Hat der Tauschplan die Wirkung von Gemeindesatzungen bei freiwilligem Landtausch?
Verfasst: Mi 18. Jan 2017, 10:23
Freiwilliger Landtausch
Nach § 103 f FlurbG gilt: An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan.
Nach § 103 e FlurbG: ...Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.
Ist § 58 Abs. 4 FlurbG auf den Tauschplan anwendbar, wenn es nach § 103 e keine Festsetzungen durch einen Wege- und Gewässerplan gibt, aber die Wege- und Wasserführung (im Ergebnis) mit Genehmigung der Gemeinde als Nebenbeteiligte bzw. lt. Grundbuch Eigentümerin vorhandener Wege geändert wird? Welche Träger öffentlicher Belange sind bei Änderung der Wasserführung zu beteiligen (nach § 103 f Abs. 5), Gebietsanlieger ist die für die Kreisstraße zuständige Straßenbaubehörde.
FlurbG § 58 (4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.
Nach § 103 f FlurbG gilt: An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan.
Nach § 103 e FlurbG: ...Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.
Ist § 58 Abs. 4 FlurbG auf den Tauschplan anwendbar, wenn es nach § 103 e keine Festsetzungen durch einen Wege- und Gewässerplan gibt, aber die Wege- und Wasserführung (im Ergebnis) mit Genehmigung der Gemeinde als Nebenbeteiligte bzw. lt. Grundbuch Eigentümerin vorhandener Wege geändert wird? Welche Träger öffentlicher Belange sind bei Änderung der Wasserführung zu beteiligen (nach § 103 f Abs. 5), Gebietsanlieger ist die für die Kreisstraße zuständige Straßenbaubehörde.
FlurbG § 58 (4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.