persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Zug um Zug
Beiträge: 17
Registriert: Di 23. Sep 2014, 13:45

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Zug um Zug »

Eigentlich geht es ja in diesem Rechtsstreit um ein Wegerecht. Hier wird unter Pkt 9 der Wertausgleich in Geld für das neu begründete Wegerecht aufgeführt

Sie haben genau den interessanten Absatz getroffen, weil er die Versorgungsleitungen behandelt.
und weiter heißt es in Abs. 29:
" .. Der Beklagte ( = die Flurbereinigungsbehörde) hat die rechtliche Absicherung der Versorgungsleitungen zum Flst. 261 nicht vorgenommen, weil er den entsprechenden Regelungsbedarf nicht erkannt hatte. ...." - na gut, den habe ich erkannt und weiter Abs. 30.... " Der Senat kann nicht erkennen, daß die fehlende rechtliche Absicherung der Versorgungsleitungen für die Kläger eine offenbare Härte bedeutet: die Beteiligten kennen seit mehr als einem Jahrzehnt diesen Zustand und haben keinen Anlaß gesehen, deswegen Rechtsstreitigkeiten zu führen. ... "
Das höhlt den bereits zitierten Abschnitt 28 des Urteils wieder aus - oder?
Einen Planfeststellungsbeschluss gibt es übrigens nicht.

Hat kein Weiterer eine Meinung - traut euch! Das Thema muss doch in fast allen größeren BOV existieren. Augen zu und die Dienstbarkeit eintragen - wird schon gut gehen? Wie erfolgt die Entschädigung? Ansonsten sehe ich den Umstand der Wertgleichheit nicht.

Ja natürlich, mein Vehikel "Notleitungsrecht" kann nicht im GB eingetragen werden.

Partschefeld
Administrator
Beiträge: 169
Registriert: Sa 24. Sep 2011, 13:47
Kontaktdaten:

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Partschefeld »

Zug um Zug hat geschrieben:Das höhlt den bereits zitierten Abschnitt 28 des Urteils wieder aus - oder?
Würde ich nicht sagen. Für den Kläger ist es keine offenbare Härte. Für den Beigeladenen wäre es aber eine, der hat aber nicht geklagt.
Zug um Zug hat geschrieben:Hat kein Weiterer eine Meinung - traut euch!
Leider ist das Forum noch nicht so bekannt :cry: und tatsächlich, die Hemmschwelle zum "Trauen" ist hoch.
Zug um Zug hat geschrieben:Augen zu und die Dienstbarkeit eintragen - wird schon gut gehen? Wie erfolgt die Entschädigung? Ansonsten sehe ich den Umstand der Wertgleichheit nicht.
Ich würde:
  1. Leitung inkl. Schutzstreifen in deine Wertermittlung aufnehmen (Abschlag von X)
  2. Einlagewert für den Eigentümer wo noch keine Dienstbarkeit eingetragen ist --> ohne Abschlag
  3. Landabzug für öffentliche Anlage gem. § 40 FlurbG zusätzlich zum Landabzug nach § 47 FlurbG bestimmen
  4. Abfindung mit Dienstbarkeit. Der Eigentümer, der bisher keine Dienstbarkeit hatte, erhält somit Land von gleichem Wert (Differenz Abschlag)

Flurbereiniger
Beiträge: 18
Registriert: Do 6. Dez 2012, 14:49
Wohnort: Sachsen

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Flurbereiniger »

Meine Meinung: Ich würde wert- und abfindungsmäßig bei einer rd. 20 Jahre bestehenden Leitung nach Möglichkeit nicht zwischen bestehender und nicht bestehender Eintragung differenzieren. Ich würde gleich abwinken, wenn mir hier der Eigentümer eine eventuelle, 20 Jahre zurückliegende Entschädigungsgeschichte aufwärmen will. Die Leitung ist ewig da und es ist von Akzeptanz des Eigentümers auszugehen. Ich würde sogar Chancen sehen, dass ein pragmatischer Richter es auch so sieht. Abschlag für alle ran (wegen evtl. Flächenverlegungen) und neuordnen einschl. Dienstbarkeiten für die Leitung. Leitungsträger und Eigentümer hinsichtlich der Ausgestaltung der Dienstbarkeit hören, Vereinbarungen anstreben.

Wegerechtler
Beiträge: 3
Registriert: Mi 15. Okt 2014, 06:46

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Wegerechtler »

Was spricht dagegen, dem Leitungsbetreiber anzubieten, im Rahmen des BOV die Leitungsrechte (gegen Zahlung der Entschädigung an die Teilnehmergemeinschaft) vollständig einzuräumen?

Partschefeld
Administrator
Beiträge: 169
Registriert: Sa 24. Sep 2011, 13:47
Kontaktdaten:

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Partschefeld »

Wegerechtler hat geschrieben:Was spricht dagegen, dem Leitungsbetreiber anzubieten, im Rahmen des BOV die Leitungsrechte (gegen Zahlung der Entschädigung an die Teilnehmergemeinschaft) vollständig einzuräumen?
Das ist m.E. unsere Pflicht. Aber wie meinst Du das mit der Entschädigung? Wer soll die festlegen? Ich denke, dass geht nur in der Wertermittlung und dem Flurbereinigungsplan.

Wegerechtler
Beiträge: 3
Registriert: Mi 15. Okt 2014, 06:46

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Wegerechtler »

Der Leitungsbetreiber hat (für die Flurstücke mit Dienstbarkeit) vormals eine Entschädigung an die Eigentümer gezahlt.
Für die Flurstücke ohne Leitungsrecht hat er -mangels Leitungsrecht- noch keine Entschädigung gezahlt.

Wenn der Leitungsbetreiber als jetzt im BOV sein Leitungsrecht komplettiert bekommt sollte er die anteilige Entschädigung an die Teilnehmergemeinschaft zahlen und keiner ist benachteiligt/übervorteilt.

Partschefeld
Administrator
Beiträge: 169
Registriert: Sa 24. Sep 2011, 13:47
Kontaktdaten:

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Partschefeld »

Solche Entschädigungen sind doch reines Privatrecht und wir regeln im öffentl. Recht. Wie willst Du das im Flurbereinigungsplan festlegen? Und auf welcher Rechtsgrundlage soll die TG das Geld bekommen? Das der versorger Land abgeben bzw. Geld zahlen muss ist klar, dass funktioniert m.E. aber nur über Festlegungen in der Wertermittlung (kapitalisierter Abschlag) und im Flurbereinigungsplan, wie ich am 09.10.2014 um 09:33 Uhr schrieb. Oder wie soll es sonst laufen?

Wegerechtler
Beiträge: 3
Registriert: Mi 15. Okt 2014, 06:46

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Wegerechtler »

Partschefeld hat geschrieben:Solche Entschädigungen sind doch reines Privatrecht und wir regeln im öffentl. Recht. Wie willst Du das im Flurbereinigungsplan festlegen? Und auf welcher Rechtsgrundlage soll die TG das Geld bekommen? Das der versorger Land abgeben bzw. Geld zahlen muss ist klar, dass funktioniert m.E. aber nur über Festlegungen in der Wertermittlung (kapitalisierter Abschlag) und im Flurbereinigungsplan, wie ich am 09.10.2014 um 09:33 Uhr schrieb. Oder wie soll es sonst laufen?
Für mich war in dem Beitrag nicht ersichtlich, dass der Versorger auch zahlen sollte.

Partschefeld
Administrator
Beiträge: 169
Registriert: Sa 24. Sep 2011, 13:47
Kontaktdaten:

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Partschefeld »

Die Geldzahlung ergibt sich aus § 40 letzter Satz FlurbG (=Kapitalbetrag). Jetzt verstehe ich, was du meinst mit "sollte er die anteilige Entschädigung an die Teilnehmergemeinschaft zahlen". Ich hatte unter Entschädigung was anderes verstanden.

Zug um Zug
Beiträge: 17
Registriert: Di 23. Sep 2014, 13:45

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Zug um Zug »

Nach der Urlaubspause sehe ich die Dinge etwas sortierter und versuche eine pragmatischen Ansatz.
Der Leitungsbetreiber sagt: "Toll, wir habe eine Flurbereinigung, ich komme mit meiner Dienstbarkeit ins Grundbuch. Ich brauche dafür nichts tun."
Die Eintragung der Dienstbarkeit ist eine Pflicht im BOV - die Leitung ist faktisch vorhanden. In der Wertermittlung wurde die gesamte Trasse mit einem Abschlag versehen. Das kann man jetzt im nachhinein in Frage stellen, damals wurde die Sicherung der Leitung nicht kontrolliert. Es gab aber dazu keinen Widerspruch. Ich werde daher die Wertermittlung nicht dahingehend ändern, den nicht gesicherten Streckenabschnitten jetzt die volle AZ zuzuweisen, dafür bin ich einfach schon zu weit vorangekommen. Die Beeinträchtigung durch die Leitung ist gegeben.
Der Zuteilungsentwurf liegt vor, eine vorzeitige Besitzeinweisung hat stattgefunden :D . Die Leitung war kein Thema.

Sollte es im FB-Plan zu einem Widerspruch eines Teilnehmers bzgl. Dienstbarkeit und Entschädigung kommen, verweise ich an den Leitungsbetreiber. Der hat dann die Entschädigung zivilrechtlich zu regeln und sich mit dem Teilnehmer zu verständigen.
Damit werden die "schwachen" Teilnehmer wohl hinten runterfallen und der Grundsatz der Wertgleichheit wird dabei nach meinem Empfinden nicht immer gewahrt bleiben.
Den Verweis auf mein geliebtes Notleitungsrecht vergesse ich dann mal - - manches mache ich aber auch kompliziert :| - bevor ich wieder vereinfache. Für die Leitungsbetreiber ist das ein zu bequemer Weg.

Antworten