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Anspruch auf Erschließung im Rahmen der Flurbereinigung

Verfasst: Mo 17. Jun 2019, 15:37
von LandFuchs
Hallo zusammen,

meine Frage behandelt den in § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG geregelten Grundsatz zur Erschließung im Rahmen der Flurbereinigung.

In § 44 Abs. 3 S. 3 heißt es:

"(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen."

Bedeutet dies, dass jeder Eigentümer eines Grundstückes im Bereich der Flurbereinigung einen Anspruch auf Erschließung seines Grundstücks hat? Und dies zwar unabhängig davon, wieviel bzw. welche Flächen er "opfern" musste oder wie sehr er durch die Flurbereinigung beeinträchtigt wurde?

[ursprüngliche Anfrage gekürzt]

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!

Re: Anspruch auf Erschließung im Rahmen der Flurbereinigung

Verfasst: Mo 17. Jun 2019, 15:50
von Partschefeld
Eine individuelle Rechtsberatung ist hier nicht möglich (bei Nachfragen, bitte fiktiv fragen), daher folgende allgemeine Hinweise:

Der Erschließungsanspruch ist nicht abdingbar. Die Flurbereinigungsbehörde MUSS jedes Grundstück im Flurbereinigungsgebiet rechtlich erschließen, dies ist zwingend und der wichtigste Gestaltungsgrundsatz im Flurbereinigungsverfahren. Die Erschließung kann durch bodenordnerische Maßnahmen (Verlegung des Grundstücks an einen öffentlichen Weg) oder, wenn keine Erschließung über öffentliche Wege möglich ist, durch dinglich eingetragene Wegerechte erfolgen.

Re: Anspruch auf Erschließung im Rahmen der Flurbereinigung

Verfasst: Mo 17. Jun 2019, 16:00
von LandFuchs
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Rückfrage:

Wenn nun die Flurbereinigungsbehörde die Erschließung des Grundstücks durch einen "Privatweg" für einen anderen Teilnehmer der Flurbereinigung realisiert, der gar keinen Anspruch auf Abfindung hat, ist dies nicht unfair gegenüber anderen Teilnehmern der Flurbereinigung?

Oder hat die Flurbereinigungsbehörde hier Gestaltungsfreiheit / Ermessen?

Und kann die Erschließung dann nicht auch über privatvertragliche Wegerechte abgesichert werden?

Re: Anspruch auf Erschließung im Rahmen der Flurbereinigung

Verfasst: Mo 17. Jun 2019, 20:11
von Partschefeld
Für mich ergeben sich erst mal ein paar Fragen. Was soll ein "Privatweg" sein? Eine Grunddienstbarkeit auf einem vorhandenen Weg?

Wieso soll der Teilnehmer keinen Anspruch auf Abfindung haben? Jeder Flurbereinigungsteilnehmer muss wertgleich abgefunden werden.

Die Flurbereinigungsbehörde hat kein Ermessen ob das Grundstück erschlossen wird, sondern nur wie.

Ein reines schuldrechtliches Wegerecht ist keine ausreichende Erschließung gem. § 44 Abs. 3 S. 3 WEG.

Re: Anspruch auf Erschließung im Rahmen der Flurbereinigung

Verfasst: Di 18. Jun 2019, 07:54
von LandFuchs
Für den relevanten Weg ergibt sich folgende Historie:

Bisher war es wohl ein Wirtschaftsweg ohne irgendwelche Wegerechte, der zwischen zwei Ackerflächen eines Landwirtes bestand. Dementsprechend wurde von den Anliegern bisher immer ein Notwegerecht über diesen Weg ausgeübt, oder die Durchfahrt von anderen Anliegern, die nicht durchfahren hätten dürfen, geduldet. Im Rahmen des Baus der Autobahn wurde auf diesen Wirtschaftsweg eine Zubringerrampe zu einer Autobahnbrücke gebaut. Dennoch sei diese neu gebaute Rampe weiterhin ein Wirtschaftsweg des Landwirtes. Nun habe der Landwirt diesen Wirtschaftsweg jedoch gegen andere Flächen im Rahmen der Flurbereinigung "getauscht", sodass er nun der Flurbereinigungsbehörde gehört bzw. zur Verfügung steht.

Die Flurbereinigungsbehörde möchte nun diesen Weg an einen Anlieger, der bisher ein Notwegerecht ausgeübt hat, verkaufen. Damit soll er an das öffentliche Straßen und Wegenetz angeschlossen werden. Hier erfolgt also mehr als eine Eintragung eines Wegerechtes im Grundbuch.

Der Weg wäre dann doch eine Art "Privatweg", durch den die anderen Anlieger nicht fahren dürfen, oder?

Zum Anspruch der Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren:

So wie wir es im Einleitungsbeschluss der Flurbereinigung gelesen haben, ist das Grundstück des Anliegers, der zur Zeit ein Notwegerecht ausübt, im Flurbereinigungsgebiet. Mit diesem Grundstück passiert nun aber nichts, da es nicht von dem Bau der Autobahn direkt betroffen ist. Der Anlieger besitzt zwar eine kleine Wiese hinter dem Grundstück mit seinem Haus. Aber auch diese ist durch den Bau der Autobahn nicht berührt.

Meinem Verständnis nach hat dieser Teilnehmer im Flurbereinigungsgebiet ja garkeine Verringerung an Fläche durch den Bau der Autobahn. Mich stellte sich dann die Frage, warum er "wertgleich" abgefunden werden sollte. Oder gibt es einen Unterschied zwischen Teilnehmern am Flurbereinigungsverfahren und den Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet?

Vielen Dank für die Hilfe und Klärung!

Re: Anspruch auf Erschließung im Rahmen der Flurbereinigung

Verfasst: Di 18. Jun 2019, 08:29
von Partschefeld
Ich mag bezweifeln, dass die Flurbereinigungsbehörde den Weg "verkauft". Sie wird ihn eher mit dem Flurbereinigungsplan dem Anlieger ins Eigentum zuteilen. Wenn dem so ist, und kein Wegerecht eingetragen wird, wird der Weg dem Anlieger dann gehören und muss keinen anderen Anlieger auf dem Weg dulden. Richtig, dass ist dann ein Privatweg. Nach Deinen Schilderungen (der Weg wird aktuell von mehreren Anliegern genutzt) könnte es sich aber auch um einen öffentlichen Weg handeln, auch wenn er nicht im Straßenbestandsverzeichnis aufgeführt ist und das entsprechende Straßengesetz (in welchem fiktiven Bundesland spielt es?) Widmungen kraft Gesetz kennt.

Den kompletten Anspruch nach dem FlurbG genießt jeder Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren. Allein entscheidend ist, ob das entsprechende Flurstück im Anordnungsbeschluss aufgeführt ist.

Re: Anspruch auf Erschließung im Rahmen der Flurbereinigung

Verfasst: Mi 19. Jun 2019, 07:53
von LandFuchs
Der Fall spielt in NRW. Bisher waren wir nicht davon ausgegangen, dass es sich um einen öffentlichen Weg handelt. Der Landwirt, dem er gehört, beteuert, dass es sein Wirtschaftsweg ist. Im Gespräch war auch, dass die Stadt dieses kurze Wegstück öffentlich macht. Aber die Stadt habe angeblich kein Interesse an dem Wegstück. Der Anlieger, der zurzeit nur ein Notwegerecht ausübt, sagte uns, dass die Flurbereinigungsbehörde ihm den Weg für 1€ pro m2 als Kondition für den Kauf genannt habe. Das würde ja dagegen stehen, dass es dem Anleger "ins Eigentum zugeteilt wird", oder?

In diesem Zusammenhang hat sich folgende allgemeine Frage gestellt:

Es war im Gespräch, dass einer der anderen Anlieger, dieses Wegstück bekommt. Dieser Anlieger ist jedoch schon über einen anderen Weg erschlossen. Einen Anspruch auf einen weitere Zuwegung besteht im Rahmen der Flurbereinigung ja nicht, wie ich gelesen habe. Dennoch soll sodann jedoch der Anlieger, der bisher nur ein Notwegerecht ausübt, dann eine Wegerecht im Grundbuch bekommen. Das Ausmaß und die Ausgestaltung des Wegerechtes sollten dann die Anlieger unter sich diskutieren (z.B. Kosten für Instandhaltung, Winterdienst, Wer darf durchfahren?).

Ziel der Flurbereinigung ist ja nun, dass jeder Teilnehmer der Flurbereinigung erschlossen wird. Indem nun aber ein anderer (bereits erschlossener) Anlieger das Wegstück zugeteilt bekommt, kann er dann bei der Gestaltung des Wegerechtes den noch nicht erschlossenen Anlieger benachteiligen, oder? Er könnte ja sagen: Du musst mir Geld für die Instandhaltung zahlen, das Wegerecht soll schonend ausgeübt werden, das Wegerecht gilt nur unter einer Bedingung oder mit Zeitablauf.

Durch dieses "Zurechtschneiden" im Wege der Verhandlung des Wegerechtes für den noch nicht erschlossenen Anlieger zwischen den Anliegern könnten sich ja mehr Nachteile ergeben, als wenn er den Weg von der Flurbereinigungsbehörde direkt bekommt (ohne Nachteile), oder?

Würde durch diese Lösung dann nicht der Sinn der Flurbereinigung unterlaufen, dass der bisher nicht erschlossenen Anlieger "sicher, langfristig und ohne, dass er Kompromisse eingehen muss" erschlossen wird? Der schon erschlossene Anlieger könnte bei der Verhandlung des Wegerechtes ja ordentlich Druck ausüben.

Oder kann der bisher nicht erschlossene Anlieger auf diese Erschließung auch verzichten?

Re: Anspruch auf Erschließung im Rahmen der Flurbereinigung

Verfasst: Mi 19. Jun 2019, 12:03
von Partschefeld
Auf eine Erschließung kann nicht verzichtet werden, deswegen habe ich geschrieben "nicht abdingbar".

Das StrWG NRW sieht in § 60 vor, dass es gewidmete Wege gibt, die nicht im Straßenbestandsverzeichnis aufgeführt sind. Der Weg kann zwar im Eigentum des Landwirtes sein, aber unklar ist, ob eine Widmung kraft Gesetz "darüber" liegt.

Richtig, es besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Erschließung, außer das ganze Grundstück kann mit der einen Erschließung nicht ordnungsgemäß überall tatsächlich erreicht werden (z.B. weil ein Bach das Grundstück trennt).

Wenn der Anlieger den Weg ins Eigentum erhält, muss er niemanden auf dem Weg dulden. Werden auf dem Weg Wegerechte begründet, bildet der Eigentümer mit den Wegerechteninhabern eine Gemeinschaft. Die Regeln hierfür finden sich in §§ 1018 ff BGB. Solche Aussagen, wie Du geschrieben hast, kann der Eigentümer nicht einfach treffen. Weder Bedingungen stellen, noch einen Zeitablauf aussprechen, noch einfach so Geld fordern. Natürlich muss der Wegerechteinhaber, das Wegerecht schonend ausüben. Im Gegenzug muss aber der Eigentümer das Wegerecht ständig gewährleisten. Wie gesagt, es ist eine Gemeinschaft und alle sitzen in einem Boot.

Hinsichtlich Notwegerecht sei noch angemerkt, dass dieses erst entsteht, wenn es nach § 917 BGB durch Gerichtsentscheid festgestellt wurde.

Re: Anspruch auf Erschließung im Rahmen der Flurbereinigung

Verfasst: Mi 19. Jun 2019, 12:14
von LandFuchs
Vielen Dank für die umfangreichen Informationen! Das hat mir sehr geholfen!

Ich finde es toll, dass es dieses Forum gibt, um sich über das Thema Flurbereinigung auszutauschen :-)

Re: Anspruch auf Erschließung im Rahmen der Flurbereinigung

Verfasst: Do 20. Jun 2019, 13:27
von Flurbereiniger-Gast
Hallo, um dies nochmal aufzugreifen:
Meinem Verständnis nach hat dieser Teilnehmer im Flurbereinigungsgebiet ja garkeine Verringerung an Fläche durch den Bau der Autobahn.
Normalerweise dienen Flurbereinigungsverfahren im Zusammenhang mit Autobahnbau u.a. dem Zweck, den Flächenbedarf auf einen größeren Eigentümerkreis zu verteilen, darum muss bzw. kann auch ein nicht unmittelbar betroffenes Grundstück zu dem sogenannten "Landabzug" (prozentualer Anteil, den Jeder abgeben muss) beitragen.

Demgegenüber könnten im Verfahren aber auch unterschiedliche Zonen mit unterschiedlichen Abzugshöhen festgelegt worden sein, ebenso auch Abzugsbefreiungen. Oder der Unternehmensträger braucht gar kein Land, weil er genug eigene Flächen hat bzw. Flächen erworben hat. Das ist von Verfahren zu Verfahren je nach Situation sehr unterschiedlich, mitunter auch recht komplex.