Gem. § 6 SächsStrG kann in einem Flurbereinigungsverfahren die Widmung von Wegen verfügt werden, wenn der Bau in diesem Verfahren geregelt wird. Fällt ein Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG auch darunter? Ich würde es bejahen, weil gem. § 56 Abs. 1 LwAnpG die Flurneuordnungsbehörde das Verfahren führt und als weitere Anwendungsbestimmungen gem. § 63 Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften des FlurbG sinngemäß anzuwenden sind. Da es auch im FlurbG verschiedene Arten von Verfahren gibt und ein LwAnpG-Verfahren sich kaum von diesen unterscheidet, würde ich den Begriff Flurbereinigungsverfahren im SächsStrG auch auf Verfahren nach dem LwAnpG beziehen.
Als einziges weiteres Landesgesetz wird in § 6 Abs. 4 Straßengesetz für Sachsen Anhalt (StrG LSA) zusätzlich das Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG aufgeführt, wonach in diesem Verfahren die Widmung verfügt werden kann. Ich würde trotzdem nicht schlussfolgern, dass die Benennung im StrG LSA und Nichtbenennung im SächsStrG, die Widmung wegen o.g. Gründe in Sachsen, in Verfahren nach dem LwAnpG, nicht verfügt werden kann.
Andere Meinungen?
Straßenrecht (SN) - Flurbereinigungsverfahren
-
- Administrator
- Beiträge: 169
- Registriert: Sa 24. Sep 2011, 13:47
- Kontaktdaten: