hallo,
kann man eine straße (oder einen öffentlichen weg) - erneut - widmen?
welcher voraussetzungen bedarf dies?
hat dies rückwärtige auswirkungen?
muss dieses erneute in der bekanntmachung dargestellt werden?
danke vorab
es grüßt herzlich
thi-flur
wiederholte widmungsverfügung
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Re: wiederholte widmungsverfügung
Sofern es noch keine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis gibt, würde ich damit keine Probleme haben. Trotz Widmungsfiktion (z.B. § 53 SächsStrg) werden Wege gewidmet, obwohl diese bereits kraft Gesetz öffentl. Wege sind. Sofern der Weg im Straßenbestandsverzeichnis steht oder ein Widmungsakt vorliegt, würde ich es verneinen, dann kann nur umgestuft oder eingezogen werden. Eine Rückwirkung gibt es nicht.