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Reichweite des 58 (4) FlurbG

Verfasst: Sa 17. Feb 2018, 11:16
von thi-flur
Hallo,

bezieht sich § 58 (4) "nur" auf die Wegenutzung
der Oberfläche oder wirkt er sich auch auf
das Verlegen von Versorgungsleitungen aus? :?:
Einmal mit Allgemeinwohldienlichkeit, einmal ohne? :?:
Bezieht sich 58 (4) auch auf Gewässer - Gräben und oder Bäche? :?:

Danke vorab

Liebe Grüße

thi-flur--17022018

Re: Reichweite des 58 (4) FlurbG

Verfasst: Di 20. Feb 2018, 10:58
von Partschefeld
Festsetzungen nach § 58 Abs. 4 FlurbG bezieht sich auf alles, was Zweck der Flurbereinigung ist. So kann auch festgelegt werden, dass ein bestimmter Schlag nur noch als Grünland genutzt werden darf. Die Auswirkung ist aber immer nur auf einen bestimmten Zweck gerichtet. Zumeist eben die Erschließungsfunktion. Und wird dieser Zweck durch andere Maßnahmen (Versorgungsleitungen) nicht gestört, dann wird auch keine Satzungsänderung benötigt.

Irgendwie überschneidet sich der Thread mit viewtopic.php?f=48&p=1904&sid=ae2fd61dc ... a5d7#p1904

Ist das gewollt?