Ist bei Änderung / Aufhebung der im gemeinschaftlichen Interesse der Flurbereinigungsteilnehmer im Flurbereinigungsplan mit der Wirkung von Gemeindesatzungen getroffenen Festsetzungen die Bezeichnung des nämlichen Flurbereinigungsplans neben den Grundbuchbezeichnungen der aufzuhebenden gemeinschaftlichen Anlagen im Hinblick auf Bestimmtheitsgebot und Anstoßwirkung exakt bei Beschlussfassung und Bekanntmachung anzugeben?
Könnte dies aus dem Abwägungsgebot bei Satzungserlass sowie §§ 9, 17 BeurkG, § 3 KAG rlp i.V.m. 153 Abs. 2 AO, § 20 GrEStG folgen?
Ist in der öffentlichen Bekanntmachung einer Änderungssatzung (§ 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG) evtl. sogar Ort und Zeit anzugeben, wo der der Gemeinde in der Rolle eines Treuhänders (§ 39 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 AO) nach § 150 FlurbG zur dauernden Aufbewahrung ausgehändigte Flurbereinigungsplan XYZ mit dessen Festsetzungen incl. ausgehändigter Abfindungsnachweise "gemeinschaftliche Anlagen" und Zuteilungskarten dauernd als Ausgangsbescheid eingesehen werden kann?
§ 24 GemO rlp Satzungsbefugnis
(1) Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2) bedürfen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
(2) Die Satzung wird vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen.
(3) Die Satzung ist öffentlich bekanntzumachen. Die Satzung soll den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft tritt. Ist dieser Tag nicht bestimmt, so tritt sie am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Aufhebung und Änderung von Satzungen.
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Siehe auch:
BVerwG, Urteil vom 05. Februar 2009 – 7 CN 1/08 –, Rn. 23, juris
23 Dies ist hier der Fall. Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten, um sicherzustellen, dass diese nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ("Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion", vgl. Beschlüsse ...
Bekanntmachung und Bestimmtheitsgebot Änderungssatzung § 58 Abs. 4 FlurbG
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§ 58 IV und § 150 FlurbG Auftragsangelegenheiten der Kommunen?
Ist davon auszugehen, dass Kommunen und Gemeindeaufsichtsbehörden Auftragsangelegenheiten wahrnehmen bei Tätigwerden für den Staat im örtlichen Bereich bei Aufgabenwahrnehmung nach § 58 Abs. 4 FlurbG und § 150 FlurbG? Vgl. §§ 2 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO rlp?