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Abstandsflächen Dienstbarkeitsweg

Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 13:47
von qwer
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu Abstandsflächen eines Dienstbarkeitsweges, welcher 1954 durch Rezess im Rahmen der Flurbereinigung entstanden ist.
meine Frage lautet:
handelt es sich bei einem solchen Dienstbarkeitsweg, welcher der Zu- und Abfahrt von Grundstücken dient um einen Wirtschaftsweg im Sinne des § 1 Abs. 5 des Landesstraßengesetzes? und sind hier die selben Abstandsmaße (0,5 m) wie bei gemeindeeigenen Wirtschaftswegen (§ 42 Landesnachbarrechtsgesetz) anzusetzen?

vielen Dank für eure Antworten

Re: Abstandsflächen Dienstbarkeitsweg

Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 14:32
von Partschefeld
Um welches Bundesland geht es?

Re: Abstandsflächen Dienstbarkeitsweg

Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 14:47
von qwer
RLP

Re: Abstandsflächen Dienstbarkeitsweg

Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 15:16
von Partschefeld
Deine Fragen würde ich bejahen, wenn der Weg ausschließlich für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr notwendig ist. Ich würde aber hier bei der Gemeinde oder dem Landratsamt noch mal nachfragen.

Re: Abstandsflächen Dienstbarkeitsweg

Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 17:00
von qwer
Danke für die Antwort. Ich frag bei der Gemeinde mal nach.
In dem hier vorliegenden Fall verläuft der Weg direkt an der Flurstücksgrenze zum letzten Bauplatz des Ortes. Heißt der Weg ist Außenbereich nach § 35 BauGB, der Bauplatz Innenbereich nach § 34 BauGB. Hätte in diesem Fall der Weg eine einschränkende Wirkung auf den Bauplatz? bzw. müsste der Eigentümer des Bauplatzes mit der Einfriedung hier auch 0,5 m zurückbleiben?

Re: Abstandsflächen Dienstbarkeitsweg

Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 20:11
von Partschefeld
Das würde ich verneinen. Die Rücksetzung einer Einfriedung ist nur für den Außenbereich gedacht. Und wenn das Baugrundstück im Innenbereich steht kann auch bis zur Grenze eingefriedet werden.

Re: Abstandsflächen Dienstbarkeitsweg

Verfasst: So 22. Apr 2018, 10:31
von qwer
In dem genannten Fall kann die Gemeinde keine Auskunft geben. Die können das selbst nicht einordnen. Aber nochmal ein Gedanke der mir in diesem Zusammenhang gekommen ist:

Wie würde sich die Abstandsgeschichte bei einem Notwegerecht oder einer Erschließungsbaulast verhalten? Nach meinem Empfinden haben diese beiden Festsetzungen doch einen ähnlichen Rechtskarakter wie der Dienstbarkeitsweg. Die Frage ist dann, kann aus einem Notwegerecht oder einer Erschießungsbaulast eine Abstandsfläche aus dem Landesstraßengesetz abgeleitet werden? Ich würde sagen Nein, aber ich bin auch kein Jurist...

Hier nochmal der genaue Text bezüglich der Festsetzung:

§ 10 Wege ...... hier ist alles geregelt was die gemeinschaftlichen Anlagen betrifft

§11 sonstige wegerechtliche Festsetzungen
(1) Die Zu- und Abfahrt zu den durch katastermäßige Wege nicht erschlossenen Grundstücken über fremde Grundstücke muß von dem jeweiligen Eigentümer der letzteren wie bisher - soweit erforderlich - geduldet werden. Dies gilt insbesondere entlang der Gewannen und innerhalb der forstwirtschaftlich genutzen Grundstücke, sowie den geschlossenen Wiesenlagen.

(2) Dienstbarkeitswege werden neu angelegt in den Flurstücken......

(3) Die aus dem Absatz 2 sich ergebenden Diestbarkeitswege sind in der Zuteilungs- und Übersichtskarte eingezeichnet mit Ausnahme derjenigen in den geschlossenen Wiesenlagen.

Das wars dann kommt schon § 12 Gewässer. nichts zu Unterhaltung, Verkehrssicherung oder zum Rechtskarakter.

Was denkt ihr, kann aufgrund dieser etwas dünnen Regelung von einem Wirtschaftsweg nach dem Landesstraßengesetz (RLP) ausgegangen werden?

Und noch eine zweite Frage: Kann ich die Beschreibung - sowiet erforderlich - so interpretieren, dass nur wenn dem Berechtigten keine Alternative zu Verfügung steht er diesen Weg nutzen darf. Falls eine Alternative besteht entfällt die Duldung. Sehe ich das richtig?

Re: Abstandsflächen Dienstbarkeitsweg

Verfasst: So 22. Apr 2018, 14:06
von Rheinhesse
Was sagen denn die Landwirtschaftskammer und die Flurbereinigungsbehörde dazu, ggf. unter Beachtung der LBauO NRW bzgl. Einfriedungen / Zäune? Enthält der B-Plan evtl. Hinweise auf Abstandsflächen i.Z. mit der Anwendung von Spritzmitteln auf angrenzenden Ackerflächen?

Re: Abstandsflächen Dienstbarkeitsweg

Verfasst: So 1. Jul 2018, 21:18
von qwer
Hallo. Bezüglich der Frage, ob ein durch die Flurbereinigungsbehörde entstandener Dienstbarkeitsweg ein Wirtschaftsweg sei hat mir die Behörde mitgeteilt, dass ein solcher Weg KEIN Wirtschaftsweg nach dem Landesstraßengesetz sei. Ein Problem weniger.

Ich habe nun eine andere Frage:
Der vorhandene Dienstbarkeitsweg durchschneidet eine Weide mittig. Wurde leider im Flurbereinigungsplan so festgesetzt. Ich nutze die Weide für Schafe. Da der Weg laut Flurbereinigungsbehörde immer offen bleiben muss habe ich somit praktisch 2 Weiden nebeneinander getrennt durch den Dienstbarkeitsweg.
Kann ich den Weg 15 m parallel verschieben? Oder brauche ich dazu die Zustimmung der Gemeinde? Bzw. der Begünstigten?
Zustimmung der Begünstigten kann ich vergessen da es sich bei den Begünstigten um eine große Erbengemeinschaft handelt.

Mit der Verschiebung des Weges würde für die Begünstigten sogar eine kürzere Wegestrecke entstehen.

Vielen Dank für die Antworten

Re: Abstandsflächen Dienstbarkeitsweg

Verfasst: Mo 2. Jul 2018, 10:29
von Partschefeld
Dies ist gem. § 1023 BGB sicherlich möglich und Bedarf keiner Genehmigung.