persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Zug um Zug
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persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Zug um Zug »

Hallo miteinander,
Meine Frage: Was braucht man um eine persönlich beschränkte Dienstbarkeit - hier Fernwasserleitungsrecht für den Leitungsbetreiber im BOV zu begründen.
Es sei eine Fernwasserleitung und 50 betroffene Flurstücke. Für 2 Flurstücke/Eigentümer der Einlage gibt es keine Dienstbarkeit im Grundbuch. Beide Eigentümer werden im Neubestand wieder von der Leitung bzw. dem Schutzstreifen berührt. Der Leitungsbetreiber wünscht natürlich, dass das Recht im GB gesichert wird. Was muss er beibringen?

Danke für Eure Antworten


Wer viel misst, misst viel Mist

Partschefeld
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Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Partschefeld »

Wenn du nicht auf eine bestehende Bewilligungsgrundlage zurückgreifen kannst, dann eine Karte mit der eingezeichneten Lage, die Art der Leitung, die Stärke der Leitung, die Breite des Schutzstreifens und der genaue Name der juristischen Person. Du kannst aber auch beim Versorger dir ein Formblatt geben lassen. Dieses würde ich aber vorher dem Grundstückseigentümer zur Kenntnis und Genehmigung zusenden.

Zug um Zug
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Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Zug um Zug »

So einfach sehe ich dass nicht, schließlich ist die Leitung incl. Schutzstreifen in der Wertermittlung mit einem Abschlag versehen. Übrigens wurde die Leitung erst nach 1990 gebaut. Es handelt sich also um ein Versäumniss des Leitungsinhabers für einzelne Flurstücke.
Meine Logik:
War jemand in der Einlage von der Leitung betroffen und hat die Dienstbarkeit eintragen lassen, dann hat er auch eine Entschädigung (in Geld) erhalten.
Kommt jemand neu an die Leitung, erhält er quasi mehr Fläche aufgrund der mit einem Abschlag versehenen Bodenwertzahl. Das kann man dann als Entschädigung für die Beeinträchtigung durch die Leitung ansehen.
Aber, wenn jemand von der Leitung betroffen war, und keine Entschädigung erhalten hat, sehe ich keine Grundlage ihm jetzt eine Dienstbarkeit ohne Entschädigung "aufzudrücken". Es soll Zeitgenossen geben die sich dagegen sperren, dass eine Leitung ihr Grundstück quert bzw., dass eine Dienstbarkeit eingetragen wird.
Daher strebe ich an, dass der Leitungsbetreiber sich mit dem Grundstückseigentümer auseinandersetzt und eine Bewilligung beibringt. Schließlich werden durch die Begründung des Rechts im BOV schon Notarkosten gespart.
Für mich ist dass Stichwort "Bewilligung" ausschlaggebend.
Für Anregungen bin ich immer dankbar.

Partschefeld
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Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Partschefeld »

Eine Leitung wurde nach 1990 gebaut obwohl von zwei Eigentümern keine Zustimmung vorliegt? Der Versorger sollte zunächst erst mal sein Recht an der gesamten Trasse im Flurbereinigungsgebiet gem. § 14 FlurbG anmelden. Hieraus ergibt sich vielleicht schon, ob er tatsächlich schwarz gebaut hat. Vielleicht liegt ja eine Planfeststellung (als Grundlage für eine Enteignung) vor. Ansonsten können wir schon (ist zwar in der Literatur manchmal als strittig bezeichnet) Dienstbarkeiten für Versorgungsleitungen begründen. Eine Versorgungsleitung ist regelmäßig eine öffentliche Anlage und im geringen Umfang können wir gem. § 40 FlurbG Land bereitstellen. Siehe Wingerter/Mayr Rn. 6 zu § 40; Rn 58 zu § 37 FlurbG.

Wenn das ein reines Bodenordnungsverfahren (BOV) nach LwAnpG ist, dann könnte es schwieriger werden, wenn die Leitung nicht Zusammenführungsgegenstand ist (ist ja nach 1990 gebaut).

Zug um Zug
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Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Zug um Zug »

Es ist ein 87'er und ja,man kann die Leitung als Schwarzbau auf diesen beiden Flst. ansehen. Aber vielleicht haben die Eigentümer damals auch nur genickt oder irgendeine privatrechtliche Vereinbarung unterschrieben die jetzt nicht mehr auffindbar ist. Das liegt im Dunkel der 1990'er. Der Leitungsbetreiber hat auch gewechselt.
Ich sehe den aktuellen Leitungsbetreiber in der Pflicht, ansonsten gibt es erstmal keine Dienstbarkeit.
Planfeststellung muß ich abfragen, ist ein guter Gedanke, glaube aber nicht daran.
Interessante Nebenbemerkung: weil die Leitung bei der Erstellung des Planes nach §41 nicht bekannt war, wurde teilweise eine A/E Maßnahmen darauf geplant und auch realisiert. Inzwischen ist dass längst geändert.

Danke für die Diskussion

Partschefeld
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Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Partschefeld »

Richtig, erstmal ist der Versorger gefragt, dieser hat ja auch das größte Interesse an einer lückenlosen dinglichen Sicherung. Wie willst du die Dienstbarkeit aber praktisch und flurbereinigungsrechtlich korrekt im Flurbereinigungsplan eintragen/nicht eintragen, wenn der Versorger es einfach nicht schafft mit dem Eigentümer Einvernehmen herzustellen? Mal ein Beispiel (siehe hierzu die Datei Dienstbarkeit.jpg):
Wasserleitung in blau, aktuelle Flurstücksgrenzen schwarz und zukünftige Flurstücksgrenzen rot. Am Flst. 101 ist die Dienstbarkeit eingetragen und am Flst. 100 nicht. Durch Bodenordnung ändert sich nur die eine Grenze. Der Versorger mit seinem lagebedingten Recht hat Anspruch das sein Recht auf die Abfinungsflurstücke übergehen. Dies betrifft hier auch die Strecke A (zwischen der alten und neuen Flurstücksgrenze). Willst du dann das Recht nur für die Strecke A auf dem Abfindungsflurstück 100/1 sichern?
Dateianhänge
Dienstbarkeit.jpg
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Zug um Zug
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Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Zug um Zug »

Ja.
Ansonsten bringe ich den Eigentümer mit dem unbelasteten Flst. um seine ihm zustehende Entschädigung (in Geld), bzw. müßte diese im Verfahren regeln.
Ich sehe nicht ein, mir jedes Versäumniss der Eigentümer auf den Tisch zu holen. Dann sagen diese irgendwann: "Die Flurbereinigung wird es schon richten". Das ist auch keine Lösung und die Notare werden dass ähnlich sehen.
Gibt es eigentlich ein "Notleitungsrecht" ähnlich dem Notwegerecht gem. § 917 BGB - und was ist dann die Rechtsgrundlage dafür?
Mancher Eigentümer will einfach ein unbelastetes Grundbuch und hat nichts gegen eine Leitung

Partschefeld
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Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Partschefeld »

Dies sehe ich als relativ kompliziert an. Ich müsste im Grundbuch genau bezeichnen, welcher Teil (A) am Flst. 100/1 dinglich gesichert bleibt und auf welcher Bewilligungsgrundlage die Sicherung fußt.

Ich würde die Leitung nach § 40 FlurbG dinglich sichern, wenn der Versorger sein Recht anmeldet, die Lage mitteilt und natürlich den Wertverlust zahlt. Eine Fernwasserleitung ist von essentieller Bedeutung für das gemeinschaftliche und öffentliche Leben und die Eintragung sehe ich als Akt zur Ordnung der rechtlichen Verhältnisse gem. § 37 Abs. 1 FlurbG. Bevor ich hier aber hoheitlich eingreifen würde, würde ich den Versorger zum jetzigen Eigentümer schicken, damit dieser eine Abfindungsvereinbarung (inkl. Entschädigungsregelung) mir vorlegt.

Notleitungsrecht: BGH vom 04.07.2008 (Az.: V ZR 172/07); OLG Köln vom 15.11.2002 (Az.: 19 U 75 /02): BayVGH vom 24.07.1997 (23 B 95.3277) usw.

Mich würde mal interessieren, auf welcher Rechtsgrundlage in der 90ern die Leitung gebaut wurde, dies kann Dir sicher der Versorger "beantworten". Vielleicht hat ja die LPG "zugestimmt" :D .

Zug um Zug
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Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Zug um Zug »

Rechtsgrundlage :oops: - das hat damals noch niemand interessiert - da ging es einfach um WASSER. Und das mit der LPG wird wohl so stimmen.

Ich versuche es weiter, aber der Versorger will sich die Arbeit natürlich nicht machen. Im Zweifel sehe ich ein Notleitungsrecht.
auch das folgende Urteil hilft mir nicht so richtig weiter.
Aktenzeichen 9 K 4/00
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat
Urteil | Fristversäumung - Nachsichtgewährung | § 134 FlurbG

Partschefeld
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Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Partschefeld »

Aber ein Notrecht können wir nicht eintragen, dass muss privatrechtlich erstritten werden. Ich würde sowieso bezweifel, dass ein Notleitungsrecht zugunsten eines Versorgers möglich ist.

Interessantes Urteil, dass ich noch nicht kannte. Insbesondere folgende Sätze:
Eine solche Absicherung ist aber zur Sicherung der Erschließung des Flurstücks 261, das im Eigentum der Beigeladenen steht, erforderlich und geboten. Im Bodenordnungsverfahren kann eine solche Sicherung der Erschließung durch entsprechende Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde erreicht werden. Es ist auch sinnvoll, im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens eine solche rechtliche Sicherung herbeizuführen, denn das Bodenordnungsverfahren dient auch dem Zweck, die mit der Neuordnung des Eigentums verbundenen grundstücksbezogenen Rechte zu ordnen, um so möglichen späteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Der Senat verkennt dabei nicht, daß es nicht Aufgabe der Flurordnungsbehörde ist, "auf die Suche" nach ungesicherten Leitungsrechten oder ähnlichen Rechten zu gehen. Liegt es aber auf der Hand, daß bei der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse auch die Sicherung der Erschließung mitzuregeln sein könnte, ist es Aufgabe der Behörde, dieser Frage nachzugehen und gegebenenfalls diesen Problemkreis in die Bodenordnung mit aufzunehmen.
Ich würde demnach sagen, dass der Flurbereinigungsplan fehlerhaft ist, wenn die Fernwasserleitung nicht komplett und durchgängig dinglich gesichert ist.

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