Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit
Verfasst: Fr 7. Aug 2015, 11:39
Ich habe mir das Urteil schon durchgelesen. Es verhält sich dort so:
Der örV beinhaltet eine Landverzichtserklärung und eine Vereinbarung wie der Nachtrag zum Flurbereinigungsplan erfolgen soll. F hat zugunsten von R verzichtet. Der Verzicht wirkt sofort und R muss alle schuldrechtlichen (z.B. Pachtvertrag) und dinglichen (Leibgeding) Rechte übernehmen. D.h. ein Pächter kann weiterhin die gleiche Fläche bewirtschaften und die Berechtigten der Reallast haben weiterhin Anspruch auf das Obst usw.. Später legt dann der Flurbereinigungsplan die Abfindung fest und wie mit der Reallast verfahren wird, in diesem Fall wird die Reallast gelöscht. Erst hier werden die Rechte im Sinne der §§68ff FlurbG gewahrt. Ein Pächter darf ab dem Tage des neuen Rechtszustandes nicht mehr die Einlagegrundstücke bewirtschaften, sondern die Abfindungsgrundstücke, weil der Flurbereinigungsplan auch gegen ihn wirkt.
In Ihrem beschriebenen Fall gibt es weder eine Landverzichtserklärung noch ein Abfindungsgrundstück, es wurde lediglich vereinbart zu tauschen. Hätte es eine Landverzichtserklärung gegeben, dann hätte der Pächter weiterhin die gleiche Fläche bewirtschaften können, nur hätte er einen anderen Verpächter. Es gab lediglich eine Vereinbarung wie zu tauschen ist. Der Besitzübergang macht da eigentlich keinen Sinn, außer man sieht es so, dass die Verpächterstellung getauscht wurde. Als Verpächter taucht nunmehr der potentielle neue Eigentümer auf.
Jedenfalls sehe ich keine Handhabe dem Pächter schon jetzt das potentiell neue Grundstück in Pacht zu geben.
Der örV beinhaltet eine Landverzichtserklärung und eine Vereinbarung wie der Nachtrag zum Flurbereinigungsplan erfolgen soll. F hat zugunsten von R verzichtet. Der Verzicht wirkt sofort und R muss alle schuldrechtlichen (z.B. Pachtvertrag) und dinglichen (Leibgeding) Rechte übernehmen. D.h. ein Pächter kann weiterhin die gleiche Fläche bewirtschaften und die Berechtigten der Reallast haben weiterhin Anspruch auf das Obst usw.. Später legt dann der Flurbereinigungsplan die Abfindung fest und wie mit der Reallast verfahren wird, in diesem Fall wird die Reallast gelöscht. Erst hier werden die Rechte im Sinne der §§68ff FlurbG gewahrt. Ein Pächter darf ab dem Tage des neuen Rechtszustandes nicht mehr die Einlagegrundstücke bewirtschaften, sondern die Abfindungsgrundstücke, weil der Flurbereinigungsplan auch gegen ihn wirkt.
In Ihrem beschriebenen Fall gibt es weder eine Landverzichtserklärung noch ein Abfindungsgrundstück, es wurde lediglich vereinbart zu tauschen. Hätte es eine Landverzichtserklärung gegeben, dann hätte der Pächter weiterhin die gleiche Fläche bewirtschaften können, nur hätte er einen anderen Verpächter. Es gab lediglich eine Vereinbarung wie zu tauschen ist. Der Besitzübergang macht da eigentlich keinen Sinn, außer man sieht es so, dass die Verpächterstellung getauscht wurde. Als Verpächter taucht nunmehr der potentielle neue Eigentümer auf.
Jedenfalls sehe ich keine Handhabe dem Pächter schon jetzt das potentiell neue Grundstück in Pacht zu geben.