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Re: flurbereinigungsrechtliches Sonderregime - Erschließungweg

Verfasst: Mi 9. Mai 2018, 10:06
von Rheinhesse
evtl. sind diese Urteile hilfreich:

Bayerischer VGH · Urteil vom 11. Mai 2011 · Az. 13a N 10.577

Die erstellte Straßeninfrastruktur nützt den speziellen Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens und unterliegt – trotz einer Widmung für den Gemeingebrauch – weiterhin einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime. Letzteres äußert sich gerade darin, dass bezüglich der Straßen und Wege im Flurbereinigungsplan erfolgte Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer oder im öffentlichen Interesse getroffen worden sind, die Wirkung einer Gemeindesatzung haben, zu deren Änderung oder Aufhebung eine Gemeindesatzung erforderlich ist.

Ungeschriebenes materiell-rechtliches Erfordernis ist es, dass die Gemeinde bei Erlass einer Satzung, die darauf abzielt, eine als Weg oder Straße gewidmete Fläche ganz oder teilweise aus dem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime zu entlassen, die öffentlichen Interessen, die gemeinschaftlichen Interessen der Beteiligten sowie die rechtlich schutzwürdigen Interessen einzelner Teilnehmer abwägend berücksichtigt. ....


Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 18. Mai 2017, 1 K 372/16.KO und 1 K 388/16.KO

Auszug aus Pressemitteilung Nr. 19/2017 VG Koblenz:
... Die Teilnehmer des Flurbe­reinigungsverfahrens hätten Land für die wegemäßige Er­schließung ihrer Grundstücke zur Verfügung gestellt. Das planfestgestellte Vorhaben verletze den Erschließungsvorteil, weil auf den Wegen ein durch den Hafen und das Ferienhausgebiet atypischer Ver­kehr stattfinden solle. Dies stehe mit den Vorschrif­ten des Flurbereinigungsrechts nicht in Einklang. ...

Re: flurbereinigungsrechtliches Sonderregime - Erschließungweg

Verfasst: So 24. Jun 2018, 07:36
von Rheinhesse
Interessant sind die Ausführungen der Stadt Münster in:

Widmung von Straßen nach dem Straßen- und Wegegesetz

... Wirtschaftswege sind Privatwege
Wirtschaftswege sind Verkehrswege im Außenbereich, die land- und forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke erschließen. Die Flächen, auf denen diese Verkehrswege angelegt sind, stammen ursprünglich aus dem Eigentum der Anlieger. Deshalb bleiben Wirtschaftswege dauernd zweckgebundene Privatwege, auch wenn sie ins Eigentum der Gemeinde (hier: Stadt Münster) übergegangen sind und von der Gemeinde unterhalten werden.
Das Recht zur Benutzung von Wirtschaftswegen haben ausschließlich die Anlieger. Die Benutzung durch die Öffentlichkeit wird geduldet oder durch Verkehrszeichen geregelt.
Das Straßen- und Wegegesetz ist auf Wirtschaftswege nicht anwendbar, weil es nur die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen regelt. ...