Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit?

nekbeg
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Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit?

Beitrag von nekbeg »

Das Land Niedersachsen ist Eigentümer von Naturschutzgrünland innerhalb eines Flurbereinigungsgebiet (§§ 1, 37 FlurbG). Eine belastbare Wertermittlung dieser und aller anderen Naturschutzflächen war nicht möglich. Nach der vorläufigen Besitzeinweisung 2004 hat das Land daher Einzelvereinbarungen mit Grundstückseigentümern (§ 129 FlurbG) getroffen und Grundstücke getauscht. Die Flurbereinigungsbehörde hat die Vereinbarungen umgesetzt. Später wurde einem Widerspruch des Landes nach § 59 Abs. 2 FlurbG stattgeben: Das Land konnte auch noch nach erfolgter Ausführungsanordnung (2010) Flächentausche durchführen.

Ein Eigentümer hat daraufhin an das Land "zur Abhilfe des Widerspruchs" eine kurz zuvor nach BGB erworbene Fläche abgegeben und dafür andere Flächen erhalten. Alle Details hat das Land festgelegt. Der Nutzungsübergang erfolgte gem. Niederschrift vom 05.12.2011 bereits zum 01.01.2012. Unterschrieben (v. g. u.) haben das Land, der Eigentümer, sowie zusätzlich ("geschlossen") die Flurbereinigungsbehörde. Die weitere Umsetzung sollte und wurde dann (ab 01.04.2012) gem. Verhandlungsniederschrift in einem anderen Flurbereinigungsverfahren (§ 86 FlurbG) derselben Flurbereinigungsbehörde durchgeführt.

Zum späteren gerichtlichen Verfahren hat die Flurbereinigungsbehörde schriftlich erklärt: Der Nutzungsübergang erfolgte i. S. des § 66 FlurbG zum 01.01.2012. Die Flurbereinigungsbehörde hat dann auch nachträglich (2014) alle hier relevanten schuldrechtlichen Rechtsverhältnisse die vor dem Nutzungsübergang bestanden einzeln aufgelistet und erklärt, dass diese zum Stichtag auf die jeweils neuen Flächen übergegangen sind.

Sowohl das Land als auch der andere Eigentümer haben im Januar 2012 (nach dem Nutzungsübergang) ihre (sieben!) Pächter informiert und sie in die neuen Flächen eingewiesen. Der andere Eigentümer war gleichzeitig selber Pächter des Landes Niedersachsen. Er gab selber eine Pachtfläche ab (die jetzt sein Eigentum wurde) und wurde in seine vormalige Eigentumsfläche nunmehr als Pächter eingewiesen. Der Eigentümer hatte darauf keinen Einfluß, denn das Land war von den ursprünglich vereinbarten Tauschflächen abgewichen und hatte andere Flächen eingebracht. Eine Ablehnung war nicht möglich.

Dieser Eigentümer hat einen seiner "Pächter" nicht in die neuen Flächen eingewiesen. Der Eigentümer hatte am 18. 01. 2012 festgestellt, dass dieser "Pächter" arglistig über sein Vertragsverhältnis getäuscht hatte und nur eine Leihe bestand. Diese Leihe hat er gem. BGB gekündigt. Der "Pächter" beharrte jedoch darauf auf der alten Fläche zu verbleiben. Sein "Pachtvertrag" sei nicht auf die neuen Flächen übergegangen.

Dieser "Pächter" verunglimpft seither den Eigentümer bei allen relevanten Behörden: "Der Eigentümer habe dem Land verschwiegen, dass der Vertrag des Pächters auf der alten Fläche verblieben sei" und "Der Eigentümer habe sich den Pachtvertrag auf seiner ehemaligen Eigentumsfläche erschlichen."

Die Landwirtschaftskammer, das Land Niedersachsen und das Landwirtschaftsgericht sind (ohne stichhaltige Begründung) der Argumentation des "Pächters" gefolgt: "Der "Pachtvertrag" sei nicht auf die Abfindungsgrundstücke übergegangen".
Nunmehr hat auch das OLG OL einen rechtlichen Hinweis gegeben: "Aus der Verhandlungsniederschrift vom 05.12.2011 sei ein hoheitlich veranlasster Flächentausch nicht ersichtlich. Es fehle an einem Flurbereinigungsplan und an einer vorläufigen Besitzeinweisung. Die Verhandlungsniederschrift sei kein VA und daher nicht gegen den "Pächter" wirksam geworden. Daher habe sich an der Berechtigung des "Pächters" die alte Fläche zu nutzen nichts geändert" und weiter: "Analog zum "Freiwilligen Landtausch" hätten das Land und der andere Eigentümer eine Vereinbarung über dieses Pachtverhältnis treffen müssen." In Bezug auf diesen "Pächter" habe somit kein Flächentausch stattgefunden" und "Es würde sich um eine Einzelentscheidung handeln.

M. E. ist dies völlig falsch. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Es würde ein Chaos von sich widersprechenden Rechten entstehen und dieser "Pachtvertrag" wäre entgegen den Grundbedingungen der Flurbereinigung vom Eigentum des anderen Eigentümers getrennt. Das Land Niedersachsen wäre ohne eigenes Zutun mit einem fremden Vertrag belastet.

Die Ansicht des OLG weicht völlig von der üblichen Praxis ab:

Tatsächlich handelt es sich nicht um einen VA ( § 35 VwVfG), sondern m. E. um einen öffentlich rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG), geregelt in § 99 FlurbG. Anwendbar gem. Rz. 4 vor §§ 44 -55 FlurbG auch in Verfahren nach § 1, 37 FlurbG zur Abhilfe eines Widerspruchs. Dieser Vertrag ist mit Unterzeichnung unanfechtbar rechtswirksam geworden. § 58 VwVfG (Rechte Dritter) scheidet aus, weil es keiner Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde bedurfte und der hier benannte Pächter nicht in die Abfindung des Eigentümers eingreifen kann (BayVGH 12.1.1995 Nr. 13A 94.520).

Das Urteil des Bayerischen VGH • Urteil vom 11. April 2013 • Az. 13 A 12.462 besagt analog dasselbe: Der Inhaber eines Leibgedings (Nießbrauch) braucht nicht um Zustimmung zu einer Vereinbarung zur Abhilfe eines Widerspruchs gefragt werden.

Es wäre schön, wenn ich Hinweise zur Erhellung des Sachverhaltes bekommen könnte. Es ist für den anderen Eigentümer nicht schön, sich an die Anweisungen der Flurbereinigungsbehörde zu halten und dafür auch noch als Betrüger beschimpft zu werden.

Partschefeld
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Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

Beitrag von Partschefeld »

Der dargestellte Sachverhalt ist dermaßen komplex und für außenstehende kaum nachvollziehbar. Es handelt sich hier um einen Rechtsstreit im Zivilrecht und nicht im Verwaltungsrecht. Da das OLG derzeit damit beschäftigt ist, muss es mind. noch eine Vorentscheidung geben, die objektiv geprüft werden sollte. Die Hinweise des OLG sind m.E. nicht zu beanstanden. Weder eine Niederschrift noch eine Planvereinbarung ändert das Eigentum an einer Fläche. Wer Grundstückseigentümer ist, ist allein aus dem Grundbuch zu ermitteln oder im Falle einer vorliegenden Ausführungsanordnung nach dem Flurbereinigungsplan (weil zum Stichtag des neuen Rechtszustandes das Grundbuch unrichtig ist). Da es nach den Hinweisen des OLG auch keine vorläufige Besitzeinweisung gibt, ist der Besitz auch beim Grundstückseigentümer verblieben. Richtig ist, dass eine Planvereinbarung ein öffentlich rechtlicher Vertrag ist, der Bindungswirkung für alle Beteiligten hat. Die Bindungswirkung bezieht sich aber auf die Abfindungsregelung im Flurbereinigungsplan. D.h. die Flurbereinigungsbehörde hat den Beteiligten genau so ihre Abfindung auszuweisen, wie es vereinbart wurde. Nach Ihren Ausführungen lässt sich aber nicht erkennen, dass es sich tatsächlich um echte Planvereinbarungen handelt. Vereinbarungen nur zwischen Teilnehmern sind für die Flurbereinigungsbehörde nicht bindend, die Flurbereinigungsbehörde muss sich ausdrücklich zur Umsetzung der Vereinbarung auch in der Vereinbarung verpflichten, ein "geschlossen" reicht da m.E. nicht aus. Solche Vereinbarungen nur zwischen Teilnehmern sind nach lediglich Wünsche gem. § 57 FlurbG, die die Flurbereinigungsbehörde bei der Abwägung einbeziehen muss.

nekbeg
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Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

Beitrag von nekbeg »

Danke für diese erste Einschätzung. Sie helfen mir sehr. Ich bitte Sie um weitere auch kritische Bewertungen. Es ist sehr komplex, ich weiß. Wichtig ist, wie Sie anmerkten, die Verhandlungsniederschrift:

Es handelt sich um die Abhilfe zu einem stattgegebenen Widerspruch (§ 60 Abs. 1 Satz 1) des Landes Niedersachsen zur Planbekanntgabe nach § 59 FlurbG. Diese Dokumente liegen mir nicht vor. Der Verfahrensabschnitt "Vorläufige Besitzeinweisung" nach § 65 FlurbG mit einigen Nachträgen war zu diesem Zeitpunkt schon erledigt.

In der Verhandlungsniederschrift heißt es: "Aufgrund der Verhandlungsniederschrift mit dem Land Niedersachsen vom 17.11.2010 wird auch nach erfolgter Ausführungsanordnung folgender Flächentausch mit dem Beteilgten XY vereinbart: (...)".

M. E. erklärt die Flurbereinigungsbehörde hier, dass sie selber (um dem stattgegebenen Widerspruch abzuhelfen) mit dem Beteiligten XY die Details des Flächentausches vereinbart. Das Land Niedersachsen musste diesem Flächentausch lediglich noch zustimmen. Wäre dies nur eine Vereinbarung zwischen dem Land und dem Beteiligten hätte es heißen müssen: "Aufgrund der Verhandlungsniederschrift mit der Flurbereinigungsbehörde vom 17.11.2010 vereinbart das Land Niedersachsen mit dem Beteiligten XY (...)."

Weiter erklärt die Flurbereinigungsbehörde zur Umsetzung:

"Da aufgrund des Verfahrensstandes keine Umsetzung mehr möglich ist, erfolgt die Umsetzung über ein anderes Flurbereinigungsverfahren aus der Projektgruppe. Die Tauschpartner erklären sich damit einverstanden. Nutzungsübergang erfolgt zum 01.Januar 2012."

Ich entnehme aus dem letzten Abschnitt, dass sich die Flurbereinigungsbehörde zur Umsetzung verpflichtet hat und sogar schon damit anfängt indem sie in der Niederschrift weitere Details bestimmt hat:- Umsetzung in einem anderen Verfahren, - Zeitpunkt des Nutzungsübergangs.

Mit gesondertem Schreiben hat die Flurbereinigungsbehörde später präzisiert: "Der Nutzungsübergang zum 01.01.2012 erfolgte i. S. von § 66 FlurbG"

Des weiteren liegt mir die Email des Sachbearbeiters des Landes Niedersachsen an den unterzeichnenden Sachbearbeiter der Flurbereinigungsbehörde (im gleichen Hause, gleiche email-domain, also im Büro gegenüber) vor, in dem dieser beantragt "folgenden Flächentausch mit dem Teilnehmer XY umzusetzen: (...)".

Mir sind viele weitere, ähnlich formulierte Planvereinbarungen zu Widersprüchen bekannt. Allen ist gemeinsam, dass für den Nutzungsübergang ein fester Termin bestimmt wurde und für die Umsetzung dann z. B. Nachtrag 1 oder 2 oder eben ein anderes Flurbereinigungsverfahren benannt wurde. Zum zeitlich immer davor liegenden Stichtag des Nutzungsübergangs sind immer alle Pächter auf die neuen Flächen gegangen.

Meine These ist: Wenn die Flurbereinigungsbehörde zur Abhilfe von Widersprüchen mit Einzel -VA gegenüber dem Eigentümer anordnen kann, dass eine schon gewährte Abfindung mit vor dem nächsten Nachtrag liegenden Stichtag rückgängig gemacht wird, mit der Folge, dass auch die Pächter zurück auf die alten Flächen müssen; so kann die Flurbereinigungsbehörde dies auch über eine Planvereinbarung regeln.

Partschefeld
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Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

Beitrag von Partschefeld »

nekbeg hat geschrieben:"Der Nutzungsübergang zum 01.01.2012 erfolgte i. S. von § 66 FlurbG"
Diese Aussage verstehe ich nicht und macht für mich keinen Sinn. Eine Überleitungsbestimmung gem. § 66 FlurbG kann nur im Zusammenhang mit dem VA vorläufige Besitzeinweisung erfolgen und nicht losgelöst davon. Desweiteren ist von verpachteten Flächen der Pächter Besitzer und nicht der Eigentümer. D.h. ein Nutzungsübergang muss analog wie bei einem Pflugtausch vom Eigentümer und Pächter genehmigt werden.
nekbeg hat geschrieben: so kann die Flurbereinigungsbehörde dies auch über eine Planvereinbarung regeln
Hier könnte der Denkfehler liegen. Eine Planvereinbarung regelt, wie etwasnoch zu regeln ist. Die Vereinbarung gibt lediglich Anspruch auf das, was geregelt werden soll. Bsp.: Vereinbarung: A und B und Flurbereinigungsbehörde vereinbaren, dass A den Obstbaum auf sein Eigentumsgrundstück bekommt. Wenn dies im Flurbereinigungsplan nicht erfolgt, haben A und B Anspruch gegen die Flurbereinigungsbhörde auf Erfüllung. Wenn der Flurbereinigungsplan regelt, dass der Obstbaum bei A liegt, kann A und B nicht mehr fordern, dass er nun bei B liegen soll, denn die Behörde hatt "erfüllt".

nekbeg
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Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

Beitrag von nekbeg »

Vielen Dank! Ich entnehme Ihrer Antwort, dass Sie aufgrund des von mir geschilderten konkreten Inhalts der Vereinbarung von einer Umsetzungsverpflichtung der Flurbereinigungsbehörde ausgehen. Ich kann Ihnen weiter insoweit folgen, als dass die Umsetzung (dingliche Rechte, Grundbuchberichtigung e. t. c.) erst noch erfolgen muss und aufgrund der Vereinbarung auch einforderbar ist. Ich sehe das genauso.

Allerdings habe ich Bedenken, wenn Sie grundsätzlich sagen "eine Planvereinbarung regelt, wie etwas noch zu regeln ist". Ich bitte Sie meine entgegenstehende Ansicht zu prüfen:

U. a. ist in § 137 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG geregelt, "dass in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behörden (...) aufgenommene Verpflichtungserklärungen und Vereinbarungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können." Das bedeutet, die Vereinbarung (hier u. a.: Nutzungsübergang zum 01.01.2012) ist unmittelbar wirksam geworden und kann sogar direkt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, eines ergänzenden VA´s bedarf es nicht.
Der Sinngehalt des § 54 VwVfG besagt dasselbe: Mit der örV wird ein VA ersetzt. § 54 Satz 2: "Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde." Damit aber wären, soweit der Nutzungsübergang i. S. des § 66 FlurbG erfolgt ist, Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die jeweils neuen Flächen übergegangen. Einer Zustimmung des Pächters (der ja mitgehen muss, damit keine unzulässige Auftrennung des Eigentums - hier Trennung des schuldrechtlichen Vertrages vom Nutzungsrecht - erfolgt) bedarf es dabei nicht.
§ 58 Abs. 1 VwVfG besagt: "Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt." Allerdings gibt es keine zustimmungspflichtigen Rechte des Pächters. Gem. Urteil desBayVGH vom 12.1.1995 Nr. 13A 94.520 kann der Pächter nicht in die Abfindung des Eigentümers eingreifen. Seine Rechte beschränken sich auf die §§ 66, 70 ff FlurbG. Dies entspricht den Grundsätzen der Wahrung von Rechten Dritter nach den §§ 68 ff FlurbG.

Bleibt noch der Übergang i. S. des 66 FlurbG. Der § 66 FlurbG kann selbstständig angewendet werden. Beispiel: U. a. regelt § 103b FlurbG welche Paragrafen in Verfahren nach § 103a Anwendung finden. Dort heißt es "Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65) sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gelten nicht." § 66 wäre also anwendbar.

Auch gem. § 37 Abs 1, Satz 1,II (Generalklausel) kann die Flurbereinigungsbehörde "(...) alle sonstigen Maßnahmen treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden." Dazu zählen m. E. auch zweckmäßige Vereinbarungen zur Festlegung des Stichtages des Nutzungsübergangs.

Partschefeld
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Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

Beitrag von Partschefeld »

So langsam verstehe ich Ihre Argumentationskette.
nekbeg hat geschrieben:Vielen Dank! Ich entnehme Ihrer Antwort, dass Sie aufgrund des von mir geschilderten konkreten Inhalts der Vereinbarung von einer Umsetzungsverpflichtung der Flurbereinigungsbehörde ausgehen. Ich kann Ihnen weiter insoweit folgen, als dass die Umsetzung (dingliche Rechte, Grundbuchberichtigung e. t. c.) erst noch erfolgen muss und aufgrund der Vereinbarung auch einforderbar ist. Ich sehe das genauso.
Richtig
nekbeg hat geschrieben:Allerdings habe ich Bedenken, wenn Sie grundsätzlich sagen "eine Planvereinbarung regelt, wie etwas noch zu regeln ist". Ich bitte Sie meine entgegenstehende Ansicht zu prüfen:

U. a. ist in § 137 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG geregelt, "dass in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behörden (...) aufgenommene Verpflichtungserklärungen und Vereinbarungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können." Das bedeutet, die Vereinbarung (hier u. a.: Nutzungsübergang zum 01.01.2012) ist unmittelbar wirksam geworden und kann sogar direkt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, eines ergänzenden VA´s bedarf es nicht.
Der Sinngehalt des § 54 VwVfG besagt dasselbe: Mit der örV wird ein VA ersetzt. § 54 Satz 2: "Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde." Damit aber wären, soweit der Nutzungsübergang i. S. des § 66 FlurbG erfolgt ist, Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die jeweils neuen Flächen übergegangen. Einer Zustimmung des Pächters (der ja mitgehen muss, damit keine unzulässige Auftrennung des Eigentums - hier Trennung des schuldrechtlichen Vertrages vom Nutzungsrecht - erfolgt) bedarf es dabei nicht.
§ 58 Abs. 1 VwVfG besagt: "Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt." Allerdings gibt es keine zustimmungspflichtigen Rechte des Pächters. Gem. Urteil desBayVGH vom 12.1.1995 Nr. 13A 94.520 kann der Pächter nicht in die Abfindung des Eigentümers eingreifen. Seine Rechte beschränken sich auf die §§ 66, 70 ff FlurbG. Dies entspricht den Grundsätzen der Wahrung von Rechten Dritter nach den §§ 68 ff FlurbG.
Alles richtig, bis auf den Punkt, dass der Pächter nicht zustimmen muss. Die Besitzeinweisung, wie auch der Flurbereinigungsplan wirken gegen die Beteiligten (Teilnehmer und Nebenbeteiligten gem. § 10 FlurbG), eine Planvereinbarung nur zwischen deren Unterzeichner. Es kann sich bei einem örV nicht um eine Abfindung handeln. Eine Landabfindung ist immer das Surrogat aus der Eigentumseinlage. Eine verläufige Besitzeinweisung "liefert" keine Abfindung.

In § 68 FlurbG wird von einer Landabfindung gesprochen.
nekbeg hat geschrieben:Bleibt noch der Übergang i. S. des 66 FlurbG. Der § 66 FlurbG kann selbstständig angewendet werden. Beispiel: U. a. regelt § 103b FlurbG welche Paragrafen in Verfahren nach § 103a Anwendung finden. Dort heißt es "Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65) sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gelten nicht." § 66 wäre also anwendbar.
Auch hier muss ich wiedersprechen. Schauen Sie Rn. 1 zu § 66 FlurbG Wingerter/Mayr. Hier steht als erster Satz: "§ 66 regelt die Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung." D.h. ohne Besitzeinweisung kann § 66 nicht angewendet werden. § 65 bis 67 stehen unter der Überschrift "Fünfter Abschnitt Vorläufige Besitzeinweisung" auch daran kann man erkennen, dass diese Paragraphen zusammengehören.
nekbeg hat geschrieben:Auch gem. § 37 Abs 1, Satz 1,II (Generalklausel) kann die Flurbereinigungsbehörde "(...) alle sonstigen Maßnahmen treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden." Dazu zählen m. E. auch zweckmäßige Vereinbarungen zur Festlegung des Stichtages des Nutzungsübergangs.
"§ 37 enthält den Auftrag zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes." und "...Handlungsrahmen der Flurbereinigung, ..." (Rn. 1 zu § 37 FlurbG Wingerter/Mayr). Richtig ist, dass die Flurbereinigungsbehörde auch den Stichtag für den Nutzungsübergang zweckmäßig festlegen muss, aber dass eben nach § 61 oder 66 FlurbG, denn dann wirkt er gegen jegliche Beteiligte.

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Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

Beitrag von nekbeg »

Prima, die Erläuterungen helfen mir sehr zum Verständnis des ganzes Vorgangs. Zur Zustimmung des Pächters habe ich Bedenken aus mehreren Gründen, möchte mich aber zunächst auf den Sinngehalt des § 54 VwVfG konzentrieren: Nehmen wir folgende Situation an: Ein LKW-Eigentümer hat einen genau definierten LKW vermietet. Bei einer Verkehrskontrolle wird dieses Fahrzeug eingezogen, weil total verkehrsunsicher. Es handelt sich um einen VA. Möglich ist auch die Sicherstellung des Fahrzeugs mit Zustimmung des Eigentümers (§ 54 Abs. 2 VwVfG). Der Mieter des LKW wird in beiden Fällen nicht gefragt, auch der VA zur Beschlagnahme würde sich nicht gegen ihn sondern gegen den Eigentümer richten. Lediglich ein zweiter VA, das Fahrzeug nicht mehr zu benutzen, würde sich gegen den Mieter richten, was dem § 137 FlurbG entsprechen würde. Eine evtl. Zustimmung des Mieters zur Sicherstellung des LKW wäre unwirksam, ebenso wie eine evtl. Ablehnung. Beschlagnahme und Sicherstellung führen jeweils zu unterschiedlichen verwaltungsrechtlichen Situationen. Die Rechte des Mieters können nicht über die Rechte des Eigentümers, der der Sicherstellung schon zugestimmt hat hinausgehen. Die Rechte des Mieters beschränken sich auf die Entschädigung gem. dem Schuldrecht. Ein Pachtvertrag ist auch "nur" ein schuldrechtlicher Vertrag. Das FlurbG wart diese Rechte durch die Regelungen "zur Wahrung der Rechte Dritter".

Partschefeld
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Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

Beitrag von Partschefeld »

Wenn ich Sie richtig verstehe, wollen Sie nachweisen, dass die Planvereinbarung ein örV ist und die vorläufige Besitzeinweisung gem. § 65 FlurbG ersetzt und der dort vereinbarte Nutzungsübergang auch gegen den Pächter wirkt. Ein örV der so etwas gestalten soll muss aber zwingend auch mit dem Pächter und anderen Rechteinhabern vereinbart werden, denn § 54 VwVfG besagt im letzten Halbsatz "an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde". Da § 65 FlurbG als VA sich gegen die Beteiligten richtet, müssen auch alle Beteiligte einem solchen örV zustimmen. Und Beteiligte sind gem. § 10 FlurbG die Teilnehmer (insb. Grundstückseigentümer) und die Nebenbeteiligten (hier gem. Nr. 2 d Pächter). Deswegen macht es keinen Sinn einen Nutzungsübergang in eine Planvereinbarung zu definieren, wenn nicht alle Beteiligte dem zustimmen.

Die Regelungen gem. §§ 68 ff FlurbG beziehen sich ausschließlich auf die Landabfindung die im Flurbereinigungsplan geregelt werden und nicht auf die Besitzeinweisung. D.h. mit der Besitzeinweisung respektive einem örV können keine Rechte i.S.v. §§ 68 ff FlurbG gewahrt werden.

nekbeg
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Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

Beitrag von nekbeg »

Vielen Dank, dass Sie meine Argumentation so kritisch begleiten. Auch m. E. ist es korrekt, dass der örV mit denen geschlossen werden muss, an die sich sonst der VA richten würde, das sind die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens nach § 10 Nr. 1 FlurbG, auch die Beteiligten genannt. Nebenbeteiligte sind keine Beteiligten an die sich ein entsprechender VA richten würde. Ich möchte dazu gerne auf das Urteil des Bayr. VGH vom 11. April 2013 Az. 13 A 12.462 verweisen (https://openjur.de/u/635272.html). Dort wurde festgestellt, dass es zur Wirksamkeit eines örV (Art. 54 BayVwVfG) mit Teilnehmern (§ 10 Nr.1 FlurbG) in einem Flurbereinigungsverfahren nicht der Zustimmung von der Maßnahme "betroffener Dritter" bedarf. Die "betroffenen Dritten" waren in dem Fall die Inhaber eines "Leibgedings", also eines dinglich gesicherten Nießbrauchrechts. Diese Rechtsinhaber werden auch zusammen mit Pächtern unter § 10 Nr. 2 d FlurbG aufgelistet.

Tenor des Urteils:1. Die Zustimmung eines Teilnehmers, statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden zu werden, kann nicht widerrufen werden.2. Zur Wirksamkeit dieser Verzichtserklärung ist eine Zustimmung betroffener Dritter nicht erforderlich. Vergleich vor Spruchausschuss; Zustimmung zur Abfindung in Geld statt in Land; Auslegung von Willenserklärungen; Anfechtung wegen Inhaltsirrtums; Belastung des Abfindungsflurstücks mit einem Leibgeding

Partschefeld
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Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

Beitrag von Partschefeld »

Ich danke auch für die spannende Diskussion. Ich weiß zwar nicht was Sie beruflich machen, aber Respekt was Sie sich angeeignet haven.
nekbeg hat geschrieben:das sind die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens nach § 10 Nr. 1 FlurbG, auch die Beteiligten genannt. Nebenbeteiligte sind keine Beteiligten an die sich ein entsprechender VA richten würde.
Falsch. Beteiligte sind Teilnehmer und Nebenbeteiligte. Und gerade die vorläufige Besitzeinweisung als VA richtet sich an die Beteiligten und nicht nur an die Teilnehmer. Der Flurbereinigungsplan richtet sich ebenfalls an die Beteiligten.
nekbeg hat geschrieben:Urteil des Bayr. VGH vom 11. April 2013 Az. 13 A 12.46
Ich habe es nur überflogen, würde das Urteil mir nächste Woche noch mal in Ruhe durchlesen. Was ich jedoch bisher grob verstanden habe kann man das nicht mit ihrem konstruierten Fall vergleichen. Hier gab es eine Verzichtserklärung gem. § 52 FlurbG des Teilnehmers, die mit Zugang bei der Behörde nicht mehr widerrufen werden kann. Der den Abfindungsanspruch erworben hat, muss die schuldrechtlichen und dinglichen Rechte übernehmen. Der Pächter hat hier weiterhin das Recht das Einlagegrundstück zu bewirtschaften, erst mit dem Flurbereinigungsplan muss er das Surrogat bewirtschaften. In Ihrem Fall soll der Pächter das nur durch Planvereinbarung getauschte neue Flurstück bewirtschaften. Es fehlt hier aber an einem wirksamen VA oder örV gegen den Nebenbeteiligten. Das erst mal hier kurz auf die Schnelle zusammengeschrieben.

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