Überleitungsbestimmungen
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Überleitungsbestimmungen
Sind Überleitungsbestimmungen gem. § 62 Abs. 2 FlurbG immer notwendig? Insbesondere bei kleinen Verfahren mit reiner Bodenordnung und Verfahren nach dem LwAnpG (i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG) ist die Notwendigkeit meist nicht gegeben, abweichend vom Tag des neuen Rechtszustandes den Besitz- und Nutzungstag anders festzulegen. Wenn keine Überleitungsbestimmungen festgelegt werden dürfte doch kein Verfahrensfehler vorliegen.
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Re: Überleitungsbestimmungen
Überleitungsbestimmungen zum Besitz- und Nutzungsübergang sollten in der Ausführungsanordnung nicht fehlen.
Sie können natürlich mit dem Zeitpunkt des neuen Rechtszustandes gekoppelt werden. Beispiel: "Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben."
Bei einem Fehlen wird man sich wohl mit Auslegung (Interpretation) helfen können/müssen. Möglicherweise wird man den Eintritt des neuen Rechtszustands, wenn nichts anderes vereinbart ist, als Übergabe im Sinne des § 446 BGB ansehen können. Mit Übergabe erfolgt der Gefahr- und Lastenübergang.
Flurbereiniger
Sie können natürlich mit dem Zeitpunkt des neuen Rechtszustandes gekoppelt werden. Beispiel: "Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben."
Bei einem Fehlen wird man sich wohl mit Auslegung (Interpretation) helfen können/müssen. Möglicherweise wird man den Eintritt des neuen Rechtszustands, wenn nichts anderes vereinbart ist, als Übergabe im Sinne des § 446 BGB ansehen können. Mit Übergabe erfolgt der Gefahr- und Lastenübergang.
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