Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Rheinhesse
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Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Ich bin auf der Suche nach einem vollständigen Mustertext einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG, die beinhaltet:

a) die Teil- Aufhebung von Flurbereinigungswegen,
b) Bildung einer Bruchteilsgemeinschaft und Rückübertragung der Anteile daran an die Anlieger an den aufgehobenen Flurbereinigungswegen, evtl. nach Sonderung, zur Wahrung der wertgleichen Abfindung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG),
c) Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde

unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, etwa

BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 9 C 28.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:091215U9C28.14.0]
28 3. ... Vielmehr führt das Fortbestehen des umlegungsrechtlichen Sonderregimes dazu, dass unter Zugrundelegung der - insoweit nicht revisiblen - Auslegung des preußischen Umlegungsrechts durch das Berufungsgericht die für die Beitragserhebung gemäß § 125 BauGB erforderliche planungsrechtliche Grundlage fehlt.
34 Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen.

BauGB § 196 (2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte ...

BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02
Dies besagt aber nicht, dass die später durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung nachträglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne einen Wertausgleich zu Lasten eines Teilnehmers verändert werden darf (vgl. zu § 73 BauGB BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 4 C 24.86 - BVerwGE 85, 96 <102>).

Rheinhesse
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Re: Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Ich habe selbst weiter recherchiert und folgendes Urteil gefunden, wobei ich nach wie vor der Meinung bin, dass den Anliegern bei Wegfall der Erschließungsfunktion von Flurbereinigungswegen im Rahmen einer Bauleitplanung das Miteigentum nach Bruchteilen im Grundbuch einzuräumen ist, was m.E. aus § 44 Abs. 1 FlurbG folgt:
"FlurbG § 44 (1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. ..."

Verwaltungsgerichtshof Hessen — Urt. v. 23.02.2016 Az.: 2 C 159/15.N
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2016:0223.2C159.15.N.0A
Änderung eines in der Flurbereinigung geschaffenen Wirtschaftswegs

Rechtsgrundlagen:
FlurbG § 58 Abs 4
VwGO § 47

VGH Hessen, 23.02.2016 - 2 C 159/15.N
Leitsatz:
...
3. Bei der Abwägung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Rechtsposition des Teilnehmers an der Flurbereinigung weiter reicht als die Rechtsposition des Anliegers nach dem Wegerecht. Dem Teilnehmer an der Flurbereinigung kommt eine eigentumsrechtlich geschützte Position zu (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2015 - 9 CN 1/14).

Siehe auch:
BVerfG 1 BvR 851/87 Beschluss vom 08.07.1998
BVerfG, 1 BvR 1512/97 vom 22.5.2001

Rheinhesse
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Re: Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Das Urteil v. 15.12.1988, Az.: BVerwG 5 C 2.84 stützt meine Auffassug, dass die Außerdienststellung gemeinschaftlicher Anlagen § 39 FlurbG / Flurbereinigungswege in der Systematik des FlurbG nur zulässig ist mit Berichtigung des Flächenbeitrags nach § 47 FlurbG, um den die Abfindung anteilig gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zur Bildung der Erschließungswege / Flurbereinigungswege gekürzt wurde.
D.h. den Anliegern der außer Dienst zu stellenden Flurbereinigungswege ist in der dem Grundbuchamt vorzulegenden Änderungsatzung gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG in Bruchteilen Miteigentum an den ggf. zu sondernden anteiligen Flurbereinigungswegen einzuräumen.
Einer Verfügung im Rahmen der Bauleitplanung bzw. Baulandumlegung fehlt der Umlegungsstelle nach BauGB jedwede Ermächtigungsgrundlage etwa in § 9 BauGB (im Gegenteil: § 5 Abs. 4 BauGB, § 9 Abs. 6 BauGB). Die rechtswirksame Außerdienststellung planfestgestellter gemeinschaftlicher Anlagen § 39 FlurbG ist im System des BauGB m.E. nicht vorgesehen.

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Re: Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Solange keine Ännderungssatzung nach § 58 FlurbG / § 64 RUO erlassen und bekannt gemacht ist, dürfte analog gelten:

BVerwG, Beschl. vom 3.6.2010 - 4 BN 55.09 –
... Mit der Bekanntmachung ist der Bebauungsplan als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) eine gültige Rechtsnorm und damit Teil der Rechtsordnung. Eine Rechtsnorm wird aber nicht allein dadurch ungültig, dass die Möglichkeit der Einsicht in das Originaldokument für kürzere oder längere Zeit erschwert ist.

Der nach § 79 FlurbG beim Grundbuchamt zur Grundbuchberichtigung eingereichte Flurbereinigungsplan ist dort gem. § 10 GBO dauernd aufzubewahren und nach § 12 GBO in der Grundakte einsehbar.

Die Kommunen haben die nicht in öffentlichen Büchern eintragungsfähigen öffentlich-rechtlichen Bindungen des Flurbereinigungsplans und die in § 41 Abs. 5 FlurbG genanngten Schutznormen - bereits bei Datenabruf aus Liegenschaftskataster und Grundbuch sowie insbesondere bei Inventarisierung und Bilanzierung - zu beachten, was sich auch aus § 93 AO *), § 903 BGB, § 96 BGB, ableiten läßt. Die Kommune ist kein wirtschaftlicher Eigentümer der gemeinschaftlichen Anlagen § 39 FlurbG, § 39 AO.

*) (1) 1Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen

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Re: Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Die zur Außerdienststellung eines Flurbereinigungswegs zu erlassende Änderungssatzung hat m.E. die Regelungsinhalte des planfestgestellten Flurbereinigungsplans analog zum Inhalt zu haben - Siehe § 58 Abs. 1 FlurbG
(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. ...

Bei Außerdienststellung eines Flurbereinigungswegs entfällt die Unterhaltungspflicht und damit auch die Rechtsgrundlage für die Übertragung des Eigentums an einen Unterhaltspflichtigen (§ 18 FlurbG, § 42 Abs 2 FlurbG, § 2 AGFlurbG rlp). Insofern ist m.E. den Anliegern anteilig unbelastetes Miteigentum an den aufgegebenen Flurbereinigungswegen im Wege der Änderungssatzung und deren Einreichung beim Grundbuchamt (§ 29 Abs. 3 GBO) einzuräumen:

VwVfG § 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustands oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist.


Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.11.2009 - 7 KS 8/09 - Fundstelle openJur 2012, 49802
... Sein Zweck besteht darin, Rechtsklarheit darüber zu schaffen, dass das Vorhaben nicht (mehr) durchgeführt wird und die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbundenen rechtlichen und faktischen Beeinträchtigungen zu beseitigen (Obermeyer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 77 Rn. 4 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 77 Rdnrn. 2, 3, 14 ff.; ...

Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 25.10.1962, Az.: BVerwG I C 212.58

... Aufgaben, die der Gemeinde als öffentlicher Körperschaft obliegen, scheiden für die Anwendung des § 39 FlurbG aus. Die nach § 39 FlurbG geschaffenen Wege werden als "gemeinschaftliche Anlagen" für eine gemeinschaftliche Benutzung von der Teilnehmergemeinschaft hergestellt (§§ 39 Abs. 1 Satz 2, 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Planfeststellung erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde (§ 41 FlurbG). ...


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 851/87 -

"... Sieht man das Wesen der Flurbereinigung darin, daß sie eine primär im privaten Interesse der Beteiligten durchgeführte Umwandlung der Eigentumsverhältnisse darstellt, dann ist im Rahmen dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums für eine Aufopferung privater Interessen zugunsten öffentlicher Zwecke kein Raum. ..."

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Re: Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

M.E. sollte weder von Einziehung oder Außerdienststellung eines planfestgestellten Flurbereinigungswegs gesprochen werden. Der Begriff "Einziehung" wird nämlich in LStrG rlp verwendet - i.Z. mit Außerdienststellung von Feldwegen (nicht öffentliche Straßen), die nicht dem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime und somit keiner Abfindung / Entschädigung unterliegen (§ 34 LStrG rlp: Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.).

Bei Aufhebung / Änderung des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes ist es m.E. sachgerechter, auf die Terminologie des § 58 Abs. 4 zurückzugreifen, etwa
§ 1 Aufhebung der Zweckwidmung
Der Flurbereinigungsplan der Flurbereinigung ... vom ... wird wie folgt geändert:
Die Zweckwidmung „Wirtschaftsweg“ des Flurstücks Gemarkung ... Flur ... Nr. ... ... m², wird aufgehoben. ...


Zur Wirksamkeit der Änderungssatzung ist im Hinblick auf § 44 Abs. 1, Satz 1, Absatz 3, Satz 2 FlurbG weiterhin erforderlich, die Abfindungsregelegung z.G. der Anlieger - in grundbuchmäßiger Form - aufzunehmen, damit Voraussetzungen für Wirksamkeit Bebauungs- und Umlegungsplan (§ 46 BauGB) erfüllt werden.
S. auch § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG: Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

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Re: § 29 BewG - Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Für den Fall, dass eine Gemeinde für gemeinschaftliche Anlagen (Flurbereinigungswege / -gräben) per Satzung die Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans aufhebt nach dem Muster:
"... § 2 Die bisherige Widmung und die sich daraus ergebenden Nutzungsrechte werden aufgehoben. ..." oder den Flurbereinigungsweg "einzieht"
ohne Reduzierung des ursprünglichen Landabzugs nach § 47 FlurbG (durch Einräumung einer Bruchteilsgemeinschaft in grundbuchmäßiger Form) zur Wahrung der verfassungsrechtlich zu beachtenden wertgleichen Abfindung ($ 44 FlurbG), dann dürften im Hinblick auf § 3 KAG rlp i.V. mit §§ 41, 42 Abgabenordnung steuerliche Anzeigepflichten für die Gemeindeaufsichtsbehörde und / oder Gemeinde gegeben sein i.Z. mit Grunderwerbsteuer und Grundsteuer:

BVerwG 9 CN 1.02 vom 18. November 2002
... Ebenso steht der Landabzug nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem (einfachrechtlichen) Grundsatz der wertgleichen Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1964 - 1 CB 43.64 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 16) ... Der mit der Flurbereinigung angestrebte Interessenausgleich wird gefährdet, sobald eine Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG Maßnahmen vorbereitet, die darauf hinauslaufen, einem Teilnehmer nachträglich den durch die Flurbereinigung erlangten Erschließungsvorteil wieder zu entziehen. ...


Mitteilungsverordnung - MV,

§ 29 Bewertungsgesetz,

(GrEStG) § 1 Erwerbsvorgänge
... (2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. ...

(GrEStG) § 2 Grundstücke
(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen.

§ 96 BGB
Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

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Re: Grunderwerbsteuer - Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Bei der kompletten oder teilweisen Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung einer kostenlos und grunderwerbsteuerfrei in die Unterhaltspflicht etwa der Gemeinde übernommenen gemeinschaftlichen Anlage - § 39 FlurbG - / Flurbereinigungsweg, nämlich der Erschließungsfunktion erfolgt ja eine Umwandlung dieser nach BewG ertraglosen Erschließungsfläche in eine "marktfähige" Nutzfläche, die nach meinem Verständnis von §§ 1, 18 und 19 GrEStG eine Anzeigepflicht des Erwerbsvorgangs einer nunmehr von Verfügungsbeschränungen unbelasteten Nutzfläche auslöst.

Die durch kostenlosen Landabzug - § 47 FlurbG - begründeten Wegenutzungsrechte sind in Form öffentlich-rechtlicher Festsetzungen (§ 3 Abs. 3 LGVerm rlp, § 54 GBO) wirtschaftlich (§ 39 Abs. 2 AO) und rechtlich Bestandteile der Anliegergrundstücke z.L. der Flurbereinigungswege im nur zivilrechtlichen aber nicht wirtschaftlichen Eigentum etwa der nach § 2 AGFlurbG rlp unterhaltspflichtigen Gemeinde, § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, §§ 96, 903 BGB.

Es bietet sich auch an, bei Beschlussfassung und sogar in der Satzung zur Änderung des Flurbereinigungsplans den Verkehrswert gem. ImmoWertV nach vorangegangener Anhörung der Anlieger zu beschließen, der auch Maßstab für den verfassungsrechtlich gebotenen Wertausgleich ist, sofern den Anliegern kein Bruchteilseigentum an den ehemaligen Erschließungsflächen zur Abgeltung / Berichtigung des Landabzugs - § 47 FlurbG - in grundbuchmäßiger Form eingeräumt wird.

Bei dieser Gelegenheit: Die Bodenrichtwerte Ackerland beinhalten die Erschließungsrechte als rechtliche Bestandteile - § 96 BGB -. Die Gutachterausschüsse bei den Katasterbehörden veröffentlichen deshalb auch keine Bodenrichtwerte für Feldwege.

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Re: Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Ist bei Nichtgewährung der Berichtigung des Landabzugs / der Änderung der Abfindung z.G. der Anlieger im Rahmen einer Änderungssatzung zur Aufhebung der Erschließungsfunktion eines Flurbereinigungswegs nach § 58 FlurbG die Herausgabe des rechtsgrundlosen Erlangten nach § 812 BGB und bei Unmöglichkeit der Herausgabe Wertersatz nach § 818 BGB zu verlangen?
Denn die Flurbereinigung ist ja von Privatnützigkeit geprägt, zumal der Landabzug für Wege und deren Ausbau durch die Flurbereinigungsteilnehmer getragen und finanziert wird.

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Re: Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Nach meinem gegenwärtigen Recherchestand gehe ich davon aus, dass bei Aufhebung eigentumsbeschränkender Fesstsetzungen (§ 903 BGB) von gemeinschaftlichen Anlagen § 39 FlurbG die Gemeinde oder sogar die nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG berufene Gemeindeaufsichtsbehörde die Aufhebung der rechtlichen Grundstücksbestandteile der Flurbereinigungsteilnehmer (§ 96 BGB, § 39 Abs. 2 AO) dem zuständigen Finanzamt nach § 153 AO, §§ 1 und 17 uff. GrEStG anzuzeigen hat, unabhängig davon, ob ein steuerbarer Grundstücksumsatz (auch Rechte gehören zum Grundstücksumsatz) stattfindet oder nicht.

Exkurs: Das zivilrechtliche Eigentum der Gemeinde wird im Grundbuch nachgewiesen, die eigentumsbeschränkenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen und das damit verbundene wirtschaftliche Eigentum der Wegeanlieger ergibt sich aus dem plangenehmigten Flurbereinigungsplan in den Grundakten des Grundbuchblatts mit Wegen und künstlichen Gewässen.

Vor Bekanntmachung der Änderungssatzung sollte dem Bürgermeister die Unbedenklichkeitsbecheinigung des Finanzamts (§ 22 GrEStG) vorliegen, auch zur späteren Einsichtnahme durch die tangierten Wegeanlieger:

Keine Änderungssatzung § 58 unter Beachtung §§ 44 und 59 FlurbG ohne vorherige Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts!
Daraus ergibt sich der vorherige notwendige Inhalt einer Änderungssatzung von selbst via § 20 GrEStG.

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