Hallo,
1. Fall
im Flurbereinigungsverfahren ist es möglich neue Rechte zu begründen. In meinem Fall ein Drainagerecht als Grunddienstbarkeit. Muss eine Eintragungsbewilligung seitens des Teilnehmers des betroffenen Grundstücks vorliegen? Bei der Grundbuchberichtigung wird sie ja sowieso nicht übergeben. Ich würde davon Abstand nehmen, da falls der Betroffene nicht einverstanden ist, ein Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan möglich wäre. Die Entschädigungsregelung muss natürlich gewährleistet sein.
2. Fall
durch Einziehung von Wegen liegt eine bereits vorhandene Leitung nun in der landwirtschaftlichen (privaten) Fläche. Da die Leitung nur in Wegen lag, gab es bislang keine Sicherung im Grundbuch. Auch hier die Frage nach der Eintragungsbewilligung? Ist dieser Fall anders zu sehen?
Herzliche vorweihnachtliche Grüße
boksic
Eintragungsbewilligung bei neuen Rechten
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Re: Eintragungsbewilligung bei neuen Rechten
Ist die Drainage eine öffentliche Anlage nach § 40 FlurbG und dient die Dienstbarkeit demnach der Landbereitstellung?
Siehe etwa OVG Koblenz 9 C 10903/09.
Siehe etwa OVG Koblenz 9 C 10903/09.
Re: Eintragungsbewilligung bei neuen Rechten
Nein, handelt es sich nicht.