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Änderungssatzung bei Teilung eines Flurbereinigungswegs

Verfasst: Di 20. Feb 2018, 18:01
von Rheinhesse
Ist bei Grundstücksteilung / Sonderung einer planfestgestellten gemeinschaftlichen Anlage (§ 39 FlurbG) = Flurbereinigungsweg durch die Kommune eine Änderungssatzung incl. deren Bekanntmachung per Allgemeinverfügung zur Grundbuchberichtigung erforderlich oder kann die Fortschreibung im Grundbuch auch aufgrund eines Verwaltungsakts des Katasteramts vorgenommen werden? Die Zweckbindung gem. Wege- und Gewässerplan soll damit vorliegend nicht geändert werden.

Re: Änderungssatzung bei Teilung eines Flurbereinigungswegs

Verfasst: Fr 23. Feb 2018, 07:23
von Rheinhesse
Ich habe selbst weiter recherchiert und bin zu folgender Überlegung gekommen:
Für eine zweckfreie Sonderung / Grundstücksteilung eines planfestgestellten Flurbereinigungswegs dürfen m.E. nach den Haushaltsgrundsätzen der Gemeindeordnungen keine Ausgaben getätigt werden.
Insofern dürften bei etwaigen Sonderungen / Grundstücksteilungen von Flurbereinigungswegen Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG auch im Hinblick auf deren Wahrung im Grundbuch erforderlich und die Interessen der Anlieger in den Blick zu nehmen sein.
(Vgl. etwa OVG RLP Urteil vom 23.8.2017 Az.: 1 C 11077/17, LG Mainz Urteil vom 13.11.2003 Az.: 5 O 173/03).

Re: Änderungssatzung bei Teilung eines Flurbereinigungswegs

Verfasst: Fr 23. Feb 2018, 15:03
von Partschefeld
Rheinhesse hat geschrieben:Ich habe selbst weiter recherchiert und bin zu folgender Überlegung gekommen:
Für eine zweckfreie Sonderung / Grundstücksteilung eines planfestgestellten Flurbereinigungswegs dürfen m.E. nach den Haushaltsgrundsätzen der Gemeindeordnungen keine Ausgaben getätigt werden.
Das ist normales Haushaltsrecht.
Rheinhesse hat geschrieben:Insofern dürften bei etwaigen Sonderungen / Grundstücksteilungen von Flurbereinigungswegen Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG auch im Hinblick auf deren Wahrung im Grundbuch erforderlich und die Interessen der Anlieger in den Blick zu nehmen sein.
(Vgl. etwa OVG RLP Urteil vom 23.8.2017 Az.: 1 C 11077/17, LG Mainz Urteil vom 13.11.2003 Az.: 5 O 173/03).
Wie kommst Du darauf? Welche Sätze in den benannten Urteilen lassen diesen Schluss zu?

Wenn ein Wegeflurstück geteilt/gesondert wird, was für Auswirkungen hat das auf die Grundstückseigentümer?

Re: Änderungssatzung bei Teilung eines Flurbereinigungswegs

Verfasst: So 25. Feb 2018, 11:19
von Rheinhesse
Bereits nach den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (etwa § 93 III GemO rlp) darf eine Gemeinde m.E. keine kostenpflichtigen Aufträge erteilen zur anlasslosen Teilung eines planfestgestellten Flurbereinigungswegs.

Aufgrund der von der Oberen Flurbereinigungsbehörde ausgesprochenen Planfeststellung nach Beschlussfassung der Kommune zur Übernahme des Wegenetzes in deren Unterhalt (etwa § 2 AGFlurbG rlp) erfogt gem. § 79 FlurbG auf Antrag die Berichtigung der öfftl. Bücher. Bei Grundbuchfortschreibung aufgrund eines Verwaltungsakts nach Teilungsantrag ist die Authenzität der Parzellenbezeichnungen gem. Abfindungsnachweis der Flurbereinigung m.E. nicht mehr gegeben. Bei Suche nach Flurstücks-Nr. in Geoportalen werden bei Teilung eines Flurbereinigungswegs die ursprüngliche Parzellen-Nr. nach Flurbereinigungsplan nicht gefunden. Dsgl. bei Recherche im Flurbereinigungsplan beim Landesarchiv (LArchG rlp § 1 Satz 1, § 3).
Nur insoweit sind zunächst die Rechte der Anlieger betroffen, als sie nicht mehr unmittelbar aus dem Fortschreibungsantrag in den Grundakten des Grundbuchs das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime erkennen können. Bei evtl. Veräußerung einer ohne Änderungssatzung geteilten Wegeparzelle kann selbst ein Notar die Verfügungsbeschränkung der Kommune durch das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime nicht erkennen.

Allein schon aus diesem Grund hat die Gemeinde gem. den genannten Urteilen Ermittlungspflichten aus § 903 BGB, ob die fragliche Wegeparzelle etwaigen Verfügungsbeschränkungen gem. § 58 Abs. 4 FlurbG unterliegt.