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Erschließungspflicht durch nicht öffentl. Wege?

Verfasst: So 30. Mär 2014, 16:55
von Partschefeld
Die Aussage in Rn. 65 zu § 44 FlurbG im aktuellen Kommentar zum FlurbG (Wingerter/Mayr), dass nichtöffentliche Wirtschaftswege für die Erschließung genügen, führte zu Irritationen in einer letzten Beratung. Der Eintrag basiert auf den Urteilen des BVerwG vom 26.11.1981 (Az.: 5 C 72/80) und des BayVGH vom 25.03.2004 (Az.: 13 A 01.1464 und 13 A 01.1465). Im letzt genannten Urteil (dieses ist leider nur über die RzF abrufbar) wird zudem angemerkt, dass die Ausweisung des Weges im Flurbereinigungsplan als gemeinschaftliche Anlage ausreichend ist und es einer Widmung als öffentlichen Feld- und Waldweges (öFW) demnach nicht bedarf. Dies kann ich gerade noch so lange nachvollziehen, so lange die TG existiert und sie für die Wege verantwortlich ist. Bisher bin ich jedoch davon ausgegangen, dass die rechtliche Erschließung auf Dauer und ohne Einschränkungen dem Teilnehmer nur gewährleistet werden kann, wenn der Weg gewidmet (inkl. Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis) oder ein dingliches Wegerecht im Grundbuch eingetragen wird. Welchen rechtlichen Status kommt nun einem "nichtöffentlichen Wirtschaftsweg" zu? Eine solche Klassifizierung gibt es m.E. in den Straßengesetzen der Länder nicht (vgl. § 3 SächStrG bzw. Art. 3 und 53 BayStrWG). Somit könnte ein nichtöffentlicher Wirtschaftsweg nicht in das Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen werden. Wie kann ich aber dann rechtlich gewährleisten, dass die anliegenden Grundstückseigentümer zum Zwecke der Bewirtschaftung (inkl. Anliegerverkehr) den Weg nutzen dürfen und wie wird die Unterhaltung geregelt? Da die TG keine Dauereinrichtung sein soll (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf zu § 9 SächsAGFlurbG), werden die Erinnerungen an Regelungen zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Flurbereinigungsplan von Jahr zu Jahr verblassen.

In Rn. 68 zu § 44 FlurbG letzter Satz wird beschrieben, dass der Erschließungsanspruch erfüllt ist, wenn mindestens eine unausgebaute Dienstbarkeit begründet wird. Gibt es zwischen dieser Minimalvariante und einem gewidmeten öFW noch weitere Möglichkeiten den Erschließungsanspruch zu erfüllen?

Für mich stellen sich zusammenfassend folgende Fragen:
  1. Was ist ein nicht öffentlicher Wirtschaftsweg?
  2. Wer wird Eigentümer eines solchen Weges?
  3. Muss die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht durch die Flurbereinigungsbehörde festgelegt werden oder gibt es gesetzliche Bestimmungen?
  4. Wenn der Weg nicht im Grundbuch als Dienstbarkeit gesichert wird und auch nicht gewidmet ist, wie erreiche ich, dass das Recht bzw. die Belastung für und gegen Rechtsnachfolger wirkt?
Wenn ich mir obiges noch mal durchlese, glaube ich, dass ich nur einen Denkfehler habe. Vielleicht hat ja jemand eine Idee.

Re: Erschließungspflicht durch nicht öffentl. Wege?

Verfasst: Fr 4. Apr 2014, 14:22
von Mayr
Der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.4.2004 lag eine Vereinbarung zwischen drei Teilnehmern und der Teilnehmergemeinschaft zugrunde, wonach die TG den Weg baut, die drei Teilnehmer (Mit-)Eigentümer des Weges (mit gegenseitigen Nutzungsberechtigungen) werden sollten, dieser aber nicht gewidmet werden sollte. Sonstige Teilnehmer benötigten den Weg nicht. Darauf aufbauend würde ich die Fragen so beantworten:
1. Ich verstehe unter einem nicht öffentlichen Wirtschaftsweg einen nicht gewidmeten Weg, einen Privatweg.
2. Eigentümer wird derjenige, dem die TG die Wegfläche mit eigener Flurnummer zuteilt. Dies dürfte der oder die sein, die diesen Weg benötigen.
3. Regelungen für Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht muss die TG wohl nicht treffen. Diese obliegt den Eigentümern. Die TG könnte aber im Flurbereinigungsplan u.U. Regelungen treffen, um den Bestand der Anlage zu sichern (§ 58 IV FlurbG).
4. Das (Mit-)Eigentum kann verkauft werden.
Dem Erschließungsanspruch nach § 44 III 3 FlurbG der drei Teilnehmer dürfte damit ausreichend Rechnung getragen sein. Sie waren es ja, die die Vereinbarung geschlossen haben. Ob das sinnvoll ist und ob die TG einen solchen Weg finanzieren dürfte, ist eine andere Frage.

Re: Erschließungspflicht durch nicht öffentl. Wege?

Verfasst: So 6. Apr 2014, 16:18
von Partschefeld
Dann sieht es m.E. danach aus, dass die Teilnehmer wirksam auf eine "echte und sichere" Erschließung verzichtet haben, was lt. Dienstbach (Rn. 68 zu § 44 FlurbG Wingerter/Mayr) ja möglich ist. Zwar ist die Erschließung dadurch rechtlich gesichert, aber auf Grund der Möglichkeit des § 749 BGB (Auflösung der Gemeinschaft als Anspruch eines Einzelnen) erscheint mir diese Art als zu unsicher. Ohne Zustimmung der Beteiligten dürfte m.E. die Flurbereinigungsbehörde solche sogenannten privaten Eigentümerwege nur begründen, wenn dinglich die Auflösung der Gemeinschaft ausgeschlossen wird. Dies kann nur durch Eintragung in Abteilung II des Grundbuches erfolgen. Selbst dann sehe ich Unsicherheiten, weil der Eigentümerweg rechtlich ein selbständiges Grundstück und kein dienendes Grundstück (wie bei einer Grunddienstbarkeit) ist. Kommt es zu einer Zwangsversteigerung des "herrschenden" Grundstückes, dürfte es als nicht erschlossen gelten. Ein neuer Eigentümer käme somit nicht an sein, durch Zuschlag erworbenes, Grundstück und der alte Eigentümer wäre weiterhin Miteigentmer des Privatweges. Dies kann man zwar auch wieder lösen, indem die Flurbereinigungsbehörde bestehende Grundpfandrechte auf die Miteigentumsanteile am Privatweg überträgt (Mithaft), aber irgendwie wird dies dann immer komplizierter. Ohne explizite Genehmigung der Teilnehmer würde ich dies auch nicht machen, weil die anderen Miteigentümer so Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse des Nachbarn schließen können (Datenschutz). Es wäre mir sehr peinlich, wenn mein Nachbar wüsste, wie hoch meine Grundschuld ist und das in meinem Grundbuch mehrere Zwangssicherungshypotheken eingetragen sind.

Auch die Vergangenheit zeigt, dass private Eigentümerweg nicht ideal sind. Während der Bodenreform nach 1945 in der DDR sind solche Privatwege enstanden. Jeder der ein Stück Acker oder Wald durch den Bodenfond zugeteilt bekommen hat, wurde als "Mit"Eigentümer (es waren meist Gesamthandeigentümergemeinschaften) aufgeführt. Heute stehen meist die Alteigentümer noch im Grundbuch und die Erbfolge ist nicht nachgetragen. Es kommt auch nicht selten vor, dass die(für die heutige Zeit relativ kleinen) angrenzenden Grundstücke verkauft wurden, aber ohne dem Miteigentumsanteil am Weg. Die Wege sind einfach in Vergessenheit geraten und es fühlt sich auch niemand dafür verantwortlich. Ähnlich war es sicher vor ca. 200 Jahren mit den Grundstücken die im gemeinschaftlichen Eigentum standen und als Folge dessen die Gemeinheitsteilungsgesetze entstanden sind.

Wegen der möglichen Abdingbarkeit des Erschließungsanspruches kann m.E. die Flurbereinigungsbehörde die Erschließungsart Eigentümerweg nur wählen, wenn die Zustimmung von allen betroffenen Beteiligten vorliegt. Somit hat die Flurbereinigungsbehörde nur die Möglichkeit eine Grunddienstbarkeit zu begründen oder einen öffentl. Weg auszuweisen, um dem Erschließungsanspruch gewährleisten zu können, wenn es keine anderweitigen Zustimmungen der Beteiligten gibt. Also Minimalanspruch --> Grunddienstbarkeit. Sehe ich das richtig?

Re: Erschließungspflicht durch nicht öffentl. Wege?

Verfasst: Mo 7. Apr 2014, 12:13
von Flurbereiniger
In dem in Rn. 68 zu § 44 Wingerter/Mayr geschilderten Fall sehe ich nicht wirklich eine Abdingung des öffentlich-rechtlichen (!) Anspruchs auf Erschließung. Vielmehr setzt die großflächige Pachtbewirtschaftung hier den Maßstab, was ortsübliche Benutzung der Grundstücke bedeuten kann, richtigerweise untermauert mit den Zustimmungen der Interessenten. Andererseits dürfte eine Lösung, der zwar die Eigentümer zustimmen, die aber keine ortsübliche Benutzung ermöglicht, dennoch flurbereinigungsrechtlich unzulässig sein. Hier würde man vielleicht sagen, wo kein Kläger da kein Richter. Dass Beteiligte aber gern mal ihre Meinung ändern, sollte man auch berücksichtigen.

Neben dem Erschließungsanspruch kommt wohl außerdem noch der Anspruch auf wertgleiche Abfindung zum Tragen. Würde bspw. ein Eigentümer durch Umverlegung seines Grundstückes von einem gewidmeten Weg in Unterhaltungslast der Gemeinde an einen Privatweg in Unterhaltungslast der Eigentümer gelegt, kann er wohl wenigstens einen Ausgleich wegen Beeinträchtigung der Gleichwertigkeit verlangen.

Also der "Minimalanspruch --> Grunddienstbarkeit" regelt zunächst nur den Erschließungsanspruch eines hinterliegenden Grundstücks, wirft aber viele neue Fragen auf, wie Wertgleichheit (Berechtigter, Belasteter), Unterhaltungslast, Eigentumszuweisung der Wegefläche etc.

Re: Erschließungspflicht durch nicht öffentl. Wege?

Verfasst: Di 22. Apr 2014, 14:04
von Partschefeld
Ich habe mir mal die Abhandlung von Frau Dienstbach besorgt (stichpunktartige Zusammenfassung siehe Publikationen). Ich sehe die Argumentation, dass es keine Erschließungspflicht gem. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG gibt, kritisch und würde einer Abdingbarkeit nur teilweise folgen. Ein Flurbereinigungsverfahren ist zwar privatnützig aber die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch verbesserte Erschließung steht im öffentlichen Interesse (so auch Frau Dienstbach Seite 87). Wir ordnen die Grundstücke nicht nur für den aktuellen Grundstückseigentümer, sondern auch für dessen Rechtsnachfolger und für Nebenbeteiligte. Der Staat hat ein Interesse daran, dass generationsübergreifend die positiven Effekte des Flurbereinigungsverfahren erfüllt bleiben. Da Frau Dienstbach sich in der Abhandlung im Wesentlichen mit der Einziehung und Beseitigung von Wegen beschäftig, gehe ich davon aus, dass die Abdingbarkeit sich auf ausgebaute Wege beziehen soll. Deswegen auch in Rn. 68 Wingerter/Mayr das Wort "ausgebaute" fett gedruckt. Beispiel: Hat der Vorstand entschieden, dass zur Erschließung von 20 zukünftigen neuen Grundstücken ein Weg als gemeinschaftliche Anlage gebaut werden soll, könnten die Grundstückseigentümer gemeinschaftlich auf den Bau wirksam verzichten. Die Abdingbarkeit bezieht sich somit auf Erschließung von Grundstücken zur ortsüblichen Benutzung und nicht auf die rechtliche Erschließung. Es besteht somit eine rechtliche Erschließungspflicht gem. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG. Dies geht m.E. auch indirekt aus Rn. 68 Wingerter/Mayr hervor, denn Dritte dürfen nicht dem Risiko eines Notwegerechtes ausgesetzt sein und im letzten Satz von Rn. 68 steht ein klares "muss" für die "Minimalvariante" Wegerecht.

Da mir zufällig gerade das Urteil vom 21.06.1979 des OVG Lüneburg (Az.: F OVG A 30/76) in die Hände fiel, bestärkt es meine Aufassung, dass Eigentümerwege keine ausreichende rechtliche Erschließung darstellen (5. Leitsatz: "Die Ausweisung eines Privatweges erfüllt grundsätzlich die erforderliche wegemäßige Erschließung einer Abfindungsfläche nicht").

Mein derzeitiges Fazit (Diskussion erwünscht):
Jedes Abfindungsgrundstück hat einen rechtlichen und tatsächlichen Erschließungsanspruch. Der rechtliche Erschließungsanspruch ist nicht abdingbar (Erschließungspflicht für die Flurbereinigungsbehörde) und kann nur durch einen straßenrechtlich gewidmeten öffentlichen Weg oder ein dinglich gesichertes uneingeschränktes Wegerecht erfüllt werden. Auf den tatsächlichen Erschließungsanspruch hinsichtlich des Ausbauzustandes kann ein Teilnehmer wirksam verzichten

An: Flurbereiniger
Da bin ich Deiner Meinung, es dürfte nicht wertgleich sein, wenn das Abfindungsgrundstück nunmehr an einem unausgebauten Weg liegt, wo nur ein Wegerecht hinführt, wenn das Einlagegrundstück an einem gut ausgebautem öFW lag. (vgl. Rn. 70ff zu § 44 Wingerter/Mayr)

Re: Erschließungspflicht durch nicht öffentl. Wege?

Verfasst: Mo 19. Mai 2014, 08:10
von Partschefeld
Mir liegen nunmehr die beiden ersten Kommentare zum FlurbG vor, die folgendes besagen:

Seehusen/Schwede/Nebe - Kommentar zum FlurbG - 1954- Rn. 5 Abs. 2 zu § 44 FlurbG:
Im Einzelfall wird die Begründung einer Wegedienstbarkeit zweckmäßiger und sinnvoller sein als die Ausweisung eines Weges.
Steuer - Kommentar zum FlurbG - 1956 - Rn. 12 Abs. 1 zu § 44 FlurbG:
Die Vorschrift, daß die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen, ist unabdingbar. Sie ist der wichtigste Beitrag der Flurbereinigung zur Beseitigung des Flurzwanges.
Also grundsätzlich Ausweisung einer gemeinschaftlichen Anlage im Flurbereinigungsplan und nur zur Not Begründung eines Wegerechtes.

Re: Erschließungspflicht durch nicht öffentl. Wege?

Verfasst: So 30. Apr 2017, 07:40
von Rheinhesse
LStrG rlp § 1 .... "(5) Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind nicht öffentliche Straßen. ...."

M.W. erlassen die Gemeinden Satzungen über Zweck und Benutzung der gemeindlichen Feld-, Weinbergs- und Waldwege, ggf. nach Mustersatzungen des jeweiligen GStB incl. der Fortgeltung der Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzungen betreffen. Gesetzliche Regelungen über das Betreten der Feldflur und des Waldes sind dabei zu beachten, etwas § 59 BNatSchG.

Bei Privatwegen tritt eine Vielzahl von Haftungsfragen auf, z.B. bzgl. der Entwässerung zwischen Wegeeigentümern und den für die Entwässerung zuständigen öfftl. Stellen.