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flurbereinigungsrechtliches Sonderregime - Erschließungweg

Verfasst: Do 8. Mär 2018, 15:36
von Winkelshütten
Hallo,
wie kann ein Rechtsnachfolger eines Flurbereinigungsteilnehmers seine Rechte bzgl. Erschließungsweg aus Flurbereinigung v. 1969 NRW gegen eine Gemeinde durchsetzen? Die Wegeteilstrecke wurde unentgeltlich abgegeben.
Diese Fläche wurde allerdings nicht vorab ausgesondert, wie es für gemeinschaftliche Anlagen üblich, sondern erst nach erfolgter Besitzeineinweisung, sowie nach Vermessung und Einsteinung der bis dahin geplanten Anlagen.

Dieser neue Erschließungsweg wurde erst benötigt, weil ein bis dahin öffentlicher (seit 1772 eingezeichneter Gemeindeweg) einem anderen Teilnehmerder Flurbereinigung - nach dessen Beschwerdeverfahren - unentgeltlich zugeteilt wurde. Damit wurde einem Siedlungsteil, Nichtteilnehmern, die direkte Zuwegung zu einem Ortsteil genommen.
Die Zweckbestimmung aus Flurbereinigungsplan bestimmt allerdings ausdrücklich die anliegende Grundeigentümer als Nutzer des neuen Erschließungweges. Die Bewohner der abgeschnitten Siedlung werden auf andere Wege verwiesen.
Die Wegefläche ist im Eigentum der Gemeinde als Straßenbaulastträger. Eine Widmung gem. § 6 StrWgG NRW kann die Kommune nicht nachweisen. (Feststellungklage ist seit Aug. 2016 anhängig)
Natürlich wird die streitgegenständliche Wegestrecke von vielfachem Verkehr genutzt, welches im Laufe der Jahre durch immer stärkerem Verkehrsaufkommen zu erheblicher Beeinträchtigung der Bewirtschaftung der eigenen Hof- und Ackerfläche geführt hat.

Die Gemeinde erstellt nun ein Wirtschaftswegekonzept indem das streitgegenständliche Wegeteilstück schon jetzt als multifunktionaler Weg mit überörtlicher Verbindungsfunktion gesehen wird. Hierin sehen wir eine fiktive Widmung für den öffentlichen Verkehr, welche in Anbetracht der Streckenführung des Weges - hälftige Durchschneidung der Betriebs- und Hoffläche - längerfristig die Betriebsaufgabe nach sich zieht.

In der Hoffnung, dass hier auch NRW Beiträge behandelt werden
bedanke ich mich im voraus für Ihre Antwort(en)
Antonia

Re: flurbereinigungsrechtliches Sonderregime - Erschließungweg

Verfasst: Sa 10. Mär 2018, 11:36
von Winkelshütten
Hallo,
wie kann man als Rechtsnachfolger eines Flurbereinigungsteilnehmers hinsichtlich des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime gem. § 58 FlurbG NRW seine Rechte aus Zweckbestimmung (Sperrung für den öffentlichen Verkehr) langfristig sichern?
Bestenfalls, wie wäre eine Rückübereignung zu erreichen?

Mit Flurbereinigungsverfahren bis 1969 wurde eine Fläche für eine neue Erschließung nachträglich ausgesondert, und nicht wie es für gemeinschaftliche Anlagen üblich ist, vorab zu einem frühen Zeitpunkt, sondern erst nach erfolgter Besitzeineinweisung, sowie nach Vermessung und Einsteinung der bis dahin geplanten gemeinschaftlichen Anlagen. Ein Wertausgleich mit Ersatzfläche war folglich nicht mehr möglich.
Die Zweckbestimmung aus Schlussfeststellung bestimmt ausdrücklich die Nutzung des Wegeteilstücks nur durch den ursprünglichen Eigentümer. Weitere Teilnehmer sind von der Nutzung ausgenommen.
Dieser neue Erschließungsweg wurde erst benötigt, weil ein bis dahin öffentlicher (seit 1772 eingezeichneter Gemeindeweg) einem anderen Teilnehmer der Flurbereinigung - nach dessen Beschwerdeverfahren - unentgeltlich zugeteilt wurde. Die Erschließung der Hofstelle wurde damit gesperrt und auch kein Wegerecht eingetragen.
Gleichzeitig wurde damit auch einem Siedlungsteil, überwiegend Nichtteilnehmer, die direkte Zuwegung zu einem anderen Ortsteil genommen. Obwohl mit Beantragung der Flurbereinigung nur die Anbindung dieser Kleinsiedlung erreicht werden sollte, ist Die Bewohner der abgeschnitten Siedlung werden allerdings auf andere Wege verwiesen.

Die Wegefläche ist im Eigentum der Gemeinde als Straßenbaulastträger. Eine Widmung gem. § 6 StrWgG NRW kann die Kommune nicht nachweisen. (Feststellungklage ist seit Aug. 2016 anhängig)
Natürlich wird die streitgegenständliche Wegestrecke von vielfachem Verkehr genutzt, welches im Laufe der Jahre durch immer stärkerem Verkehrsaufkommen zu erheblicher Beeinträchtigung der Bewirtschaftung der eigenen Hof- und Ackerfläche geführt hat.

Die Gemeinde erstellt nun ein Wirtschaftswegekonzept indem das streitgegenständliche Wegeteilstück schon jetzt als multifunktionaler Weg mit überörtlicher Verbindungsfunktion geplant wird. Hierin sehen wir eine fiktive Widmung für den öffentlichen Verkehr, welche in Anbetracht der Streckenführung des Weges - hälftige Durchschneidung der Betriebs- und Hoffläche - längerfristig die Betriebsaufgabe nach sich zieht.

In der Hoffnung, dass hier auch NRW Beiträge behandelt werden
bedanke ich mich im voraus für Ihre Antwort(en)
Antonia

Re: flurbereinigungsrechtliches Sonderregime - Erschließungweg

Verfasst: Sa 10. Mär 2018, 18:01
von Partschefeld
Wenn es tatsächlich so eine Zweckbestimmung gab (kann aber nicht zur Schlussfeststellung, sondern nur im Flurbereinigungsplan erfolgt sein), dann muss man gegen entsprechende Widmungen, Einziehung usw. rechtlich (Widerspruch, Klage) vorgehen.

Re: flurbereinigungsrechtliches Sonderregime - Erschließungweg

Verfasst: So 11. Mär 2018, 11:25
von Rheinhesse
Bitte daran denken, die Grundbucheintragung des streitgegenständlichen Weges anhand des beim Grundbuchamt in den Grundakten vorliegenden Berichtigungs-/Eintragungsantrags zu überprüfen sowie die evtl. Feldwegebenutzungssatzung. Die Grundbucheinsicht muss man sich im Klageweg sicherlich erstreiten.
Evtl. liegen zweckdienliche Unterlagen auch beim Landesarchiv NRW vor.

Re: flurbereinigungsrechtliches Sonderregime - Erschließungweg

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 13:56
von Winkelshütten
Hallo,
herzlichen Dank für die schnellen Antworten.
(Habe ich heute erst gefunden.)
Ja, da die Grundbucheintragung für die Gemeinde geschah schon 1965 mit Nachtrag II. des Flurbereinigungsplans. Eine ändernde Gemeindesatzung nach § 58 FlurbG hat es wohl nicht gegeben. (Aussage des heutigen Bürgermeisters) Eine Widmung nach § 6 WgStrG NRW ebenso nicht. Eine Normenkontrollklage wäre noch nicht fällig. (?)
Es läuft derzeit noch eine Feststellungsklage v. Aug. 2016. In der Stellungnahme der Gemeinde zu dieser Klage steht:" Es liegt eine Nutzung seit über 50 Jahren durch öffentlichen Verkehr vor. Hierzu wird es wohl eine entsprechende Widmung durch/mit Übergabe des Weges gegeben haben". Dann wird auf den Eigentumsübergang verwiesen. Ein Straßen - Wegebestandsverzeichniss sowie Feldwegebenutzungssatzung gibt es nicht. Ordnungsamt und Bürgermeister stützt sich lediglich auf Vermutungen.

Sorge machen uns die neuen Vorhaben mit Wegenetzkonzept. So soll unsere Wegestrecke in Zukunft als Multifunktionaler Weg für die überörtliche Anbindung gelten. Es gab zwar eine öffentliche Beteiligung - mit ausführlichem Widerspruch von uns - allerdings ist uns die Rechtsgrundlage nicht klar, da weder eine Rechtsbehelfsbehrung, noch eine Widerspruchfrist benannt wurde. Dagegen könnte -so wurde uns gesagt - noch nicht geklagt werden.

Wir haben die Flurbereinigungspläne mit ausführlicher Zweckbestimmung (92 Seiten)und weitere Unterlagen von dem damals ausgeschiedenen Bürgermeister bekommen. (Gemeindezusammenlegung v. 1969) Hierin ist mit Zweckbestimmung unsere Wegestrecke nur als Erschließungsweg für nur unsere Hofstelle und Ackerflächen. Sogar weitere Teilnehmer sind ausgeschlossen indem diesen einzeln die Nutzung bestimmter Wege zugewiesen wird.
Diese Zweckbestimmung leigt dem Gericht auch vor.
Insgesamt sind 2 ha ohne Wertausgleich unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde genommen. Die Wegestrecke führt mittig durch die bis dahin arrondierten Flächen. Diese sind übrigens in der Flurbereinigung nicht verändert, da sie schon optimal zugeschnitten waren. Es ging damals wie heute (hinter vorgehaltener Hand) um die Schaffung einer Wegestrecke die eine nicht landwirtschaftliche Siedlung an der Ortsgrenze erschleißen sollte.
Der Rechtsvorgänger hätte schon damals den Klageweg beschreiten müssen, oder kann auch noch heute dagegen vorgegangen werden?

Ach Gott, jetzt habe ich wieder übermäßig ausgeholt. Sorry dafür.

Re: flurbereinigungsrechtliches Sonderregime - Erschließungweg

Verfasst: Mi 14. Mär 2018, 16:37
von Rheinhesse
Wenn die Gemeinde keinerlei Beweismittel für ihre - evtl. aus der Luft gegriffenen Behauptungen - gem. § 96 VwGO vorlegen kann, dann sind diese Behauptungen als unsubtantiiert von Ihrem Anwalt zurückzuweisen.

Zuvor sollte Straßenverzeichnis nach StrWG NRW von Ihnen bei der Gemeinde eingesehen werden: "... Die Einsicht in die Straßenverzeichnisse steht jedermann frei. ..."

"§ 2 StrWG NRW
Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. ..."
Hier wäre abzuklären, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden, für Straßen und Wege, die bereits vor Erlass des StrWG NRW vorhanden waren.

Da die Gemeinde evtl. bereits in Zeiten der Kameralistik Vermögensnachweise geführt hat, sollte sie diesen noch vorlegen können bzw. bei Umstellung auf Doppik / NKF das Inventarverzeichnis über gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen zur Erstellung der Eröffnungsbilanz vorlegen können - Risiko der Falschbuchung? In jedem Fall würde ich zunächst Einsicht in Vermögensnachweis und Inventar / Anlagenkonto incl. Grundstücksakte dieses speziellen Wegegrundstücks beantragen.

Wenn es sich um keine gegen Entgelt zugeteilte öffentliche Anlage i.S. § 40 FlurbG handelt, hat eine gemeinschaftliche Anlage nach FlurbG nicht dem öffentlichen Verkehr und somit der Allgemeinheit zu dienen, solange es keine Änderungssatzung gibt. Dies dürfte sich auch aus §§ 96 und 903 BGB, evtl. aus § 36 VwVfG / § 158 BGB ableiten lassen.

Insofern ist es wichtig, den erstmaligen Grundbucheintrag für dieses Wegegrundstück incl. Grundbucheintrag einzusehen bzw. im günstigen Fall als Beweismittel heranziehen.

Unentgeltlich gebildete gemeinschaftliche Anlagen § 39 FlurbG werden von der Teilnehmergemeinschaft im Hinblick auf deren Auflösung der Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur zum UNTERHALT mit Zweckbindung gem. Festsetzungen des Flurbereinigungsplans übertragen. Ansonsten könnte eine nur zivilrechtliche Bruchteilsgemeinschaft an den Flurbereinigungswegen jederzeit auf Antrag Einzelner aufgelöst und damit der Zweck der Flurbereinigung gefähret werden.

Bei Außerdienststellung gemeinschaftlicher Anlagen § 39 FlurbG sind die eigentumsähnlichen Positionen der Anlieger auch im Hinblick auf die wertgleiche Abfindung § 44 FlurbG von der Gemeinde in den Blick zu nehmen.

Ob das Landesrecht NRW, insbesondere auch das LStrG NRW, dazu andere Regelungen getroffen hat, sollte Ihre anwaltliche Vertretung klären können. Lassen Sie bitte auch klären, ob nach NRW Straßenrecht eine Enteignung für Gemeindestraßen überhaupte zulässig ist.

Für Urteilsrecherche bei BVerwG einfach nur flurbg eingeben, dann gelangen Sie zu einschlägigen Entscheidungen, etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2002, Az.: 9 CN 1/02.

Dass die Gemeinde nicht entschädigungslos über gemeinschaftliche Anlagen verfügen kann, hat ein Anwalt in RP 2017 erfolgreich vor dem OVG RP eingeklagt.

Re: flurbereinigungsrechtliches Sonderregime - Erschließungweg

Verfasst: Do 15. Mär 2018, 02:29
von Rheinhesse
Evtl. werden Sie hier fündig (evtl. neuere Rechtsprechung zur Überplanung von gemeinschaftlichen Anlagen durch Gemeindestraßen etc. ist zu beachten):
"BVerwG, 25.10.1962 - BVerwG I C 212.58
Amtlicher Leitsatz:

1. Zum Begriff "Zweck der Flurbereinigung".
2. Zur Frage, wann die Veränderung eines Hofraums im Sinne des § 45 FlurbG zum Zwecke der Herstellung einer Ortsstraße zulässig ist."

Re: flurbereinigungsrechtliches Sonderregime - Erschließungweg

Verfasst: Do 15. Mär 2018, 22:46
von Winkelshütten
Guten Abend,
wie kann ich Ihnen danken für Ihre ausführliche Stellungnahme ?
Habe alles erstmal direkt unserem Anwalt weitergereicht. Dann gemäß Ihrer Anleitung die online gestellten Bilanzen der Gemeinde gelesen. Seit 2012 gibt es eine Eröffnungsbilanz nach Doppik / NKF . Allerdings finde ich dort keine einzelne Aufschlüsselung aus Vermögensverzeichnis, nur die Gesamtwerte. Die Urteile, insbesondere Bundesverwaltungsgericht vom 18.11.2002, Az.: 9 CN 1/02 sind auch im Schriftsatz zur Feststellungsklage erwähnt.

Interessant ist auch: BVerwG 9 C 28.14
VG Koblenz - 11.06.2013 - AZ: VG 4 K 719/12.KO
OVG Koblenz - 25.03.2014 - AZ: OVG 6 A 11304/13

Soweit ich bisher weiß, ist, dass die Flurbereinigungsbehörde, bzw. die Bezirksregierung die Zweckbestimmungen aus Flurbereinigungsplan erstmal mit Bekanntmachung aufheben muss, eine einfache Bemerkung, dass keinerlei Bedenken bestehen reicht nicht. Das bedeutet doch aber auch, dass entweder ein Planverfahren, oder erneute Bauleitplanung zu erfolgen hat. Oder reicht eine einfache Satzungsänderung gem. § 58 FlurbG nicht?

Ach, schon Jahre tagelange Recherche.
Dazu mahlen die (Gerichts)mühlen sehr langsam, welches nicht nur Geduld, sondern auch den Kopf frei kriegen bedeutet, für auch etwas anderes, wie z. B. unser Gästehäuschen.
Ich würde Sie gern in dieses einladen inmitten des schönen Teutoburger Wald. Sozusagen als Dankeschön für Ihre Bemühungen. Würde uns sehr freuen!!
Mit freundlichen Grüßen
Antonia Oele-Vehrling
Atelier und Gästehaus Winkelshütten

Re: flurbereinigungsrechtliches Sonderregime - Erschließungweg

Verfasst: Mo 19. Mär 2018, 17:15
von Rheinhesse
Hallo, ich gebe mein Recherchewissen gerne weiter. Klarer kann man es nicht sagen:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 851/87 -

"... Sieht man das Wesen der Flurbereinigung darin, daß sie eine primär im privaten Interesse der Beteiligten durchgeführte Umwandlung der Eigentumsverhältnisse darstellt, dann ist im Rahmen dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums für eine Aufopferung privater Interessen zugunsten öffentlicher Zwecke kein Raum. ..."

Re: flurbereinigungsrechtliches Sonderregime - Erschließungweg

Verfasst: Mo 16. Apr 2018, 08:30
von Rheinhesse
Evtl. ist dieses NRW-Gesetz interessant für winkelshütten:

Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten
Vom 9. April 1956 (Fn 1)

§ 1
Gemeinschaftliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Wege, Gewässer und andere Anlagen, die nach den Festsetzungen im Rezeß eines Auseinandersetzungsverfahrens (Separations-, Gemeinheitsteilungs-, Ablösungs- und Rentengutsverfahren sowie Zusammenlegungs- oder Umlegungsverfahren nach preußischem Recht) zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt sind oder einem anderen gemeinschaftlichen Interesse dienen.

§ 2
Der Rezeß hat für die Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse getroffen worden sind, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden. ...

§ 6
Einkünfte aus der Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten sind nach dem Beitragsverhältnis (§ 5 Abs. 2) unter den Beteiligten zu verteilen. Die Verteilung findet nicht statt, soweit die Einkünfte zur Bestreitung der Kosten der Verwaltung oder zur Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen benötigt werden oder soweit die Verteilung wegen unverhältnismäßiger Kosten unzweckmäßig erscheint. ...