Re: flurbereinigungsrechtliches Sonderregime - Erschließungweg
Verfasst: Mi 9. Mai 2018, 10:06
evtl. sind diese Urteile hilfreich:
Bayerischer VGH · Urteil vom 11. Mai 2011 · Az. 13a N 10.577
Die erstellte Straßeninfrastruktur nützt den speziellen Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens und unterliegt – trotz einer Widmung für den Gemeingebrauch – weiterhin einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime. Letzteres äußert sich gerade darin, dass bezüglich der Straßen und Wege im Flurbereinigungsplan erfolgte Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer oder im öffentlichen Interesse getroffen worden sind, die Wirkung einer Gemeindesatzung haben, zu deren Änderung oder Aufhebung eine Gemeindesatzung erforderlich ist.
Ungeschriebenes materiell-rechtliches Erfordernis ist es, dass die Gemeinde bei Erlass einer Satzung, die darauf abzielt, eine als Weg oder Straße gewidmete Fläche ganz oder teilweise aus dem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime zu entlassen, die öffentlichen Interessen, die gemeinschaftlichen Interessen der Beteiligten sowie die rechtlich schutzwürdigen Interessen einzelner Teilnehmer abwägend berücksichtigt. ....
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 18. Mai 2017, 1 K 372/16.KO und 1 K 388/16.KO
Auszug aus Pressemitteilung Nr. 19/2017 VG Koblenz:
... Die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens hätten Land für die wegemäßige Erschließung ihrer Grundstücke zur Verfügung gestellt. Das planfestgestellte Vorhaben verletze den Erschließungsvorteil, weil auf den Wegen ein durch den Hafen und das Ferienhausgebiet atypischer Verkehr stattfinden solle. Dies stehe mit den Vorschriften des Flurbereinigungsrechts nicht in Einklang. ...
Bayerischer VGH · Urteil vom 11. Mai 2011 · Az. 13a N 10.577
Die erstellte Straßeninfrastruktur nützt den speziellen Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens und unterliegt – trotz einer Widmung für den Gemeingebrauch – weiterhin einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime. Letzteres äußert sich gerade darin, dass bezüglich der Straßen und Wege im Flurbereinigungsplan erfolgte Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer oder im öffentlichen Interesse getroffen worden sind, die Wirkung einer Gemeindesatzung haben, zu deren Änderung oder Aufhebung eine Gemeindesatzung erforderlich ist.
Ungeschriebenes materiell-rechtliches Erfordernis ist es, dass die Gemeinde bei Erlass einer Satzung, die darauf abzielt, eine als Weg oder Straße gewidmete Fläche ganz oder teilweise aus dem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime zu entlassen, die öffentlichen Interessen, die gemeinschaftlichen Interessen der Beteiligten sowie die rechtlich schutzwürdigen Interessen einzelner Teilnehmer abwägend berücksichtigt. ....
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 18. Mai 2017, 1 K 372/16.KO und 1 K 388/16.KO
Auszug aus Pressemitteilung Nr. 19/2017 VG Koblenz:
... Die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens hätten Land für die wegemäßige Erschließung ihrer Grundstücke zur Verfügung gestellt. Das planfestgestellte Vorhaben verletze den Erschließungsvorteil, weil auf den Wegen ein durch den Hafen und das Ferienhausgebiet atypischer Verkehr stattfinden solle. Dies stehe mit den Vorschriften des Flurbereinigungsrechts nicht in Einklang. ...