Gläubigerschutz bei tlw. Geldabfindung §76

boksic
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Gläubigerschutz bei tlw. Geldabfindung §76

Beitrag von boksic »

Gemäß §76 FlurbG soll die Flurbereinigungsbehörde die Abfindung den in §74 bezeichneten Berechtigten mit dem Hinweis bekanntgeben, dass
Ihre Rechte an der Geldabfindung nur gewahrt werden, wenn sie dies innerhalb eines Monats beantragen.

Wer wären denn die Berechtigten nach §74? Nur die Inhaber der dinglichen Rechte?

Konkret stellt sich beim mir die Frage, ob ich gemäß §76 einen Rechtsinhaber einer Auflassungsvormerkung beteiligen muss?

Partschefeld
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Re: Gläubigerschutz bei tlw. Geldabfindung §76

Beitrag von Partschefeld »

Gem. § 74 S. 1 FlurbG sind es nur Rechte die in § 72 Abs. 1 FlurbG stehen. Also Grundpfandrechte aus Abt. III oder öffentliche Lasten. Letztere aber nur, wenn sie gem. § 74 S. 1 FlurbG "... bekannt sind ...". Ein AV-Berechtigter ist nicht zu beteiligen. Eine Landverzichtserklärung über eine Fläche die mit einer AV belastet ist, sollte nicht angenommen werden oder die Unterschrift des Vormerkungsberechtigten eingeholt werden (vgl. Wingerter/Mayr Rn. 4a zu § 52 FlurbG).

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