Bebauungspläne müssen vollständig sein - § 9 Abs. 6 BauGB
Verfasst: Mi 28. Mär 2018, 22:27
Dazu gibt es wohl ein altes Urteil OVG Koblenz aus etwa 1981: 10 C 18/80.
Dem Leitgedanken der Vollständigkeit zu folgen, wäre m.E. im Rahmen des § 9 Abs. 6 BauGB auch ein Hinweis auf etwaiges flurbereinigungsrechtliches Sonderregime im Bebaungsplan erforderlich, wenn nicht vorher eine Änderungssatzung mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG öffentlich bekannt gemacht wird.
Die gem. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommenen Regelungen sind keine Festsetzungen des Bebauungsplans.
Dem Leitgedanken der Vollständigkeit zu folgen, wäre m.E. im Rahmen des § 9 Abs. 6 BauGB auch ein Hinweis auf etwaiges flurbereinigungsrechtliches Sonderregime im Bebaungsplan erforderlich, wenn nicht vorher eine Änderungssatzung mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG öffentlich bekannt gemacht wird.
Die gem. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommenen Regelungen sind keine Festsetzungen des Bebauungsplans.