Seite 2 von 2

Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

Verfasst: Mo 2. Jul 2018, 10:51
von Partschefeld
Sorry, habe Deine Nachricht erst jetzt gelesen.

Zur Einseitigkeit siehe z.B.: BFH, 22.02.1974 - III R 34/73 oder BVerwG v. 17.12.1998, Az.: 11 C 5/97.
Vereinfacht ausgedrückt: Wenn man auf Land gem. § 52 FlurbG verzichtet, braucht man keinen bestimmen, der das Land übernimmt, daher ist der Verzicht einseitig.

Es gibt keine Formvorschriften für die §§ 17 und 58 FlurbG.

Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

Verfasst: Do 19. Jul 2018, 08:04
von qay
richtig wenn die verzichtserklärung einseitig ist. aber wenn die tg eingetragen ist ist die dann auch einseitig?

Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

Verfasst: Fr 20. Jul 2018, 07:59
von Partschefeld
Gute Frage, die ich nicht ganz beantworten kann. In § 52 Abs. 3 S. 2 FlurbG steht "... zugunsten eines bestimmten Dritten ...". Wenn in der einseitigen Landverzichtserklärung niemand bestimmt wird, ist es automatisch die TG. Schreibt man explizit die TG als Begünstigten rein, würde ich nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass die TG den Status eines "Dritten" erhält. Die Annahme der Landverzichtserklärung durch die TG reicht m.E. aus und ersetzt mindestens die Unterschrift auf der Landverzichtserklärung. Wenn ein Verfügungsverbot eingetragen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die TG der Landverzichtserklärung zugestimmt hat und auch angenommen hat.