Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

LandFuchs
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Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

Beitrag von LandFuchs »

Mit diesem Forumsbeitrag möchte ich mich über die Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung sowie die damit einhergehenden Eigentumsverhältnisse erkunden.

Vorliegend geht es um die Wege- und Durchfahrtsrechte von drei Eigentümern im Rahmen der Flurbereinigung.

Die konkrete Situation könnt ihr im Bild im Anhang sehen:
IMG_0410 Kopie.JPG
IMG_0410 Kopie.JPG (140.14 KiB) 30838 mal betrachtet
Im Einzelnen:
  • Das Grundstück von Eigentümer A liegt an einer öffentlichen Kreisstraße. Auf dem Grundstück befinden sich ein Acker sowie ein Privatweg.
  • Ebenfalls liegt im betroffenen Gebiet das Grundstück von Eigentümer C. Dieser hat dort Ackerflächen, ein Wohnhaus sowie einen Privatweg. Der Privatweg von Eigentümer C endet am Beginn des Privatwegs von Eigentümer A.
  • Schließlich gibt es noch Eigentümer B, der quasi zwischen beiden Grundstücken liegt. Auf seinem Grundstück sind ein Haus sowie ein Acker.
  • Damit Eigentümer B auf die öffentliche Kreisstraße gelangt, muss er zunächst über den Privatweg von Eigentümer C (für ein kurzes Stück), und sodann über den Privatweg von Eigentümer A fahren.
  • Irgendwelche Belastungen der Grundstücke (z.B. Wegerecht als Grunddienstbarkeit) oder Baulasten/Notwegerechte liegen nicht vor
  • Auch liegen keine Widmungen der Privatwege vor.
  • Die Grundstücke befinden sich im Gebiet eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens (Autobahnbau) in NRW
  • Im Zuge des Autobahnbaus wurden auf dem Privatweg von Eigentümer A eine Rampe/Auffahrt zur Kreisstraße gebaut. Dies war notwendig, da die Kreisstraße nun oberhalb der neu gebauten Autobahn verläuft.

    Nun die Fragen:
      Wie sind die Eigentumsverhältnisse dieser neu gebauten Rampe bzw. Brückenauffahrt?

      Obwohl im Rahmen der Flurbereinigung dieses massive Bauwerk (Brückenauffahrt/Rampe) auf dem Privatweg von Eigentümer A gebaut wurde, soll sich dieser Wegabschnitt nämlich weiterhin im Privatbesitz von Eigentümer A befinden.
      • Muss diese Rampe/Brückenauffahrt nicht öffentlich sein, sodass Eigentümer B und C über diese fahren dürfen?
      • Wie kann es sein, dass Eigentümer A diese moderne Rampe bzw. Brückenbauwerk quasi "kostenlos" im Rahmen der Flurbereinigung bekommen hat, und es danach trotzdem in seinem Privatbesitz verbleibt? Muss dieser Eigentümer dann an anderer Stelle Nachteile hinnehmen?
      • Oder gehört die Rampe bzw. die Brückenauffahrt der Teilnehmergemeinschaft bzw. kann von der Flurbereinigungsbehörde auch für die Öffentlichkeit bzw. Eigentümer B und C zur Verfügung gestellt werden?
      Besten Dank im Voraus für eure Hilfe! Ich freue mich auf Eure Antwort!

    Rheinhesse
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    Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

    Beitrag von Rheinhesse »

    Hallo,
    haben Sie die Festsetzungen des maßgeblichen Flurbereinigungsplans und die Abfindungsnachweise insbesondere für das Brückenbauwerk incl. dessen Zweckwidmung eingesehen?
    Sind die Flurbereinigungsunterlagen etwa schon beim zuständigen Landesarchiv uneingeschränkt einsehbar? Die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans mit der Wirkung einer Gemeindesatzung ollte die Kommune jedenfalls im Rahmen der Unterrichtungspflicht der Einwohner zur Einsicht bereithalten (in rlp GemO § 15 Abs. 4).

    LandFuchs
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    Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

    Beitrag von LandFuchs »

    Vielen Dank für die Antwort!
    Es handelt sich noch um ein laufendes Flurbereinigungsverfahren. Also wäre Ansprechpartner die tätige Flurbereinigungsbehörde?
    Verstehe ich es richtig, dass dieser Brückenteil eine "öffentliche" Zweckwidmung haben könnte und dieses aus den Unterlagen ersichtlich sein müsste? Bzw. was wären die Alternativen für diese Zweckwidmung?
    Vielen Dank im Voraus!

    Flurbereiniger
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    Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

    Beitrag von Flurbereiniger »

    Nach den Schilderungen hat A durch den Bau der Rampe keinen Vorteil, der an anderer Stelle auszugleichen wäre. Hierdurch wurde lediglich die Anbindung an die höhergelegte Kreisstraße wiederhergestellt. Im Gegenteil dürfte der Unterhaltungsaufwand des Weges nun höher sein.

    Die Rampe wird vermutlich nicht als Bestandteil der öffentlichen Straße zu sehen sein, sondern als Bestandteil der privaten Zufahrt.

    Die Problematik der ungesicherten Zufahrt für B und C stellt nicht erst mit dem Bau der Rampe, sondern war bereits vorher ungeklärt.

    In einer Flurbereinigung sollten jedoch möglichst viele offenen Eigentumsfragen geklärt werden. Vor allem Fragen der wegemäßigen Erschließung. Daher kann ich eine Kontaktaufnahme mit der Flurbereinigungsbehörde nur empfehlen.

    Noch nicht ganz verstanden habe ich den Zusammenhang von Rampe und Brückenteil.

    LandFuchs
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    Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

    Beitrag von LandFuchs »

    Danke für diese Antwort! Sie hat mir sehr geholfen.

    Zur Frage des Zusammenhang von Rampe und Brückenteil: Wie richtig festgestellt, wurde die Kreisstraße mittels einer Brücke höhergelegt, damit sie über die neu gebaute Autobahn führen kann. Die "Rampe" bzw. Brückenauffahrt (Privatweg von Eigentümer A) führt quasi auf diese Brücke.

    Ich hatte den Gedanken, dass diese "Rampe" ggf. ja auch zu dem ganzen "Brücktenteil" der Kreisstraße gehören könnte, und damit ggf. öffentlich wäre.
    Aber das scheint nicht zu stimmen?

    Zum Vorteil der "neu gebauten Rampe": Vorher war dort eine sehr kaputte geteerte Straße, die als Zufahrt zum Acker von Eigentümer A diente. Mit der neu gebauten Rampe wurde ja zumindest die Straße komplett erneuert und neu geteert.

    Ergibt sich hierdurch nicht ein Vorteil?

    Rheinhesse
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    Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

    Beitrag von Rheinhesse »

    Ich würde sowohl bei der Flurbereinigungsbehörde als auch bei der/den zuständigen Straßenbaubehörden NRW Akteneinsicht beantragen. Ohne weiteres können nämlich keine Zufahrten zu Kreisstraßen angelegt bzw. geändert werden, was sich auch ergibt aus § 20 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Dazu wird es sicherlich dokumentierte Abstimmungsvorgänge incl. evtl. Bekannmachungen zwischen Flurbereinigungsbehörde und Straßenbauamt gebem, die möglicherweise sogar auf der Homepage der Flurbereinigungsbehörde zugänglich sind.
    Übrigens: Teer-/pechhaltiger Straßenaufbruch ist als gefährlicher Abfall einzustufen.

    LandFuchs
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    Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

    Beitrag von LandFuchs »

    Vielen Dank :)

    Nach welchen Akten/Dokumenten sollte man dann genau fragen?

    Träger des Verfahrens ist laut der Website der Bezirksregierung der Landesbetrieb Straßen NRW. Also müsste man auch bei diesen Nachfragen?

    Übrigens habe ich das nachfolgende Bild bei einer Gebietskarte zu einem Änderungsbeschluss des Flurbereinigungsplanes gefunden. Dort habe ich mit dem grünen Kreis markiert, wo die Rampe ist. Legt diese Zeichnung nicht nahe, dass das gesamte Brückenbauwerk (plus Rampe) zusammen gehört (da ein ganzer roter Strich?)
    66AB1A10-3BE6-4137-AECA-FBEF4CFE09E3.jpeg
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    Rheinhesse
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    Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

    Beitrag von Rheinhesse »

    Ich würde mich zur Informationsgewinnung herantasten über das Verzeichnis der Flurbereinigungsverfahren mit den dort hinterlegten Verfahrensdokumenten.
    Beispiel: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_int ... index.html
    https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_int ... nigung.pdf

    Bedenken Sie bitte auch, dass die Teilnehmer der Flurbereinigung eine Soliedargemeinschaft auch hinsichtlich des Wegeplans § 41 FlurbG in Bezug auf Landabzug § 47 FlurbG und Herstellungskosten sind. Die Frage ist zu klären, ob vorliegend die Straßenbaubehörde oder die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Kostenträger für den Anschluß / Wiederherstellung / Unterhalt an die überörtliche Kreisstraße ist.

    Entweder unterliegt das Bauwerk zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten kosten- und unterhaltsmäig dem Straßengesetz NRW oder dem FlurbG (s. auch informationshalber Urteil OVG Koblenz vom 23.1.1991 Az.: 10 C 10228/90.OVG, Seite 7 oben). Es ist also zu klären, wem das Bauwerk später zu juristischem / wirtschaftlichen (§ 39 II AO, §§ 96, 903 BGB) Eigentum und Unterhalt zugeteilt werden soll.

    Rheinhesse
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    Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

    Beitrag von Rheinhesse »

    Hallo,
    evtl. können Sie mit Hilfe folgender Entscheidungen Ihre Fragen einer Klärung - auch unter Einschaltung tangierter Behörden und evtl. eines Rechtsberaters - näher bringen:
    BVerwG 9 B 51.10 , Beschluss vom 29. Juli 2010, Rn 4
    BVerwG 9 C 1.10 , Urteil vom 13. April 2011 Rn 24
    BFH, Urteil vom 1. 7. 2010 – IV R 7/08 Rn 21- Surrogationsprinzip
    BFH, Urteil vom 26. Januar 2011, IX R 7/09
    Weitere Entscheidungen zu juristischem - wirtschaftlichem Eigentum (§ 39 AO) sind zu finden unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/

    LandFuchs
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    Registriert: Mo 17. Jun 2019, 15:08

    Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

    Beitrag von LandFuchs »

    Ein großes (verspätetes) Dankeschön für diese ausführlichen Antworten, insbesondere die Hinweise auf die Urteile! Leider hatte ich keine Benachrichtigung bekommen, dass ein neuer Post im Forum war. Daher nun die verspätete Antwort:

    Wir werden uns nun bemühen, mit den Behörden in Kontakt zu treten.

    Leider lassen sich auf der Website der Bezirksregierung zu diesem Verfahren keine detaillierten Dokumente finden. Es sind nur eine Übersichtskarte und Dokumente wie Niederschrift zum Aufklärungstermin, Einleitungsbeschluss, Wahl des Vorstandes, Änderungsbeschlüsse sowie Feststellung der Wertergebnisse zu finden. Aus diesen Dokumenten lässt sich wahrscheinlich nichts sehen, oder?

    Und noch eine Frage vorweg, ausgehend von der Annahme, dass entweder die Straßenbaubehörde oder die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Kostenträger für den Anschluß / Wiederherstellung / Unterhalt an die überörtliche Kreisstraße ist:

    Kann das Verbindungsstück dann einfach so weiter "im Eigentum des bisherigen Eigentümers A verbleiben bzw. ihm neu zugeteilt werden"? Haben die anderen Teilnehmer der Flurbereinigung hier gar kein Mitspracherecht? Bzw. könnten Eigentümer B und C das neu gebaute Brückenwerk auch zugeteilt bekommen?

    Vielen Dank im Voraus! Ich werde Neuigkeiten hierzu weiterhin schreiben.
    Zuletzt geändert von LandFuchs am Mi 8. Jul 2020, 16:42, insgesamt 1-mal geändert.

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