Hinweis auf Bodenordnungsverfahren i.Z. mit Grundbuchberichtigung nach § 79 FlurbG

Rheinhesse
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Hinweis auf Bodenordnungsverfahren i.Z. mit Grundbuchberichtigung nach § 79 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Soweit öffentlich-rechtliche Festsetzungen des Flurbereinigungsplans bei Berichtigung des Grundbuchs nach § 79 FlurbG nicht in das Grundbuch gem. § 54 GBO übernommen werden, wäre in der Ersten Abteilung des Grundbuchs als "Grundlage der Eintragung" Hinweis auf Bodenordnungsverfahren / Flurbereinigungsplan hilfreich.

Ist bei Übertragung von Flurbereinigungswegen ohne Eigentumswechsel auf andere Grundbuchblätter diese Hinweis auf Bodenordnungsverfahren Flurbereinigung mitzunehmen?

Dies hätte den Vorteil, dass sowohl die Kommune als auch Bauleitplaner und Umlegungsstellen nach BauGB bereits aus dem Grundbuch Hinweis auf flurbereinigungsrechtliches Sonderregime entnehmen könnten.

Partschefeld
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Re: Hinweis auf Bodenordnungsverfahren i.Z. mit Grundbuchberichtigung nach § 79 FlurbG

Beitrag von Partschefeld »

Eine Übernahme scheitert daran, dass in Abteilung I lediglich der Grund des Eigentumswechsel eingetragen wird (z.B. Auflassung, Erbschein oder eben Berichtigung aufgrund Flurbereinigungsplan). Wird ein Flurstück von einem Grundbuch in ein anderes Grundbuch "umgebucht", kann nur im Bestandsverzeichnis eine Eintragung erfolgen und nicht in Abteilung I. Der Hinweis auf die ehem. Flurbereinigung geht im Grundbuch somit über die Jahre "verloren".

Rheinhesse
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Re: Hinweis auf Bodenordnungsverfahren i.Z. mit Grundbuchberichtigung nach § 79 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Also ist aus dem Grundbuch immer ersichtlich ist, aus welchem Grundbuchbuchblatt ein Grundstück übertragen wurde.

Sollte bei Verfügung über einen Flurbereinigungsweg ohne vorherige Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG durch einen - unberechtigten - Dritten ein Grundbucheintrag vorgenommen worden sein, ergibt sich dann evtl. ein Berichtigungsanspruch für Flurbereinigungsteilnehmer aus § 58 FlurbG (Schutzgesetz) oder sogar von Amts wegen ein Amtswiderspruch nach GBO?
Der gute Glaube des Grundbuchs erstreckt sich nicht auf öffentlich-rechtliche Rechte und Belastungen, die nach § 54 GBO nicht eintragungsfähig sind im Grundbuch. Vgl. etwa VG Münster, 30.09.2011 - 1 L 408/11, Rd.-Nr. 13.

Partschefeld
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Re: Hinweis auf Bodenordnungsverfahren i.Z. mit Grundbuchberichtigung nach § 79 FlurbG

Beitrag von Partschefeld »

Rheinhesse hat geschrieben:Also ist aus dem Grundbuch immer ersichtlich ist, aus welchem Grundbuchbuchblatt ein Grundstück übertragen wurde.
Ja
Rheinhesse hat geschrieben:Sollte bei Verfügung über einen Flurbereinigungsweg ohne vorherige Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG durch einen - unberechtigten - Dritten ein Grundbucheintrag vorgenommen worden sein, ergibt sich dann evtl. ein Berichtigungsanspruch für Flurbereinigungsteilnehmer aus § 58 FlurbG (Schutzgesetz) oder sogar von Amts wegen ein Amtswiderspruch nach GBO?
Der gute Glaube des Grundbuchs erstreckt sich nicht auf öffentlich-rechtliche Rechte und Belastungen, die nach § 54 GBO nicht eintragungsfähig sind im Grundbuch. Vgl. etwa VG Münster, 30.09.2011 - 1 L 408/11, Rd.-Nr. 13.
Ich verstehe den Zusammenhang zwischen Satzung und Grundbuch nicht. Eine Satzung wirkt so lange, bis sie aufgehoben oder geändert wurden und hiergegen kann nur die Normenkontrollklage helfen. Amtswidersprüche sind nur eintragbar, wenn inhaltliche Fehler im Grundbuch vorliegen und eine Änderung der Grundbuchentragung muss dann sowieso auf dem Klageweg erreicht werden.

Rheinhesse
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Re: Hinweis auf Bodenordnungsverfahren i.Z. mit Grundbuchberichtigung nach § 79 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Dass ein Flurbereinigungsplan als Satzung so lange wirkt, bis die Festsetzungen des plangenehmigten Flurbereinigungsplans unter Beachtung des öfftlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs iZm entschädigungslosem Landabzug aufgehoben oder geändert werden unterstreicht m.E. auch

OVG RP Urteil vom 17.10.2012 - 1 A 11381/11
...
2. Seit Inkrafttreten des LStrG führt der Umstand, dass eine Wegeteilstrecke funktionslos geworden und durch Bewuchs in der Örtlichkeit nicht mehr erkennbar und benutzbar geworden ist, nicht dazu, dass die entsprechende Wegeparzelle ihren Charakter als Teilstrecke einer öffentlichen Straße im Sinne von § 1 Abs. 2 LStrG (juris: StrG RP) verliert.(Rn.44)

3. Dazu bedarf es vielmehr einer Einziehung gemäß § 37 Abs. 1 LStrG (juris: StrG RP).(Rn.44)

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