksverkehr“ Haselhoff, RdL 1995, 255-258
3. „Rechtsnatur von Vorschussleistungen“ von Fink, RdL 1974, 309-312

So richtig schlau werde ich aus den Abhandlungen jedoch nicht, wie ich mit den gezahlten Vorschüssen buchungstechnisch umgehen muss. Ich denke, dass es hier aber nur ein Richtig oder ein Falsch geben muss. Und zumindest innerhalb eines Bundeslandes sollte es eine einheitliche Vorgehensweise geben (Stichwort: einheitliches Verwaltungshandeln). Da die meisten TG'en die Verwantwortung über die Kassen- und Buchführung lt. Satzung gem. § 26 b Abs. 2 Satz 2 FlurbG an den Verband abgegeben haben, dürfte es sicher ausreichen, wenn die Fachaufsicht gem. § 26d eine Verwaltungsvorschrift erlässt. Gibt es sowas?

Antworten