Hat der Tauschplan die Wirkung von Gemeindesatzungen bei freiwilligem Landtausch?

Rheinhesse
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Hat der Tauschplan die Wirkung von Gemeindesatzungen bei freiwilligem Landtausch?

Beitrag von Rheinhesse »

Freiwilliger Landtausch
Nach § 103 f FlurbG gilt: An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan.

Nach § 103 e FlurbG: ...Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.

Ist § 58 Abs. 4 FlurbG auf den Tauschplan anwendbar, wenn es nach § 103 e keine Festsetzungen durch einen Wege- und Gewässerplan gibt, aber die Wege- und Wasserführung (im Ergebnis) mit Genehmigung der Gemeinde als Nebenbeteiligte bzw. lt. Grundbuch Eigentümerin vorhandener Wege geändert wird? Welche Träger öffentlicher Belange sind bei Änderung der Wasserführung zu beteiligen (nach § 103 f Abs. 5), Gebietsanlieger ist die für die Kreisstraße zuständige Straßenbaubehörde.

FlurbG § 58 (4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

Partschefeld
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Re: Hat der Tauschplan die Wirkung von Gemeindesatzungen bei freiwilligem Landtausch?

Beitrag von Partschefeld »

Ich würde es verneinen, weil bereits die formellen Vorgaben für eine Satzung fehlen. Der Tauschplan wird lediglich von den Betroffenen genehmigt und nicht öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin dürfte in einem Tauschplan keine Festlegungen öffentlich rechtlicher Natur stehen. Es werden ausschließlich private Tauschgeschäfte vereinbart. Gemeinschaftliche oder Öffentliche Festlegungen bedürfen einer Plangenehmigung oder -Feststellung, die in einem Freiwilligen Landtausch nach §§ 103a ff FlurbG nicht getroffen werden können. Der Tauschplan hat somit nur Bindungswirkung zwischen den Tauschpartner und seinen Rechtsnachfolgern aufgrund Eintragung im Grundbuch (mit Bezugnahme gem. § 44 Abs. 2 GBO).

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