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Wegerecht begründen

Verfasst: Mi 6. Jul 2016, 13:02
von Teccana
Ich muss für ein im Flurbereinigungsverfahren neu gebildetes Wegeflurstück (Ortsregulierung) ein Wegerecht begründen und tu mir schwer bei der Ausarbeitung.
Problem: Eltern sind Eigentümer eines Hofes mit Landwirtschaftsbetrieb. Eine Zufahrt zum Hofflurstück wurde jetzt als separates Flurstück heraus getrennt. Da es die Hauptzufahrt für den Hof ist, die Zufahrt für die Garage des Nachbarflurstücks (Tochter)bildet und das hinter liegende Flurstück eines Baubetriebes (Sohn) erschließt. (Dieser „Weg“ sollte eigentlich im Flurbereinigungsverfahren öffentlich werden und es gäbe gar kein Problem.) Jetzt sollen aber die Eltern Eigentümer bleiben und den Kindern ein Wegerecht gesichert werden. Mein Vorschlag war, dass dann jeder anteilig der Nutzung für Unterhaltung und Verkehrssicherung zuständig ist. Die Tochter möchte aber unbedingt, verankert haben, dass nur nach gegenseitiger Absprache und Zustimmung der Rechtsinhaber eine Instandsetzung des Weges möglich ist.
1. Geht das überhaupt? (Weil wenn einer der Beteiligten dann nicht zustimmt wird der Weg ja nie in Stand gesetzt)
2. Ist im Falle der „anteiligen“ Instandsetzung nicht sowieso gewährleistet, dass nur selbst verursachter Schaden zu tragen ist?
3. Wie würde man das formulieren um das ab zu sichern?

Hilfe!?! Ich habe doch keinen Plan!

Das eigentliche Problem liegt darin, dass ein großer Teil des Verfahrens bereit reguliert und aufgemessen ist und nun als Freiwilliger Landtausch umgesetzt werden soll.(Ortslage)Danach kommt es wieder ins Verfahren zurück!

Re: Wegerecht begründen

Verfasst: Fr 8. Jul 2016, 08:42
von Partschefeld
Für Mitleser, hier der Thread im Rechtspflegerforum: http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... egr%FCnden

Da es sich um ein FLT nach FlurbG handelt sieht die Sache ein wenig anders aus, als ich im Rechtspflegerforum geschrieben habe, weil die Abfindungsgrundsätze gem. § 103b Abs. 2 FlurbG nicht gelten. Du bist hier mehr Notar als Behörde und musst lediglich prüfen ob der Zweck (Verbesserung der Agrarstruktur) mit den Tauschvereinbarungen eingehalten wird. Anhand Deiner Schilderungen (sehr viele Ortslagengrundstücke) hätte ich arge Zweifel (aber das nur am Rande). Grundsätzlich könntest du aber so einen Satz in die Grunddienstbarkeitsbegründung aufnehmen und als Bestandteil des Tauschplanes genehmigen lassen. Formulierungsvorschlag: "Die Tauschpartner vereinbaren, dass eine Instandhaltung nur nach gegenseitiger Absprache und Zustimmung aller Tauschpartner erfolgen kann". Diese Vereinbarung führt m.E. jedoch nicht zur Aufhebung der gesetzlichen Instandhaltungsregelungen. Die Zustimmung kann im Streitfall eingeklagt werden. Schäden die die Rechteinhaber verursachen müssen sowieso gem. §1020 BGB ohne Mitwirkung der anderen behoben werden. Es sollte jedoch vielmehr bestimmt werden, welchen Ausbauzustand der Weg ständig haben soll und wer zu wie viel % an den Instandhaltungskosten trägt. Regelungen über die regelmäßigen Unterhaltungsmaßnahmen (Reinigung, Streuen, Schneeschieben usw.) sind m.E. wesentlich wichtiger für die Eigentümer. Aufgrund der Vertragsfreiheit brauchst du aber nicht zwingend beratend eingreifen. Wenn Du den Weg des geringsten Widerstands gehen willst, dann fordere eine Vereinbarung über die Ausgestaltung des Wegerechts von den zukünftig Betroffenen ein und übernehme diese 1:1 in den Tauschplan. Ich hoffe ich konnte Deine Fragen beantworten.

Bei einem FLT ist jedoch zu beachten, dass oft viele Rechtsinhaber aus Abt. II und III des Grundbuches zustimmen müssen und kein Vorrang behördlich angeordnet werden kann. Gerade bei der Neubegründung von Wegerechten ist dies aber notwendig, diese im Rang vor den Grundpfandrechten ins Grundbuch einzutragen.

Re: Wegerecht begründen

Verfasst: Di 12. Jul 2016, 09:28
von Teccana
Danke für die Hilfe.

Den Versuch, dass die Eigentümer mir einen Vorschlag vorlegen wie sie s gern hätten, hab ich auch gestartet aber da kam überhaupt nix brauchbares dabei heraus.
Und ja die Zweifel sind berechtigt aber es geht schon irgendwie.
Hab jetzt schon 2 solche Verfahren abgeschlossen war nicht sooo einfach aber am Ende ist es dann doch recht reibungslos durch gelaufen.

Mit der Neubegründung von Rechten ist es in dem Fall kein Problem, weil der Weg aus einem 6ha Flurstück heraus getrennt wurde und die Bank auf die Eintragung der Grundpfandrechte für 300m² Weg verzichtet hat.

Nochmal danke! ich denke ich bekomm es jetzt schon irgendwie hin auch wenn manche Leute einfach n bissl beratungsresistent sind (ich sitz ja in 20 Jahren nicht vor Gericht und muss mich um einen Weg streiten)