Sind gemeinschaftliche Anlagen (§ 39 FlurbG) öffentliche Einrichtungen nach § 14 Abs. 2 GemO rlp?

Rheinhesse
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Sind gemeinschaftliche Anlagen (§ 39 FlurbG) öffentliche Einrichtungen nach § 14 Abs. 2 GemO rlp?

Beitrag von Rheinhesse »

Das OVG Rheinland-Pfalz ordnet Wirtschaftswegen in seinem Urteil vom 21.10.2009, Az.: 1 A 10481/09, die Eigenschaft einer öfftl. Einrichtung zu:

... Wirtschaftsweg eine öffentliche Einrichtung i.S. von § 14 Abs. 2 GemO, denn er dient der Daseinsvorsorge, indem er den Eigentümern der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewährt ...
... Aus dem Zweck einer öffentlichen Einrichtung können sich nämlich Beschränkungen hinsichtlich des zugelassen Bevölkerungskreises und der zulässigen Benutzung ergeben (OVG RP, Urteil vom 13. Dezember 1965, AS 9, 411). Eine solche Beschränkung ist bei Wirtschaftswegen regelmäßig in der Weise gegeben, dass diese nur zum Zweck der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke genutzt werden dürfen, ...


Das mag zutreffen auf Feldwege außerhalb des Geltungsbereichs von Flurbereinigungsplänen nach FlurbG bzw. vorangegangenen gesetzlichen Regelungen.

Im Hinblick darauf, dass Flurbereinigungswege / gemeinschaftliche Anlagen nach § 18

... oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. ...

und § 42 FlurbG auch anderen Personen (jurisitische / private) überlassen werden können, ist die vorgenannte Rechtsauffassung m.E. nicht schlüssig, zumal es gem. § 40 FlurbG auch öffentliche Anlagen gibt.

Die Einordnung von gemeinschaftlichen Anlagen gem. § 39 FlurbG als öffentliche Einrichtungen ist auch nach der Entscheidung EuGH, 21.12.2016 - C-51/15 zu beleuchten. Ich freue mich auf die Diskussion:

... 55 Nach alledem ist die erste Frage wie folgt zu beantworten:

– Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass es sich bei einer Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht und auf deren Grundlage diese eine Satzung über die Gründung eines Zweckverbands – einer juristischen Person des öffentlichen Rechts – erlassen und dieser neuen öffentlichen Einrichtung Befugnisse zuweisen, die bisher diesen Körperschaften oblagen und fortan zu eigenen Aufgaben dieses Zweckverbands werden, nicht um einen öffentlichen Auftrag handelt.

– Eine solche die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffende Kompetenzübertragung liegt jedoch nur vor, wenn die Übertragung sowohl die mit der übertragenen Kompetenz verbundenen Zuständigkeiten als auch die damit einhergehenden Befugnisse betrifft, so dass die neuerdings zuständige öffentliche Stelle über eine eigene Entscheidungsbefugnis und eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt. Das vorlegende Gericht wird zu prüfen haben, ob dies der Fall ist. ...


Die Entscheidungsfreiheit der Kommune ist m.E. eindeutig nach § 58 Abs. 4 Satz FlurbG i.V. mit dem obersten Grundsatz des Flurbereinigungsrechts, dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), eingeschränkt.