Rolle der Flurbereinigungsbehörde als TöB gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Rheinhesse
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Rolle der Flurbereinigungsbehörde als TöB gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Beitrag von Rheinhesse »

BauGB § 4 Beteiligung der Behörden
(2) 1Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. ... 3In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; ... 4Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Frage, werden in den einzelnen Bundesländern bei abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt
a) die Flurbereinigungsbehörden
oder
b) die Gemeindeaufsichtsbehörden?

insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide Institution spätestens nach 30 Jahren i.d.R. selbst keine Flurbereinigungspläne mehr vorliegen haben (Abgabe an jew. Landesarchiv durch Flurbereinigungsbehörde), in ALKIS keine Hinweise auf abgeschlossene Flurbereinigungsverfahren gespeichert werden und die Kommune nach Übernahmebeschluss der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen selbst den Flurbereinigungsplan gem. § 150 FlurbG erhalten hat. Zudem liegt der Flurbereinigungsplan regelmäßig im Rahmen § 79 FlurbG Berichtigung der öffentlichen Bücher in den Grundakten des jeweiligen Grundbuchblatts vor, im Idealfall gibt es in der Ersten Abteilung des Grundbuchs einen Hinweis auf das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde, das Grundbuch aufgrund des rechtskräftigen Flurbereinigungsplans zu berichtigen.

Werden Hinweise auf Verfügungs-, Verwertungs- und Nutzungsbeschränkungen der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen vom evtl. TöB Flurbereinigungsbehörde / Gemeindeaufsichtbehörde und Notwendigkeit Änderungssatzung gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG gegeben (die ohnehin schon im Flurbereinigungsplan bzw. dessen Festsetzungen dokumentiert sein sollten)?

Partschefeld
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Re: Rolle der Flurbereinigungsbehörde als TöB gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Beitrag von Partschefeld »

Die Flurbereinigungsbehörden werden als TÖB beteilt (sofern sie nicht vergessen werden ;-)). Es darf aber bezweifelt werden, dass jede Flurbereinigungsbehörde auf abgeschlossene Verfahren hinweist. Noch unrealistischer ist, dass die Flurbereinigungsbehörde auf Festlegungen gem. § 58 Abs. 4 FlurbG hinweist.

Rheinhesse
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Re: Rolle der Flurbereinigungsbehörde als TöB gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Beitrag von Rheinhesse »

Vielen Dank. Das deckt sich mit meinen Erfahrungen.
M.E. ist die Flurbereinigungsbehörde bei abgeschlossenen Verfahren auch garnicht mehr als TöB in die Bauleitplanung zu involvieren (§ 4 BauGB), weil nicht mehr zuständig nach Übergabe des Flurbereinigungsplans nach § 150 FlurbG an die Kommune.

Die Kommune hat die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans in ihre Satzungssammlung aufzunehmen und für alle Bürger zur Einsicht bereit zu halten.

Nach Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens ist die Kommune im Rahmen der Selbstverwaltung eigenverantwortlich zuständig für die Beachtung der Festsetzungen der Flurbereinigungspläne in der Bauleitplanung und in der Baulandumelgung.

Im Rahmen der Doppik hat die Kommune bei gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen buchhalterisch Nutzungs-, Verwertungs- und Verfügungsbeschränkungen etwa nach § 154 Abgabenordnung, § 48 Abs. 2 Ziff. 7 GemHVO rlp zu erfassen bzw. nachzuweisen (was nach meiner Beobachtung selten geschieht, weil als nicht wesentlich abgetan - entgegen maßgeblicher EU-Richtlinie, s.a. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 9 C 28.14)

Die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans (etwa nach § 41 Abs. 3 FlurbG von der oberen Flurbereinigungsbehörde planfestgestellter Wege- und Gewässerplan) sind nach § 5 Abs. 4 BauGB bereits in dem jeweiligen Flächennutzungsplan, der von der Gemeindeaufsichtsbehörde gem. § 6 BauGB zu genehmigen ist, nachrichtlich zu übernehmen.

§ 5 BauGB
(4) 1Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, .... sollen nachrichtlich übernommen werden.

§ 6 BauGB
Genehmigung des Flächennutzungsplans
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 9 C 28.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:091215U9C28.14.0]
34 Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen.

Ein Bewußtsein für Änderungssatzungen gem. § 58 Abs. 4 FlurbG bereits frühzeitig in Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen kann m.E. nur über die zuständigen Ministerien und deren Rundschreiben über Beteiligung der TöB und die Architektenkammern geweckt werden. Bauleitpläne müssen nämlich genehmigungsfähig sein, ansonsten keine Honorarfälligkeit.

Rheinhesse
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Re: Rolle der Flurbereinigungsbehörde als TöB gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Beitrag von Rheinhesse »

Die Rolle der Flurbereinigungsbehörde als TöB in der Bauleitplanung ist definiert in § 188 BauGB:

§ 188 BauGB
Bauleitplanung und Flurbereinigung
...
(2) 1Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen. ,,,

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