Sobald eine Änderungssatzung vom Gemeinderat beschlossen und von der Gemeindeaufsichtsbehörde (s. auch § 151 letzter Halbsatz *)), ggf. durch Zeitablauf, genehmigt ist (nach den Bedingungen der Gemeindeordnung, etwa § 119 GemO rlp) darf sie bekannt gemacht oder ausgeführt werden.
*) die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über.
Inwieweit gelten die Vorschriften des FlurbG, etwa § 59 (Unterrichtung), § 61 Ausführungsanordnung, §§ 79 - 81 i.Z. mit Berichtigung der öfftl. Bücher, §§ 138 ff. für das Rechtsbehelfsverfahren? § 5 AGFlurbG rlp bei Widerspruch gegen die Änderungssatzung?
Verfahrensablauf beim Vollzug einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG
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Re: Verfahrensablauf beim Vollzug einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG
Diese Vorschriften gelten nur innerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens, dass abgeschlossen sein muss, wenn eine Änderungssatzung vom Gemeinderat beschlossen wurde.
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