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Grunderwerbsteuer bei Umwandlung gemeinschaftlicher Anlagen für öffentliche Zwecke

Verfasst: Fr 1. Dez 2017, 08:04
von Rheinhesse
Nach GrEStG § 1 sind von der Grunderwerbsteuer u.a. ausgenommen:

a) der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung,
b) der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist,

Ensteht im Rahmen der Baulandumlegung eine Grunderwerbsteuerpflicht der Kommune nach § 42 AO, wenn entgegen § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG ohne vorherige Änderungssatzung über gemeinschaftliche Anlagen durch die Umlegungsstelle ohne Rechtsgrund und ohne Verfügungsberechtigung per Umlegungsplan (Verwaltungsakt) für Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB verfügt wird?

Ermittlung der Gegenleistung ist in § 8 GrEStG geregelt, die Anzeigepflicht in § 18 GrEstG.

Dass über die nur zum Unterhalt an die Kommune in zivilrechtliches (nicht wirtschaftliches Eigentum) übertragenen gemeinschaftlichen Anlagen nicht ohne Änderungssatzung entschädigungslos verfügt werden darf, ergibt sich etwa aus Urteil OVG Koblenz vom 23.08.2017 Aktenzeichen: 1 C 11077/17.
Auf GrEStG § 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum wird hingewiesen.

Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Umwandlung gemeinschaftlicher Anlagen für öffentliche Zwecke

Verfasst: So 18. Nov 2018, 15:41
von Rheinhesse
M.E. sind nach Abschluß von Flurbereinigungsverfahren Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 22 GrEStG bei rechtlichen und / oder wirtschaftlichen Verfügungen über grunderwerbsteuerbefreit zugeteilte gemeinschaftliche Anlagen (Wege, künstliche Gewässer) vor deren Vollzug im Grundbuch oder vor Bekanntmachung von Satzungen zur Änderung von Flurbereinigungsplänen (§ 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG) vorzulegen.

Vgl. § 3 KAG rlp i.V. mit § 153 Abs. 3 AO, GrEStG. Erlass Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung, Mitteilungsverordnung - MV.

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
§ 19 Anzeigepflicht der Beteiligten
(1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über
1. Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten;
2. formungültige Verträge über die Übereignung eines Grundstücks, die die Beteiligten unter sich gelten lassen und wirtschaftlich erfüllen; ....

§ 20 Inhalt der Anzeigen
(1) Die Anzeigen müssen enthalten:
... 4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist; ...

Re: Grunderwerbsteuer bei Umwandlung gemeinschaftlicher Anlagen für öffentliche Zwecke

Verfasst: Sa 20. Feb 2021, 13:05
von Rheinhesse
Ist eine Baulandumlegung mit Unterlassung der Angabe etwaiger öffentlicher-rechtlicher eigentums- und nutzungsbeschränkender Festsetzungen des Flurbereinigungsplans für gemeinschaftliche Anlagen oder eine Änderungssatzung ohne Landabfindung für entschädigungslosen Landabzug nach § 47 FlurbG ein steuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 2 GrEStG, § 7 BeurkG, KAG iVm § 41 AO?

GrEStG § 1 (2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

BFH-Urteil vom 28.7.1999 (II R 25/98) BStBl. 2000 II S. 206
1. Soweit die einem Beteiligten an einem Umlegungsverfahren zugeteilten Grundstücke mit ihm schon vorher gehörenden Einwurfgrundstücken identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich sind, wird kein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang verwirklicht

Bundesgerichtshof Urt. v. 13.01.1983, Az.: III ZR 118/81