Rolle der Flurbereinigungsbehörde als TöB gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Verfasst: Sa 29. Jul 2017, 18:04
BauGB § 4 Beteiligung der Behörden
(2) 1Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. ... 3In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; ... 4Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Frage, werden in den einzelnen Bundesländern bei abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt
a) die Flurbereinigungsbehörden
oder
b) die Gemeindeaufsichtsbehörden?
insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide Institution spätestens nach 30 Jahren i.d.R. selbst keine Flurbereinigungspläne mehr vorliegen haben (Abgabe an jew. Landesarchiv durch Flurbereinigungsbehörde), in ALKIS keine Hinweise auf abgeschlossene Flurbereinigungsverfahren gespeichert werden und die Kommune nach Übernahmebeschluss der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen selbst den Flurbereinigungsplan gem. § 150 FlurbG erhalten hat. Zudem liegt der Flurbereinigungsplan regelmäßig im Rahmen § 79 FlurbG Berichtigung der öffentlichen Bücher in den Grundakten des jeweiligen Grundbuchblatts vor, im Idealfall gibt es in der Ersten Abteilung des Grundbuchs einen Hinweis auf das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde, das Grundbuch aufgrund des rechtskräftigen Flurbereinigungsplans zu berichtigen.
Werden Hinweise auf Verfügungs-, Verwertungs- und Nutzungsbeschränkungen der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen vom evtl. TöB Flurbereinigungsbehörde / Gemeindeaufsichtbehörde und Notwendigkeit Änderungssatzung gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG gegeben (die ohnehin schon im Flurbereinigungsplan bzw. dessen Festsetzungen dokumentiert sein sollten)?
(2) 1Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. ... 3In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; ... 4Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Frage, werden in den einzelnen Bundesländern bei abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt
a) die Flurbereinigungsbehörden
oder
b) die Gemeindeaufsichtsbehörden?
insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide Institution spätestens nach 30 Jahren i.d.R. selbst keine Flurbereinigungspläne mehr vorliegen haben (Abgabe an jew. Landesarchiv durch Flurbereinigungsbehörde), in ALKIS keine Hinweise auf abgeschlossene Flurbereinigungsverfahren gespeichert werden und die Kommune nach Übernahmebeschluss der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen selbst den Flurbereinigungsplan gem. § 150 FlurbG erhalten hat. Zudem liegt der Flurbereinigungsplan regelmäßig im Rahmen § 79 FlurbG Berichtigung der öffentlichen Bücher in den Grundakten des jeweiligen Grundbuchblatts vor, im Idealfall gibt es in der Ersten Abteilung des Grundbuchs einen Hinweis auf das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde, das Grundbuch aufgrund des rechtskräftigen Flurbereinigungsplans zu berichtigen.
Werden Hinweise auf Verfügungs-, Verwertungs- und Nutzungsbeschränkungen der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen vom evtl. TöB Flurbereinigungsbehörde / Gemeindeaufsichtbehörde und Notwendigkeit Änderungssatzung gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG gegeben (die ohnehin schon im Flurbereinigungsplan bzw. dessen Festsetzungen dokumentiert sein sollten)?