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Verfahrensablauf beim Vollzug einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Verfasst: Do 22. Jun 2017, 06:50
von Rheinhesse
Sobald eine Änderungssatzung vom Gemeinderat beschlossen und von der Gemeindeaufsichtsbehörde (s. auch § 151 letzter Halbsatz *)), ggf. durch Zeitablauf, genehmigt ist (nach den Bedingungen der Gemeindeordnung, etwa § 119 GemO rlp) darf sie bekannt gemacht oder ausgeführt werden.

*) die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über.

Inwieweit gelten die Vorschriften des FlurbG, etwa § 59 (Unterrichtung), § 61 Ausführungsanordnung, §§ 79 - 81 i.Z. mit Berichtigung der öfftl. Bücher, §§ 138 ff. für das Rechtsbehelfsverfahren? § 5 AGFlurbG rlp bei Widerspruch gegen die Änderungssatzung?

Re: Verfahrensablauf beim Vollzug einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Verfasst: Sa 24. Jun 2017, 11:31
von Partschefeld
Diese Vorschriften gelten nur innerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens, dass abgeschlossen sein muss, wenn eine Änderungssatzung vom Gemeinderat beschlossen wurde.

Stellt Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG einen Verwaltungsakt § 35 VwVfG dar?

Verfasst: Do 30. Aug 2018, 18:15
von Rheinhesse
Stellt die Änderung des durch einen Flurbereinigungsplan geschaffenen und planfestgestellten Wegenetzes einen Verwaltungsakt = Allgemeinverfügug dar oder sind aufgrund der Änderungssatzung Bescheide an die betroffenen und im Vorfeld der Beschlussfassung zu beteiligenden Wegeanlieger / Flurbereinigungsteilnehmer zu erteilen?

Sind nach dem Bestimmtheitsgebot § 37 VwVfG Angaben etwa nach dem § 58 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in der Änderungssatzung erforderlich? Abfindungen in Fläche / Geld zur Wahrung des Interessenausgleichs der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG)

Re: Verfahrensablauf beim Vollzug einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Verfasst: So 7. Okt 2018, 17:15
von thi-flur
ist ne satzung gem 24 gmo-rlp

Re: Verfahrensablauf beim Vollzug einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Verfasst: So 12. Jul 2020, 15:16
von Rheinhesse
Der Flurbereinigungsplan ist m.W. ein Verwaltungsakt:
VwVfG § 43 2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. *)

FlurbG schreibt in § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (§ 61 Abs. 4 RUO) ausdrücklich Procedere für actus contrarius bei Funktionslosigkeit von Festsetzungen des Flurbereinigungsplans für gemeinschaftliche Anlagen (§ 39 FlurbG, § 39 Abs. 2 AO) in Form einer Ermessensentscheidung des Gemeinderates und Genehmigung durch Kommunalaufsicht vor. Dies auch deshalb, weil auch die Änderung der Abfindungsnachweise auf Seiten der Kommune und der tangiertenn Anlieger i.S. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zur Vermeidung der Unwirksamkeit nach § 7 BeurkG erforderlich ist. Die - partielle - Aufhebung von gemeinschaftlichen Anlagen ist rechtlich und wirtschaftlich keine einseitige Angelegenheit der Kommune.

Insoweit scheidet eine - partielle - Erledigung der Abfindungsnachweise aus abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren nur durch Funkitonslosigkeit und auf andere Weise ohne eine wirksame Änderungssatzung aus.

Der Bearbeitungsablauf einer Änderungssatzung beginnt m.E. bei der Gemeindeverwaltung damit rückwärts beginnend bei § 150 FlurbG entsprechend der Gliederung des FlurbG unter Anwendung u.a. des VwVfG sowie Beachtung von etwa Gemeindeordnung, GemHVO, GOBD, BeurkG, GrEStG, GwG. Ziel: Vereinigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Eigentums der nach Aufhebung der Festsetzungen als Privatwege dienenden Flächen bei den ehem. Flurbereinigungsteilnehmern bzw. deren Rechtsnachfolgern. Für das Behaltendürfen des seinerzeitigen entschädigungslosen Landabzugs für gemeinschaftliche Anlagen durch den treuhänderisch tätigen und nach KAG beitragsfinanzierten Unterhaltspflichtigen der gemeinschaftlichen Anlagen ist keinerlei Anspruchsgrundlage ersichtlich.

*) Siehe auch BVerwG, Urteil vom 9. 5. 2012 – 6 C 3.11