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juristische Person als Vorstandsmitglied?

Verfasst: Mi 26. Jun 2019, 07:55
von Partschefeld
Kann ein Mitglied des Vorstandes eine juristische Person sein?

Re: juristische Person als Vorstandsmitglied?

Verfasst: Mi 26. Jun 2019, 15:09
von Rheinhesse
Personenvereinigungen und juristische Personen sind nicht selbst handlungsfähig im Rechtsverkehr und werden deshalb durch Organwalter / Organe im Rechtsverkehr nach außen gem. jeweiliger Satzung m.E. nur durch natürliche Personen vertreten. Die Organe können auch Bevollmächtigte bestellen, soweit durch Satzung zulässig.

Die Vertretung jur. Perosnen gilt solange, bis sie widerrufen und der Widerruf wirksam bekannt gemacht wird. Der Bevollmächtigte muß im Zweifelsfall die Bestellungs-/Vollmachtsurkunde im Original vorlegen können.

Siehe auch
§§ 31, 164 BGB.
OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2007 - OVG 70 A 3/06 - Möglichkeit der nachträglic...

Re: juristische Person als Vorstandsmitglied?

Verfasst: Sa 29. Jun 2019, 09:28
von Partschefeld
Also kann nur eine natürliche Person Mitglied im Vorstand sein? Dies kann das Organ oder ein Bevollmächtigter sein, aber eben nicht die Stadt XY oder der Agrarbetrieb Z GmbH?

Re: juristische Person als Vorstandsmitglied? § 11 VwVfG

Verfasst: Mi 24. Jul 2019, 10:42
von Rheinhesse
Siehe VwVfG §§ 9 ff.

§ 11 Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.

§ 12 Handlungsfähigkeit
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
...
3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

Re: juristische Person als Vorstandsmitglied?

Verfasst: Mo 2. Sep 2019, 11:50
von Partschefeld
Es ging mir nicht um die Beteiligung. Das juristische Personen auch Teilnehmer/Nebenbeteiligte sein können, ist klar. Die Frage war, ob in den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft eine juristische Person als Mitglied gem. § 21 Abs. 3 FlurbG gewählt werden kann. Also neben Herrn Müller als Vorstandsmitglied auch die "Agrargenossenschaft XY" als Vorstandsmitglied. Es wird vermutlich nicht gehen, ein Rechtsanwalt hat es mir schon mal mit dem Gesellschaftsrecht versucht zu erklären. So ganz verstanden habe ich es aber noch nicht.