Grunderwerbsteuer
Verfasst: Mi 23. Dez 2015, 19:09
Ich habe zum Thema "Erhebung der Grunderwerbsteuer" im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren eine Frage. Vielleicht kann mir ja jemand weiter helfen.
Im Heft Nr. 19, Schriftenreihe der ARGE Landentwicklung ist der Thema Flurbereinigung und Steuern ausführlich behandelt. Hier wird auch im Kapitel 1 die Grunderwerbsteuer behandelt. Was zu besteuern ist, kann hieraus entnommen werden. Mir ist jedoch unklar, ob jeweils die einzelnen Vorgänge zur Festlegung der Besteuerung herangezogen werden oder ob je Teilnehmer die gesamte Abfindung für die Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Beispiel: Ein Teilnehmer hat mehrerer Grundstücke nach § 52 FlurbG erworben und auch Grundstücke aus seinem Bestand nach § 52 FlurbG abgetreten. Ist hier die Summe der erworbenen Grundstücke abzüglich der abgetretenen Grundstücke steuerrelevant oder ist jeder Vorgang bzw. jede Verzichtserklärung einzeln zu prüfen bzw. steuerrelevant? Gleiches gilt für die über die unvermeidbare Mehrabfindung nach § 44 Abs. 3 FlurbG hinausgehende Landabfindung. Ist hier die Mehrabdundung in Summe relevant oder sind ggf. einzelne Masselandstücke im Einzelnen auf die Steuerpflichtigkeit zu prüfen bzw. steuerrelevant?
Kennt sich jemand in dieser Materie aus?
Im Heft Nr. 19, Schriftenreihe der ARGE Landentwicklung ist der Thema Flurbereinigung und Steuern ausführlich behandelt. Hier wird auch im Kapitel 1 die Grunderwerbsteuer behandelt. Was zu besteuern ist, kann hieraus entnommen werden. Mir ist jedoch unklar, ob jeweils die einzelnen Vorgänge zur Festlegung der Besteuerung herangezogen werden oder ob je Teilnehmer die gesamte Abfindung für die Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Beispiel: Ein Teilnehmer hat mehrerer Grundstücke nach § 52 FlurbG erworben und auch Grundstücke aus seinem Bestand nach § 52 FlurbG abgetreten. Ist hier die Summe der erworbenen Grundstücke abzüglich der abgetretenen Grundstücke steuerrelevant oder ist jeder Vorgang bzw. jede Verzichtserklärung einzeln zu prüfen bzw. steuerrelevant? Gleiches gilt für die über die unvermeidbare Mehrabfindung nach § 44 Abs. 3 FlurbG hinausgehende Landabfindung. Ist hier die Mehrabdundung in Summe relevant oder sind ggf. einzelne Masselandstücke im Einzelnen auf die Steuerpflichtigkeit zu prüfen bzw. steuerrelevant?
Kennt sich jemand in dieser Materie aus?