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Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

Verfasst: Sa 24. Mär 2018, 03:23
von Rheinhesse
Die Landbereitstellung in privatnützigen Flurbereinigungsverfahren für GEMEINSCHAFTLICHE Anlagen (§ 39) erfolgt unentgeltlich im Rahmen der wertgleichen Abfindung gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG *). Somit erfolgt auch die Übertragung des juristischen Eigentums aus organisatorischen Gründen zur -Gewährleistung der Nachhaltigkeit des Flurbereinigungsverfahrens an die Kommune als KdöR durch die Teilnehmergemeinschaft (etwa nach § 2 AGFlurbG RP) ohne besondere Kosten. Insofern fallen bei der Kommune keine zu inventarisierenden und zu bilanzierenden Anschaffungs- und Herstellungskosten an. Daraus folgt in Anwendung von § 39 Abgabenordnung, dass das wirtschaftliche Eigentum der durch planfestgestellten Flurbereinigungsplan mit Erschließungsvorteil begünstigten Anliegern zuzurechnen ist,

*) FlurbG § 44
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden.

Sollte die Kommune zusammen mit der Gemeindeaufsichtsbehörde jedoch von einer Inventarisierungs- und Bilanzierungspflicht durch die Kommune ausgehen, wäre folgendes zu beachten:
Bei Eröffnungsbilanz Doppik / NKF sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten = NULL EURO der Flurbereinigungswege / GEMEINSCHAFTLICHE Anlagen (§ 39 FlurbG) und der entgeltliche Anschaffungsaufwand öffentlicher Anlagen (§ 40 FlurbG) jederzeit ermittelbar anhand der Flurbereinigungspläne. Für eine Bilanzbewertung nach den Bodenrichtwerten der umliegenden Grundstücke gibt es somit keine Ermächtigungsgrundlage.

Die maßgeblichen Flurbereinigungspläne werden zumindest bei den Grundbuchämtern via § 79 FlurbG dauerhaft in den Grundakten zum jeweiligen Grundbuchblatt aufbewahrt und sind von der Kommune zumindest dort einsehbar, ggf. unter Beantragung eines Grundbuchauszugs.
(Gem. § 150 FlurbG erhält die Kommune die Festsetzungen der nach § 41 Abs. 3 FlurbG plangenehmigten Flurbereinigungspläne, die die Wirkung von Gemeindesatzungen haben - § 58 Abs. 4 FlurbG -. Satzungen sind zur Unterrichtung der Einwohner zur Einsicht bereit zu halten.)

Wenn Bilanzausweis - mit Erinnerungsposten € 1 - pro Flurbereinigungsweg, dann ist auch - etwa nach § 7 Abs. 4 Ziffer 7 GemHVO RP - im Bilanzanhang auf Beschränkungen der Verfügbarkeit gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG in geeigneter Form ein Hinweis zu geben.

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

Verfasst: Fr 30. Mär 2018, 19:54
von Rheinhesse
Kennt jemand eine adäquate Regelung in Bilanz-Bewertungsvorschriften der Länder zu:

HGB § 246 .... ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser in in seiner Bilanz auszuweisen.

Dabei ist auch zu prüfen, ob diese unter den Bestimmungen des § 58 Abs. 4 FlurbG und etwa § 5 Abs. 4 BauGB anwendbar ist bzw. wäre für planfestgestellte Flurbereinigungswege unter dem Gesichtpunkt der Wahrung der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG).

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

Verfasst: Sa 16. Jun 2018, 19:20
von Rheinhesse
Im Zusammenhang mit der Planfeststellung des Wege- und Gewässerplans (§ 41 FlurbG) hat der Gesetzgeber den Flurbereinigungsteilnehmern ausdrücklich i.Z. mit der Landabfindung Rechte zugebilligt: Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

Das bedeutet, die durch entschädigungslosen Landabzug bereit gestellten Flurbereinigungswege zur Erschließung (statt zur Fruchtziehung) sind etwa auch gem. § 96 BGB nur beim Flurbereinigungsteilnehmer als Grundstücksbestandteil seiner Landabfindung mit Werteinheiten zu bewerten. Die Kommune (etwa nach § 2 AGFlurbG rlp), einzelne Beteiligte oder ein Wasser- und Bodenverband können die gemeinschaftlichen Anlagen zum Unterhalt übernehmen (§ 18 FlurbG), ohne dass diese bei den Unterhaltspflichtigen mit Werteinheiten verknüpft sind.

Durch die vorstehende rechtliche Konstruktion des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes verbleibt das wirtschaftliche Eigentum bei den Flurbereinigungsteilnehmern, was durch höchstrichterliche Urteile gestützt wird. Nach § 39 Abgabenordnung sind demnach die im wirtschaftlichen Eigentum der Flurbereinigungsteilnehmer stehenden gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG) nicht bei der Kommune / Wasser- und Bodenverband zu inventarisieren und zu bilanzieren.

Der Unterhaltspflichtige Eigentümer hätte ohnehin das Niederstwertprinzip (VV zu § 93 GemO rlp) auf der Aktivseite der Bilanz und der Passivseite (Sonderposten - kein Eigenkapital) zu beachten; die Teilnehmergemeinschaft überträgt zu NULL Euro.

Vgl. Urteile etwa:
- VGH Hessen, 23.02.2016 - 2 C 159/15.N
Leitsatz:
...
3. Bei der Abwägung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Rechtsposition des Teilnehmers an der Flurbereinigung weiter reicht als die Rechtsposition des Anliegers nach dem Wegerecht. Dem Teilnehmer an der Flurbereinigung kommt eine eigentumsrechtlich geschützte Position zu (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2015 - 9 CN 1/14).


- BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.12.2017, IV R 55/16 , Rd.-Nr. 30
aa) Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers ist gegeben, wenn der Herausgabeanspruch des Leasinggebers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat, d.h. dem Leasingnehmer Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts für die voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 27 ff.).

- BVerfG 1 BvR 851/87 Beschluss vom 08.07.1998
- BVerfG, 1 BvR 1512/97 vom 22.5.2001

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

Verfasst: So 8. Jul 2018, 16:44
von Rheinhesse
Ist es Praxis der Flurbereinigungsbehörden, die gemeinschaftlichen Anlagen / Flurbereinigungswege, Wegseitengräben ... dem Übernehmer der Unterhaltslast mit NULL Werteinheiten zuzuteilen?

Wenn gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG § 44 jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden ist, dann wird doch nur das juristische Eignetum an den gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG) mit NULL Werteinheiten dem Übernehmer der Unterhaltslast (etwa Gemeinde, Zweckverband ...s. § 18 FlurbG) ohne Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums übertragen.
Der Übernehmer der Unterhaltslast hat das wirtschaftliche Eigentum der Flurbereinigungsteilnehmer / Anlieger gem. § 39 Abs. 2 Abgabenordnung nicht in seiner Bilanz ausweisen.
Eigentum und Verfügung sind ja auch z.G. der Flurbereinigungsteilnehmer gem. der in § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG *) genannten Schutznormen aufgrund des zu bewahrenden Interessenausgleichs der Flurbereinigung geschützt.

*) Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

Verfasst: Mo 9. Jul 2018, 12:20
von Partschefeld
Aus dem Flurbereinigungsplan muss ersichtlich sein, welchen Wert die gemeinschaftlichen Anlagen haben, jedoch ist es nur der Wert gem. §§ 27 ff FlurbG.

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

Verfasst: So 15. Jul 2018, 19:27
von Rheinhesse
Mir liegen Antworten per e-mail vor:

"die Finanzämter erhalten von den Flurbereinigungsbehörden keine Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan und damit auch keine Flurstücksverzeichnisse.
Ausnahme sind - wie bereits von Ihnen festgestellt - die Mehrabfindungen. ..."


Frage an Finanzamt: "Erhalten Sie evtl. Informationen nach § 29 BewG von dem Katasteramt nach dortiger Einreichung des Flurbereinigungsplans gem. § 79 FlurbG?
Antwort: "nein, wir bekommen regelmäßig keine Informationen über Flurbereinigungsverfahren vom Katasteramt!"

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

Verfasst: Do 24. Jan 2019, 09:26
von Rheinhesse
Partschefeld hat geschrieben:Aus dem Flurbereinigungsplan muss ersichtlich sein, welchen Wert die gemeinschaftlichen Anlagen haben, jedoch ist es nur der Wert gem. §§ 27 ff FlurbG.
Der Erschließungszustand durch gemeinschaftliche Anlagen / Wirtschaftswege ist auch nach ImmoWertV bei der Wertermittlung landwirtschaftlicher Nutzflächen zu berücksichtigen.

Für den Bilanzausweis des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes an gemeinschaftlichen Anlagen interessantes Urteil:

BGH, 06.11.1995 - II ZR 164/94
...Die Bilanzierung von Vermögensgegenständen, die zivilrechtlich einem anderen Rechtssubjekt gehören, unter dem Gesichtspunkt "wirtschaftliches Eigentum" muß deshalb als Ausnahmetatbestand aufgefaßt werden, der allenfalls in Betracht kommen kann, wenn das bilanzierende Unternehmen gegenüber dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer eine auch rechtlich abgesicherte Position hat, die es ihm ermöglicht, diesen dauerhaft dergestalt von der Einwirkung auf die betreffenden Vermögensgegenstände auszuschließen, daß seinem Herausgabeanspruch bei typischem Verlauf zumindest tatsächlich keine nennenswerte praktische Bedeutung zukommt. Substanz und Ertrag des Vermögensgegenstandes müssen mithin, und sei es auch nur aufgrund schuldrechtlicher Berechtigungen, vollständig und auf Dauer dem bilanzierenden Unternehmen und nicht dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzuordnen sein. Nur unter dieser Voraussetzung kann von der formalen zivilrechtlichen Eigentumslage abgesehen und der in dem Gegenstand verkörperte Vermögenswert mit den entsprechenden bilanzrechtlichen Folgen dem Vermögen des mit dem Eigentümer nicht identischen bilanzierenden Unternehmens zugerechnet werden. Trotz im einzelnen unterschiedlicher Formulierung des "wirtschaftlichen Eigentums" besteht darüber auch im einschlägigen Schrifttum weitgehend Einigkeit. ...

örF - "negative Bestandteile" der gemeinschaftlichen Anlagen

Verfasst: So 29. Sep 2019, 11:55
von Rheinhesse
Interessanter Auszug aus Finanzgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat Urteil vom 02.05.2012 - 1 K 1353/09:

... Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als dessen Bestandteile (§ 96 BGB). Entsprechendes muss für Einschränkungen des Eigentums an einem Grundstück aufgrund dinglicher Rechte gelten. Diese stellen gleichsam "negative Bestandteile" des Grundstücks dar. ...

...Vielmehr erwirbt er ein um das Nutzungsrecht bereits gemindertes Eigentum an diesem Grundstück. Seine Befugnisse als Eigentümer iSd § 903 BGB, das Grundstück unbeschränkt zu nutzen und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, sind von vornherein begrenzt (BFH-Urteil vom 17. November 2004, I R 96/02, BStBl II 2008, 296 zur Frage der Bilanzierung eines erworbenen mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks m.w.N.). ..

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

Verfasst: Sa 17. Okt 2020, 04:25
von Rheinhesse
Ist die Übertragung des durch die Festsetzungen des plangenehmigten Flurbereinigungsplans gestalteten juristischen Eigentums gem § 39 Abs. 2 Satz 2 AO, §§ 96, 903 BGB, als "Treuhandverhältnis" in Anlehnung an das Auftragsrecht des BGB (etwa §§ 259, 666 BGB) anzusehen?

Was ist Gegenstand des wirtschaftlichen Eigentums an gemeinschaftlichen Anlagen (§§ 37, 39 FlurbG) im Lichte der Rechtsprechung des BFH, etwa Bundesfinanzhof Urt. v. 08.11.1989, Az.: I R 46/86, solange keine wirksame Änderungssatzung § 58 FlurbG zur Rückabwicklung des für die Erschließung seinerzeit erhobenen entschädigungslosen Landabzugs (§ 47 FlurbG, § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) zur Vermeidung einer haushaltsrechtlich zu finanzierenden steuerbaren Mehrabfindung der Gemeinde erfolgt ist?

Spricht dafür auch, dass die Gemeinde unabhängig von der Übertragung der Unterhaltspflicht Flurbereinigungsunterlagen incl. nur durch Änderungssatzungen gem. § 58 FlurbG fortzuschreibenden Abfindungsnachweisen "gemeinschaftliche Anlagen § 39 FlurbG" zur dauernden Aufbewahung im Hinblick auf § 54 GBO sowie § 140 AO zur dauernden Aufbewahrung von der Flurbereinigungsbehörde gem. § 150 FlurbG erhalten hat?

Der Unterhaltspflichtige erhält unabhängig davon Abfindungsnachweise nach § 59 FlurbG.

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

Verfasst: So 25. Okt 2020, 21:27
von Rheinhesse
Ergibt sich aus §§ 58 und 150 FlurbG ein fiduziarisches Rechtsverhältnis / Treuhandverhältnis in Bezug auf gemeinschaftliche Anlagen? Ist die Kommune Treuhänder mit eingeschränkten Rechten gem. Flurbereinigungsplan ... sowie § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG?
Weisen auch § 7 BeukG sowie § 1 Abs. 2 GrEStG, § 5 MV, 3 40 Abs. 3 BewG, § 163 Abs. 13 BewG darauf hin?

Finanzgericht rlp Urteil vom 23.09.2004 - 6 K 2199/03
(Keine Zurechnung von Wertpapieren von Kunden bei einer Bank nach § 159 AO - Sinn und Zweck des § 159 AO)

Rn 46 Ein Treuhandverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder Wirtschaftsgüter im eigenen Namen erwirbt oder besitzt, jedoch für Rechnung des Treugebers. Durch die Treuhandabrede wird im Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder die nach außen unbeschränkte Rechtsstellung des Treuhänders begrenzt. Der Treuhänder übt die mit dem Eigentum/Besitz verbundenen Rechte nach außen im eigenen Namen aus und vereinnahmt z.B. die Erträge aus dem Wirtschaftsgut; im Innenverhältnis stehen diese jedoch dem Treugeber zu. Auf die Bezeichnung zwischen den Vertragsschließenden als Treuhandverhältnis kommt es nicht an; entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung.