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Rücknahme §52iger Erklärung???

Verfasst: Mo 4. Sep 2017, 16:38
von clarion
Hallo,

ich habe ein verzwacktes Problem und würde mir gerne mal die Meinung zu folgenden Sachverhalt anhören:

In 2015 hat ein Teilnehmer A zugunsten eines anderen Teilnehmers B einen Landverzicht über vier Flurstücke abgeschlossen. Ein Verfügungsverbot wurde eingetragen. Nun soll eines der vier Flurstücke, und zwar ein sehr großes Flurstück, an einen Dritten C weiter veräußert werden. C ist bisher nicht am Verfahren beteiligt. Diese Weiterveräußerung dient eher nicht dem Zweck des betreffenden Flurbereinigungsverfahrens. Die Flurbereinigungsbehörde hat die Bedenken an B kommuniziert und eine eingehende Begründung eingefordert, warum der geplante aufgesattelte Landverzicht nun doch mit den Zielen des Flurbereinigungsverfahren in Einklang zu bringen wäre. Eine überzeugende Begründung konnte bisher nicht geliefert werden. Daher möchte B nun A wieder ins Boot holen und den Landverzicht teilweise rückabwickeln und diese eine Fläche über einen Notar verkaufen. Die Flurbereinigungsbehörde vermutet, dass dieses Flurstück für andere wirtschaftende Betriebe sehr wohl interessant ist aber nicht zu dem aufgerufenen Preis.

Eine Rückabwicklung ist m.E. nicht unproblematisch, beispielsweise ist in der Landverzichtserklärung keine Untersummen für die vier Flurstücke genannt, sondern nur eine Gesamtsumme. Wenn ich den Wingerter/Mayr lese, dann ist die Entgegennahme des Landverzichts ein Verwaltungsakt. Agrarstrukturell hat in 2015 die Annahme der Landverzichtserklärung absolut Sinn gemacht. Es würde agrarstrukturell auch Sinn machen, wenn die Fläche bei B bliebe oder an umliegende Bewirtschafter oder Eigentümer abgegeben würde. Die Annahme dieser ersten Landverzichtserklärung war also rechtmäßig.

Der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes ist nach nach §49 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz an bestimmte Bedingungen geknüpft, die hier aber allesamt nicht zutreffen. B pocht aber darauf, dass wir in Deutschland Vertragsfreiheit haben, und er sich mit A über die Rückabwicklung einig werden wird.

Das Verkaufen eines Surrogats und anschließende Zuziehung zum Verfahren wurde bereits vorgeschlagen, wird aber entweder nicht verstanden oder nicht gewollt. Vermutlich kann man C das Konstrukt nicht erklären oder C drängt auf schnellen Abschluss. Außerdem weist B auch richtigerweise darauf hin, dass das Zuziehen des Surrogats zum Verfahren genauso ein aktives Handeln der Flurbereinigung wäre wie die Abwicklung des aufgesattelten Landverzichts und im Endeffekt auf das gleiche Ergebnis hinaus läuft, nämlich dass die besagte Fläche zukünftig einem Zweck dient, der agrarstrukturell nicht gewollt ist.

Meinungen?

Re: Rücknahme §52iger Erklärung???

Verfasst: Mo 4. Sep 2017, 17:10
von Partschefeld
Eine Rückabwicklung funktioniert nicht, denn die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 52 Abs. 3 FlurbG). Sofern der Landverzicht (Ketten-52er) von B nach C nicht Zweck des Verfahrens ist, kann die Flurbereinigungsbehörde den Landverzicht nicht annehmen. B kann hingegen sein Anwartschaftsrecht (teilweise) über einen regulären Notarvertrag verkaufen und damit steht C als neuer Berechtigter im Grundbuch.

Re: Rücknahme §52iger Erklärung???

Verfasst: Mi 6. Sep 2017, 13:31
von clarion
Das deckt sich mit meiner Einschätzung,

Allerdings hat B im Verfahrensgebiet nicht ausreichend Flächen in eigenen Grundbücher stehen. Es müssten Flächen aus weit entfernten Gegenden zugezogen werden, um den Abfindungsanspruch über den Notar verkaufen zu können. Die Zuziehung wiederum wäre ja auch wiederum eine aktive Maßnahme durch die Flurbereinigungsbehörde, mit der ich mich ebenfalls auch sehr schwertue. Im Endeffekt hätte die Zuziehung die gleiche praktische Wirkung, wie eine Rückabwicklung einer §52iger Erklärung.

Re: Rücknahme §52iger Erklärung???

Verfasst: Do 7. Sep 2017, 06:47
von Partschefeld
clarion hat geschrieben:Allerdings hat B im Verfahrensgebiet nicht ausreichend Flächen in eigenen Grundbücher stehen. Es müssten Flächen aus weit entfernten Gegenden zugezogen werden, um den Abfindungsanspruch über den Notar verkaufen zu können.
:?:
Entweder verstehe ich es nicht, oder wir reden aneinander vorbei. B hat doch die Anwartschaftsrechte durch Landverzichtserklärung erworben und die Verfügungsverbote wurden eingetragen. C will von diesen Anwartschaftsrechten ( 4 Flurstücke) einen Teil (also ein Flurstück) erwerben. B geht mit C zum Notar und veräußert sein Anwartschaftsrecht (Verfügungsverbot an dem einem Flurstück) an C. Im Grundbuchamt wird dann das Verfügungsverbot in Abteilung II Spalte 4 und 5 berichtigt. Sinngemäß steht dann folgender Vermerk im Grundbuch:
Berechtigter des Verfügungsverbotes ist hinsichtlich einer abgetretener Teilfläche von XXX qm Name, Vorname , geb. am XX.XX.XXXX. Gemäß Bewilligung vom XX.XX.XXXX (UR-Nr. XXX/XXXX, Notar XXXXXXX in XXXXXX) eingetragen am XX.XX.XXXX.
clarion hat geschrieben:Die Zuziehung ....
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